TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/10 LVwG-2020/32/0834-3

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Veröffentlicht am 10.08.2020
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Entscheidungsdatum

10.08.2020

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §19

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.02.2020, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit der Eingabe vom 09.12.2019, eingegangen bei der belangten Behörde am 19.12.2019, hat der nunmehrige Beschwerdeführer die Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes

„Ingenieurbüros für erneuerbare Stromerzeugungsanlagen und Batteriespeicher Beratung, Berechnung, Planung, Verkauf und Errichtung von erneuerbaren Stromerzeugungsanlagen und Batteriespeichern“ beantragt.

Diesem Antrag war ein Verzeichnis des bisherigen Bildungsganges angeschlossen.

Weiters vorgelegt wurde das Diplomprüfungszeugnis zum Diplominformatiker univ. sowie ein Auszug aus dem tschechischen Handelsregister betreffend die BB s.r.o. in tschechischer und deutscher Sprache. Aus Letzterem geht hervor, dass die vorgenannte Gesellschaft am 16.06.2009 gegründet wurde der nunmehrige Beschwerdeführer deren Geschäftsführer ist.

Weiters liegt dem Antrag der Lebenslauf des Antragstellers datiert mit 09.12.2019 bei.

Mit der Eingabe vom 08.01.2020 ergänzte der Antragsteller im Hinblick auf den Aufgabenbereich, den er angestrebt.

Seitens der belangten Behörde wurde die Wirtschaftskammer Tirol zu einer Stellungnahme eingeladen. Diesbezüglich liegt die Stellungnahme der Wirtschaftskammer Tirol, Fachgruppe Ingenieurbüros, vom 16.01.2020 vor. Darin spricht sich die Wirtschaftskammer gegen die Feststellung der beantragten individuellen Befähigung aus. Dazu wurde das Parteiengehör eingeräumt.

In der E-Mail vom 03.02.2020 teilte der Antragsteller mit, dass er keine weiteren Unterlagen einzureichen habe. Er führte zusammengefasst an, dass er eine Zweigniederlassung seiner in der tschechischen Republik gegründeten Firma BB s.r.o. in Z gründen möchte. Er gab an, dass er den Gewerbewortlaut gerne auch in „Ingenieurbüro für erneuerbare Energien bzw Ingenieurbüro für neue erneuerbare Energien, eingeschränkt auf Stromspeicher und Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien“ oder so ähnlich gerne ändert. Da er Diplominformatiker sei, schlage er vor: „Informatikbüro für erneuerbare Energien“ in der Folge führte aus, dass es, als er vor 34 Jahren im Jahr 1986 sein Informatik-Studium begann, auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien kein Studium zu diesem Fachgebiet gab.

In der Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen, mit dem ausgesprochen wurde, dass der Antragsteller die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Ingenieurbüro für erneuerbare Stromerzeugungsanlagen und Batteriespeicher“ nicht erbringt.

Dagegen hat der Antragsteller zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Bescheid *** der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.2.2020, zugestellt am 3.3.2020, lege ich Beschwerde ein. Ich begehre vom Landesverwaltungsgericht die Änderung des oben genannten Bescheides dergestalt, mir die angesuchte Zuerkennung der individuellen Befähigung nebst Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis für die Ausübung des Gewerbes „Ingenieurbüro für erneuerbare Stromerzeugungsanlagen und Batteriespeicher" (oder sinngemäßem Wortlaut) zu erteilen. Sollte das Landesarbeitsgericht dies nicht alleine aufgrund dieses Schreibens tun, so beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Gründe:

Seit dem Jahre 2009 führe und betreibe ich als Alleineigentümer die Firma „BB s.r.o.“ (GmbH) an meinem früheren Wohnort X (Zelezna Ruda) in der Tschech. Republik. Von dort aus betreibe ich das Geschäft sowohl in der Tschechei als auch in Deutschland. Die Tätigkeit umfasst im Wesentlichen die Errichtung von Photovoltaikanlagen, von der Beratung, der Berechnung, Planung, Verkauf und Installation bis hin zur Inbetriebnahme, wobei den Netzanschluß jeweils ein örtlicher Elektriker vornimmt. Den der Bezirkshauptmannschaft vorgelegten detaillierten Aufgabenbereich füge ich meiner Beschwerde bei.

Nun habe ich für mich und meine Familie ein Wohnhaus mit Büro in Z, Bezirk Y, gebaut und beabsichtige, dort eine Zweigniederlassung meiner Firma zu gründen, um von Z aus die Geschäftstätigkeit auch in Österreich aufzunehmen. Beratungen bei der Standortagentur Tirol wie auch der Wirtschaftskammer haben ergeben, daß wesentliche Tätigkeiten meiner Firma nach österreichischer Gewerbeordnung dem regulierten Gewerbe der Ingenieurbüros zuzuordnen seien. Deshalb habe ich am 19.12.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag auf Feststellung der Individuellen Befähigung zur Ausübung eines entsprechenden Ingenieurbüros gestellt, welcher nun durch Bescheid abgelehnt wurde.

Bereits der nach §18 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis ist meiner Meinung nach durch die vorgelegte Diplomurkunde der Universität W nachgewiesen. §18 Abs.2 Ziffer 3: „Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht... 3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität". Hilfsweise habe ich durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen (§19 Abs. 1). Die über 10-jährige erfolgreiche Führung meiner Firma BB s.r.o. sollte wohl ausreichen, um die individuelle Befähigung im beschriebenen Aufgabenbereich und die Gleichwertigkeit der Befähigungsprüfung zu bestätigen. Dabei ist mir der gewählte Wortlaut für das beantragte Gewerbe nicht wichtig, dies habe ich per email am 3.2.2020 der BH Y mitgeteilt und alternative Vorschläge übermittelt. Das Argument der BH, ich hätte zwar ein Studium als dipl. Informatiker absolviert, aber keine HTL, kann ich nicht nachvollziehen. Ein Studienabschluß einer bayr. Universität ist unzweifelhaft als höherwertig einzustufen als ein HTL-Abschluß! Und weiter in der Begründung: „Die im Studium geforderte facheinschlägige Praxis wurde nicht nachgewiesen''. Hierzu existiert keine Rechtsgrundlage!

In der Ingenieurbüro Verordnung ist zwar unter Zugangsvoraussetzungen in §1.(1) geschrieben: ...ist die fachliche Qualifikation als erfüllt anzusehen: 1. Zeugnisse über a) den entsprechenden Abschluß einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Ingenieurbüros entsprechenden Studienrichtung.... Dies bedeutet aber nicht im Umkehrschluß, daß ein Studium, welches nicht dem einschlägigen Fachgebiet entspricht, nicht ausreicht. Erstens ist das Studium an einer Universität universell, dies leitet sich schon vom Namen Universität ab. An einer Universität lernt man in erster Linie wissenschaftliches Arbeiten, analytisches und logisches Denken und in einem MINT Studiengang vor allem auch Mathematik. Die einschlägigen fachspezifischen Kenntnisse lernt man erst später in der jeweiligen Praxis. Zweitens hätte die Bezirkshauptmannschaft bedenken müssen, daß vor 35 Jahren, als ich mein Studium begann, es noch gar keine Photovoltaik oder erneuerbare Energien gab, abgesehen von Wasserkraft.

Auf der Homepage der Tiroler Landesregierung: www.tirol.gv.at/arbeit-irtschaft/qewerberecht/individuellebefaehiqunq/ ist nachzulesen, daß die Behörde „ein: Verfahren zur Feststellung der individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994 durchzuführen...“ [hat]. Dieses Verfahren bestand offenbar lediglich darin, die Wirtschaftskammer Tirol um Stellungnahme anzufragen. Ich selbst wurde nicht gehört, geschweige denn wurde mir die Möglichkeit gegeben, meine fachlichen Kenntnisse entsprechenden Experten gegenüber unter Beweis zu stellen. Als Selbständiger kann ich ja schlecht irgendwelche Dienstzeugnisse oder dergleichen vorlegen.

Mit der Versagung des Zuerkennens der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes eines Ingenieurbüros bin ich in meiner von der EU als Grundrecht normierten Berufsfreiheit gehindert.

Die Richtlinie (EU) 2018/958 des europäischen Rates vom 28.6.2018 normiert, dass die Berufsfreiheit ein Grundrecht ist. Die Charta der Grundrechte der EU garantiert die Berufsfreiheit und die unternehmerische Freiheit. Nationale Bestimmungen, die den Zugang zu reglementierten Berufen regeln, sollten daher keine ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Hindernisse für die Ausübung dieser Grundrechte schaffen. Der Europäische Gerichtshof legte zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit einen Kriterienkatalog fest, auf dem verbindliche unionsrechtliche Grundsätze für berufliche Reglementierungen (Nichtdiskriminierung, Rechtfertigung durch öffentliches Interesse und Verhältnismäßigkeit) basierten. Diese waren auch in der Dienstleistungsrichtlinie; konkretisiert. Diese genannten Kriterien und Richtlinien wurden in meinem konkreten Fall nicht beachtet. Auch der österreichische Rechnungshof hat die gewerbliche Berufsausübung in Österreich einer kritischen Analyse im Jahre 2019 unterzogen. In Ihren: Schlussempfehlungen empfiehlt der Rechnungshof beispielsweise:

(1) Im Sinne der Vorgaben der Europäischen Kommission wären die Regulierungsmechanismen - insbesondere hinsichtlich ihrer bürokratischen Hemmnisse - zu analysieren sowie deren ökonomische Auswirkungen mit dem Ziel zu bewerten, den gewerblichen Berufszugang weiter zu vereinfachen. (TZ 3)

(2) Die in vergleichbaren Staaten bestehenden Gewerberechtsmodelle wären zu analysieren und gegebenenfalls wäre eine dahingehende Adaptierung des österreichischen Gewerberechts einzuleiten. (TZ 3)

(3) Es wäre konsequent auf eine Neukodifizierung der Gewerbeordnung hinzuwirken mit dem Ziel, ein zeitgemäßes, übersichtliches und anwenderfreundliches Regelwerk zu schaffen. (TZ 5)

(4) Die hohe Anzahl der reglementierten Gewerbe wäre einer Analyse und Beurteilung zu unterziehen. (TZ 6)

Aus allen oben genannten Gründen ist die Versagung der Feststellung der individuellen Befähigung rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Daher beantrage ich meinem Widerspruch wie beantragt stattzugeben.

Mit freundlichem gruß“

Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde eine mündliche Verhandlung am 14.07.2020 durchgeführt, im Zuge dessen der Antragsteller auch befragt wurde.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer weiters wie folgt vorgebracht:

„…

Der Beschwerdeführer zitiert den § 18 Gewerbeordnung 1994. Er führt dazu aus, dass dies in meinem Fall genau nicht passiert ist. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat auf meinem Antrag hin aus mangelnder eigener fachlicher Qualifikation die Wirtschaftskammer um Stellungnahme gebeten. Die Wirtschaftskammer hat das delegiert an die Fachgruppe Ingenieurbüros. Diese Fachgruppe Ingenieurbüros hat dann eben eine ablehnende Stellungnahme abgegeben, welche quasi wortwörtlich im Ablehnungsbescheid wiedergegeben ist bzw hineinkopiert wurde.

Ich bemängle, dass es kein faires Verfahren zur Beurteilung meiner individuellen Befähigung gegeben hat. Insbesondere hat es kein Parteiengehör gegeben. Ich wurde gar nicht gefragt. Ich konnte meine fachlichen Fähigkeiten überhaupt nicht darlegen. Es wurde kein Gutachten erstellt. Es wurde rein nur nach Aktenlage, sprich nach meinen eingereichten Unterlagen, entschieden. Ich bin der Ansicht, dass mein nachgewiesenes Studium per se schon genügt, um diese fachliche Beurteilung als erfüllt anzusehen.

Als zweiten Punkt möchte ich anführen, dass ich seit über 10 Jahren eigentlich 11 Jahren in der tschechischen Republik meine Firma BB s.r.o. (s.r.o. heißt GmbH) betreibe. Diese Tatsache habe ich durch einen Handelsregisterauszug nachgewiesen. Es wurde aber in keinster Weise als Beweismittel gewürdigt.

Diese Fachgruppe Ingenieurbüros, welche die Stellungnahme für die Bezirkshauptmannschaft Y abgegeben hat, kann ja wohl nicht als unabhängig bezeichnet werden. Mir drängt sich der Verdacht auf, dass hier ein unliebsamer Konkurrent ferngehalten werden soll.

Die Bezirkshauptmannschaft reitet auf dem Wortlaut herum, dass mein eingereichter „Ingenieurbüro für erneuerbare Stromerzeugungsanlagen und Batteriespeicher“ nicht genügt konkretisiert sei, dass es auch kein einschlägiges Fachgebiet gäbe. Ich habe dem Herrn CC mitgeteilt, dass mir der Wortlaut nicht wichtig sei und habe auch alternative Vorschläge beigebracht.

Das Gewerberecht sieht doch vor, dass, sofern diese Befähigungsnachweise nicht erbracht werden können, die Behörden ein Verfahren der individuellen Befähigung durchzuführen haben oder die Behörde durchführen hat. Die Behörde hat die Wirtschaftskammer um Stellungnahme gebeten. Die Wirtschaftskammer hat nun nachgeprüft, ob ich die gesetzlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweise erbringen nur, was ich natürlich nicht erbringen kann, da ich bereits vor 30 Jahren studiert habe, als es noch gar keine Photovoltaik- und Batteriespeicher gab, entsprechend auch kein Fachgebiet erneuerbare Energien.

Zudem habe ich nicht in Österreich studiert, sondern in Bayern und kann daher auch keine Befähigungsprüfung ablegen.

Die Wirtschaftskammer hat nur nachgeprüft, dass ich genau dies Voraussetzungen nicht erfüllt habe und kommt danach zu ihrer negativen Beurteilung.

Auf Frage, ob ich die Befähigungsprüfung ablegen wollte, gebe ich an, dass ich davon erst im Zuge des jetzigen Verfahrens erfahren habe.

Insbesondere fühle ich mich auch in meinem durch die EU garantiere Grundrecht auf Berufsfreiheit verletzt. Ich führe in einem EU-Mitgliedsland eine GmbH seit 10 Jahren (damit meine ich diese s.r.o. in der Tschechei) und möchte genau dieses Geschäft auch in Österreich betreiben, und zwar an meinem neuen Wohnort.

Es ist so, dass Planung und Berechnung nach österreichischem Gewerberecht zu den reglementierten Gewerben gehört. Planung und Berechnung ist ein nicht unerheblicher Anteil meiner Arbeit. Deshalb müsste ich nach österreichischen Recht ein Ingenieurbüro gründen.

Die Begründung ist laut Bescheid so, dass sich keine nach dem Studium vorgesehene einschlägige Praxis ausweise. Es fehlt nämlich, dass sich die im Studium geforderte facheinschlägige Praxis nicht nachweisen kann, besser gesagt, nicht nachgewiesen wurde. Für diese Aussage gibt es keine Rechtsgrundlage.

…“

II.      Sachverhaltsfeststellungen:

Mit der Eingabe vom 09.12.2019, eingegangen bei der belangten Behörde am 19.12.2019, hat der nunmehrige Beschwerdeführer die Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Ingenieurbüros für erneuerbare Stromerzeugungsanlagen und Batteriespeicher

Beratung, Berechnung, Planung, Verkauf und Errichtung von erneuerbaren Stromerzeugungsanlagen und Batteriespeichern beantragt.

Der bisherige Bildungsgang des Antragstellers stellt sich wie folgt dar:

Universität W; Studium; 11/1998 bis 8/1993

DTU dän. techn. Universität; postgrad. Studium Arctic Engineering; 2/1010 bis 5/2010

Die bisherigen Tätigkeiten wurden wie folgt angegeben:

EE; Risikocontrolling;5/94 bis 9/97

EE; Treasury Financial Engineer; 10/97 bis 6/2002

Selbstständigkeit; Unternehmensberater; seit 2003

Firmengründung; BB sro.; seit 16.6.2009

Der Antragsteller ist laut dem vorgelegten Diplomprüfungszeugnis Diplominformatiker univ..

Zudem ist er Geschäftsführer der BB s.r.o., eine tschechische Gesellschaft, die am 16.06.2009 gegründet wurde.

Weiters ergibt sich aus dem vorgelegten Lebenslauf des Antragstellers datiert mit 09.12.2019 wie folgt:

„Ausbildung:   Gymnasium

                  Offizier der Deutschen Bundeswehr, letzter Rang: Oberleutnant d.R.

                  Informatikstudium an der Universität W

                  Nebenfach: Wirtschaftswissenschaften

                  1993 Abschluß: Dipl. Informativer Univ.

                  2010 postgrad. Studium „Arctic Engineering“

Alternative Energien und energieeffizientes Bauen

Seit 2005 Beschäftigung mit alternativen Energien, effizienten Bauweisen und ökologischen Materialien. Teilnahme an diversen einschlägigen Kursen und Seminaren wie z.B. Holzhaus Kurs, Solarkollektorbaukurs etc.

Erster Kontakt mit dem DD eV.

2007 Errichtung meiner ersten Photovoltaikanlage

2009 Gründung meiner Firma: BB s.r.o. in U

Beratung, Energieberechnung, Simulation, Auslegung, Systematik,

Beschaffung der Hardware bis Installation

2010 Postgraduierten Studium „Arctic Engineering“, Auslandssemester der DTU (Dänische technische Universität) in T, Grönland

Projektarbeit über Nutzen von Photovoltaik in Grönland

Seit 2013 Erarbeitung von Konzepten, Berechnungen und Simulationen für Dorfstromversorgungen in Grönland mit Photovoltaik plus Batteriespeicher zur Reduzierung des Dieselverbrauchs um mind. 50%

2014 Architektenplanung sowie energietechnische Planung unseres neuen Einfamilienhauses in Z, selbstständige Erstellung des Energieausweises

2015-2017 Errichtung unseres EFH in Eigenregie als „Sonnenhaus“

1994-2002     Angestellt bei EE eG

1994-1997     Risikocontrolling, Aufbau Zinsrisikocontrolling und Gesamtbanksteuerung

                Quantitatives Marktrisikocontrolling

Ab Sept. 95   Vorstandsassistent des Vorstandssprechers

Ab Juni 97    Bereichsübergreifender Projektleiter „Margenteam“

1997-2002     Treasury

Financial engineer: Verantwortlicher für strukturierte Produkte und Derivatgeschäft, Finanzmathematiker: als Verantwortlicher des „financial engineering“ Erstellung von Excel-Sheets zur Kalkulation und Bewertung sämtlicher in der Bank getätigter Finanzmarktprodukte

1998           Börsenhändlerprüfung, Zulassung zum Xetra Handel sowie Parketthandel an der V Wertpapierbörse

1999           Einführung des von mir entwickelten Barwertmodells in der gesamten Bank

Selbstständig seit 2003 freiberuflicher Unternehmensberater

Beratung von (Zentral)banken, Verbänden sowie Finanzaufsichtsbehörden in Osteuropa und Zentralasien bei der (Wieder)errichtung des Pfandbriefgeschäftes.

Vorträge auf internationalen Konferenzen, Veranstaltung sowohl von Seminaren und Workshops als auch von individuellen Schulungen. Arbeitssprache i.d.R. englisch.

Projekte oder Interimsmanagement im Risikocontrolling oder Treasury in deutschen Finanzinstituten.

Auslandsprojekte in:

                Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Lettland, Litauen, Mongolei, Peru, Polen, Russland, Serbien, Tschechei, Türkei, Ukraine, Ungarn, und Weißrussland

Sport und Interessen:

                Als Student: Radrennfahrer im Bayernteam

                Skilanglauf Marathonläufer

                Expeditionsleiter Grönlanddurchquerung 2011

                Photovoltaik

                Energieeffizientes Bauen“

Den Aufgabenbereich, der Antragsteller, den er angestrebt, ergibt sich aus seiner Eingabe vom 08.01.2020 wie folgt wie folgt:

„Ingenieurbüro für erneuerbare Energieerzeugungsanlagen und Batteriespeicher

Beratung, Berechnung, Planung, Verkauf und Errichtung von erneuerbaren

Stromerzeugungsanlagen und Batteriespeichern

Detaillierte Auflistung des Tätigkeitsgebietes

• Beratung

o Erläutern der Möglichkeiten der erneuerbaren Stromerzeugung und Zwischenspeicherung

o Überschlägige Ertragsprognose und voraussichtliche Kosten

o Platzierung und Befestigung der (PV)-Anlage

o Steuerung der Energieflüsse

o Anlageverhalten bei Netzausfall

o Notstrom vs. Ersatzstromsystem

o Ökologie / Ökonomie / Autarkie

• Berechnung

o Ertragsberechnung

? Recherchieren und Beziehen der örtlichen Solarstrahlungs-, Temperatur-, ggf. Winddaten sowie der topographischen Daten

? Verschattungsanalyse

? Berechnen der zu erwartenden Stromproduktion mittels geeigneter

Softwareprogramme

o Rendite und Produktionskostenberechnung

? Beziehen des individuellen Stromverbrauchprofiles, Strombezugskosten

? ggf. Datenmodellierung

? Gegenüberstellung und Differenzanalyse mittels geeigneter Software

? Berechnung der Produktionskosten (per kWh) sowie der Investitionsrendite

o Berechnung der Systemstatik

? Recherchieren und Beziehen der örtlich nach den jeweiligen nationalen Normen anzuwendenden Schnee- und Windlastdaten

? Begutachtung der vorhandenen Unterkonstruktion

? Berechnung der notwendigen Befestigungspunkte, Stützweiten, Auskragungen, Materialstärken, Ballastierungen, etc. mittels geeigneter Software

o Berechnung der Modulauslegung

? Beziehen der relevanten Modul-, Wechselrichter- und Temperaturdaten

? Berechnung der Stringlänge

? Berechnung der notwendigen Kabeldurchmesser

o Berechnung der Batterieauslegung

? Beziehen der relevanten Batterie- und Wechselrichterdaten

? Berechnung der Batteriemodulverschaltung

•Planung

o Auswahl der notwendigen Hardware (Module, Wechselrichter, Unterkonstruktion,

Steuerelektronik, ggf. Batteriespeicher) anhand der Kundenwünsche und örtlichen Voraussetzungen

o Detailplanung der Modulanordnung und der Tragekonstruktion

o Detailplanung der elektrischen Modulverschaltung

o Bei Batterieeinbindung:

? Detailplanung der Verschaltung der Batteriemodule

? Detailplanung der Leistungs-, Steuerungs- und Kommunikationsanschlüsse des Batteriewechselrichters

o Planung der Einbindung der Steuerungs- und Kommunikationselektronik

o Planung der Anlagendokumentation

o Planung der elektrischen Dokumentation für den Netzbetreiber

• Verkauf

o Auswahl und Einkauf der benötigten Komponenten im Großhandel oder direkt vom Hersteller

o Speditionsbeauftragung

o ggf eigenständige Auslieferung

• Errichtung

o Montage der Tragekonstruktion auf das Dach / Fassade

o Modulmontage incl. elektrischer Stringverkabelung

o Kabelverlegung von Modulsträngen zum Wechselrichter

o Befestigung der Wechselrichter

o Aufstellung der Batterie, Verschaltung der einzelnen Batteriemodule

o Elektrischer Anschluß sämtlicher Steuerungs- und Kommunikationsverbindungen

o Erstellung der Anlagendokumentation und elektrischen Dokumentation für den Netzbetreiber in Zusammenarbeit mit einen örtlich zugelassenen Elektriker

o Konfiguration der Wechselrichter und ggf. Batterieparameter

o Beauftragung des elektrischen Anschlusses an das Stromnetz an örtlichen Elektriker

o Inbetriebnahme der Anlage zusammen mit Elektriker oder Netzbetreiber

o Unterweisung des Betreibers“

Die Wirtschaftskammer Tirol spricht sich gegen die Feststellung der individuellen Befähigung aus.

In der E-Mail vom 03.02.2020 teilte der Antragsteller mit, dass er keine weiteren Unterlagen einzureichen habe. Er führt zusammengefast an, dass er eine Zweigniederlassung seiner in der tschechischen Republik gegründeten Firma BB s.r.o. im Z gründen möchte. Er gab an, dass er den Gewerbewortlaut gerne auch in „Ingenieurbüro für erneuerbare Energien bzw Ingenieurbüro für neue erneuerbare Energien, eingeschränkt auf Stromspeicher und Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien“ oder so ähnlich gerne ändert. Da er Diplominformatiker sei, schlage er vor: „Informatikbüro für erneuerbare Energien“ in der Folge führte aus, dass es, als er vor 34 Jahren im Jahr 1986 sein Informatik-Studium begann, auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien kein Studium zu diesem Fachgebiet gab.

Der Verhandlungsschrift vom 14.07.2020 ist unter anderem wie folgt zu entnehmen:

„…

Fragen des Verhandlungsleiters an den Beschwerdeführer:

Auf Frage, wann eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt wird, gebe ich wie folgt an:

Das ist dann der Fall, wenn sie in erster Linie zu Erwerbszwecken durchgeführt wird, nämlich um Geld zu verdienen.

Auf Nachfrage teilt der Beschwerdeführer mit, dass er kein Jurist ist und dazu nichts mehr sagen kann.

Auf Frage, welche grundlegend verschiedene Bereiche die Gewerbeordnung 1994 regelt, gebe ich wie folgt an:

Es werden hier geregelt grundlegend verschieden die freien Gewerbe und die reglementierten Gewerbe.

Auf Frage, was eine gewerbliche Betriebsanlage ist, gebe ich an, dass dies eine nicht zu Wohnzwecken gehörende Immobilie ist.

Auf Frage, wann eine Betriebsanlage eine gewerbebehördliche Genehmigung braucht, gebe ich an, dass dies eigentlich immer der Fall ist.

Auf Frage, ob ich weiß, was das Vergabewesen in Österreich regelt, gebe ich wie folgt an:

Ich kenn das nur allgemein aus Deutschland. Mein Bruder ist auch selbstständig. Es ist dann der Fall, wenn die öffentliche Hand etwas ausschreibt, da macht sie eine öffentliche Ausschreibung, an der sich dann die Firmen beteiligten können. Je nach Qualität und Preis wird dann ausgewählt.

Auf Frage, welche Anträge im Vergaberecht gestellt werden können, gebe ich wie folgt an:

Dazu habe ich keine Ahnung.“

Der Beschwerdeantragsteller hat die Befähigungsprüfung nicht abgelegt.

III.     Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen können unzweifelhaft aufgrund der im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Schriftstücke getroffen werden. Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Antragsteller befragt wurde.

IV.      Rechtslage:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gewerbeordnung 1994, BGBL Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 65/2020:

§ 5

(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.

(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.

§ 18

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2.

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4.

Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5.

Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6.

Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7.

Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8.

Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9.

Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10.

Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11.

Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1.

als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

(4) Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)

(7) Der Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gärtner (§ 94 Z 24) kann auch durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Gärtnermeisterprüfung gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erbracht werden.

§ 94

Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 9, BGBl. I Nr. 94/2017)

69.

Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)

§ 19

Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 340

(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(2) Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.

(2a) Hat die Anmeldung die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes (§ 94 Z 55) ausgeübten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen über die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid gemäß Abs. 3 erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; § 365e Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (Ingenieurbüro-Verordnung), BGBl II Nr 89/2003 idF BGBl II Nr 399/2008 lautet auszugsweise:

„Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (§ 94 Z 69 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Ingenieurbüros entsprechenden Studienrichtung oder eines mindestens viersemestrigen Aufbaustudiums einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet oder

b) den erfolgreichen Besuch einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Ingenieurbüros entsprechenden inländischen berufsbildenden höheren Schule gemäß § 67 lit. a des Schulorganisationsgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 73 lit. a bis c dieses Bundesgesetzes oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt gemäß § 11 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß § 18 dieses Bundesgesetzes und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) im betreffenden Fachgebiet und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.

(2) Wurde die nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b erforderliche fachliche Tätigkeit in einem für die angestrebte Tätigkeit grundsätzlich geeigneten, aber nicht dem abgeschlossenen Studium oder der erfolgreich abgeschlossenen Schule (Lehranstalt) entsprechenden einschlägigen Fachgebiet ausgeübt, so verlängert sich die gemäß Abs. 1 nachzuweisende Dauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um zwei Jahre.“

Die Verordnung 2010 des Fachverbandes Ingenieurbüros über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (Beratende Ingenieure -Befähigungsprüfungsordnung) lautet auszugsweise:

„…

§ 1. Die Befähigungsprüfung für ein bestimmtes Fachgebiet für das reglementierte Gewerbe Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) besteht aus 2 Modulen.

Modul 1: schriftliche Prüfung

§ 2. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur Gewerbeausübung notwendigen betriebswirtschaftlichen und fachlichen Kenntnisse zu erstrecken.

(2) Im Modul 1 sind Prüfungsaufgaben bzw. -fragen aus untenstehenden Gegenständen zu stellen. Der Prüfling muss dabei zeigen, dass er über weitreichende, fachspezifische und interdisziplinäre Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und diese in der Praxis selbständig und eigenverantwortlich einsetzen kann.

a. Betriebswirtschaft: Unternehmensführung, interne Kostenrechnung, Marketing,

b. Honorarwesen: Angebote für und Vergabe von Ingenieurleistungen; insbesondere Honorarberechnungsgrundsätze, Kalkulationsempfehlung der Ingenieurbüros, Leistungsbilder,

c. Vergabewesen: Vergabe von Aufträgen über Leistungen; insbesondere B

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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