RS Lvwg 2020/7/30 VGW-041/002/6990/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.07.2020

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LSD-BG 2016 §14 Abs2
LSD-BG 2016 §27 Abs1
VStG §9 Abs1

Rechtssatz

Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer (BF) nicht die faktische Geschäftsführung innegehabt habe, sondern als unbeschränkt haftender Gesellschafter nur pro forma („treuhändig“) fungiert habe, vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, weil dies gerade eine erhebliche Einlassungsfahrlässigkeit zeigt. Wenn jemand als verantwortliches Organ von vornherein keinen Einfluss auf die Geschäftsführung haben kann oder will und die faktische Geschäftsführung einem anderen überlässt, so befreit ihn dies nicht von der Verantwortung.

Schlagworte

Lohn- und Sozialdumping; Unterlagen; Übermittlung; strafrechtliche Verantwortlichkeit; Maksimovic

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.041.002.6990.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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