Entscheidungsdatum
21.07.2020Norm
AWG 2002 §13a Abs1 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B Rechtsanwälte e.U., ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22. August 2019, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und die Spruchpunkte 1. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Gänze aufgehoben.
2. Die Verwaltungsstrafverfahren zu den Spruchpunkten 1. bis 4. werden gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 22. August 2019, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin wie folgt beschuldigt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 01.01.2017 bis 19.07.2018
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und daher als das gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C Produktionsgesellschaft m.b.H., ***, ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß § 13a Abs 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 es unterlassen hat, seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten gemäß § 7 Abs 3 Z 2 Elektroaltgeräteverordnung nachzukommen, da es an keinem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen hat. Die C Produktionsgesellschaft m.b.H. hat im Jahr 2017 237 Stück Elektrogroßgeräte mit insgesamt 2.760,95 kg (Beleuchtungskörper, insbesondere Kristallluster) für private Haushalte hergestellt und in Österreich an Endkunden verkauft. Es hat diese Menge an Elektro- und Elektronikgeräten in Verkehr gesetzt ohne seinen Rücknahmeverpflichtungen nachzukommen. Eine Wahrnehmung der Rücknahmeverpflichtungen gemäß § 7 Abs 3 Z 1 Elektroaltgeräteverordnung individuell durch Aussortierung kommt nicht in Betracht, da in ganz Österreich derzeit kein Betrieb mit allen Sammelstellen, bei denen seine Geräte anfallen können, Verträge über die Aussortierung der von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte abgeschlossen hat und die sonstigen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Verpflichtung zur Rücknahme wäre daher gemäß § 7 Abs 3 Z 2 Elektroaltgeräteverordnung wahrzunehmen gewesen. Diese Unterlassung bestand ab Beginn des Jahres 2017 und dauerte bis zum Prüfzeitpunkt am 19.07.2018 an, sodass der Tatzeitraum vom 01.01.2017 bis 19.07.2018 reicht.
2. Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und daher als das gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C Produktionsgesellschaft m.b.H., ***, ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß § 13a Abs 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 es unterlassen hat, seiner Verpflichtung zur Registrierung seiner Daten im elektronischen Register für abfallrechtliche Stammdaten gemäß § 21 Abs 1 Elektroaltgeräteverordnung nachzukommen. Die C Produktionsgesellschaft m.b.H. war im Jahr 2017 im elektronischen Register nicht registriert. Es ist somit seiner Verpflichtung als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten zur Registrierung ab Beginn des Jahres 2017 bis zum Prüfungszeitpunkt am 19.07.2018 nicht nachgekommen.
3. Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und daher als das gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C Produktionsgesellschaft m.b.H., ***, ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß § 13a Abs 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 es unterlassen hat, seiner Verpflichtung gemäß § 23 Abs 1 Elektroaltgeräteverordnung nachzukommen, nämlich die jeweils im Kalenderquartal in Österreich in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräten bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf des zu meldenden Quartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden. Die C Produktionsgesellschaft m.b.H. hat im Jahr 2017 Elektro- und Elektronikgeräte aus dem Ausland importiert und in Österreich an Endkunden verkauft. Das Unternehmen hat es unterlassen, ab sieben Wochen nach Ablauf des ersten Quartals 2017 bis zum Prüfungszeitpunkt am 19.07.2018 die Meldungen bezüglich der im Prüfzeitraum (Kalenderjahr 2017) in Verkehr gesetzten Massen von Elektro- und Elektronikgeräten zu erstatten.
4. Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und daher als das gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C Produktionsgesellschaft m.b.H., ***, ***, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß § 13a Abs 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 es unterlassen hat, seiner Verpflichtung zur Benennung eines Bevollmächtigten in Deutschland, Frankreich, Italien, Polen und im Vereinigten Königreich gemäß § 21c Elektroaltgeräteverordnung nachzukommen. Die C Produktionsgesellschaft m.b.H. hat im Jahr 2017 folgende Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte aus Österreich in andere EU-Mitgliedsstaaten exportiert und in diese EU-Mitgliedsstaaten verkauft:
? Nach Deutschland: 36 Stück Elektrogroßgeräte mit einem Gesamtgewicht von 530,89 kg
? Nach Frankreich: 8 Stück Elektrogroßgeräte mit einem Gesamtgewicht von 175,21 kg
? Nach Italien: 77 Stück Elektrogroßgeräte mit einem Gesamtgewicht von 1.078,10 kg
? Nach Polen: 15 Stück Elektrogroßgeräte mit einem Gesamtgewicht von 543,97 kg
? In das Vereinigte Königreich: 9 Stück Elektrogroßgeräte mit einem Gesamtgewicht von 89,37 kg
Es hat diese Mengen an Elektro- und Elektronikgeräten im Jahr 2017 an Letztverbraucher in Deutschland, Frankreich, Italien, Polen und im Vereinigten Königreich abgegeben, ohne seiner Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten in Deutschland, Frankreich, Italien, Polen und im Vereinigten Königreich nachzukommen.
Diese Unterlassung bestand ab Beginn des Jahres 2017 und dauerte bis zum Prüfzeitpunkt am 19.07.2018 an.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 79 Abs 2 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 iVm § 7 Abs 3 Elektroaltgeräteverordnung
zu 2. § 79 Abs 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 iVm § 21 Abs 1 Elektoaltgeräteverordnung
zu 3. § 79 Abs 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 iVm § 23 Abs 1 Elektoaltgeräteverordnung
zu 4. § 79 Abs 2 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 iVm § 21c Elektoaltgeräteverordnung
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Gemäß
ist, Ersatzfreiheitsstrafen
von
zu 1. € 1.000,00 40 Stunden § 79 Abs 2 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz
2002
zu 2. € 500,00 49 Stunden § 79 Abs 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz
2002
zu 3. € 500,00 49 Stunden § 79 Abs 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz
2002
zu 4. € 1.000,00 40 Stunden § 79 Abs 2 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz
2002“
Weiters wurde die Beschuldigte zum Tragen der Kosten des verwaltungs-behördlichen Verfahrens verpflichtet.
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Anzeige des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus, welcher eine Überprüfung der C Produktiongesellschaft m.b.H. gemäß § 75 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 betreffend das Kalenderjahr 2017 zu Grunde liege. Der bezughabende Bericht über die Überprüfung vom 19. Juli 2018, erstellt von der D GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sowie der E Gesellschaft m.b.H. wäre der Anzeige beigelegt und in weiterer Folge der Beschuldigten im Rahmen des Rechts auf Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren am 09. Juli 2019 zu Handen der rechtsfreundlichen Vertretung übermittelt worden. Mit Schreiben vom 09. Juli 2019 wäre durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis 24. Juli 2019 ersucht worden. Bis dato wäre keine Stellungnahme erstattet worden.
In ihrer Begründung ging die belangte Behörde unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 Elektroaltgeräteverordnung davon aus, dass die C Produktionsgesellschaft m.b.H. im überprüften Zeitraum (Kalenderjahr 2017) Kristallleuchten produziert und im In- und Ausland verkauft, somit Elektro- und Elektronikgeräte hergestellt und in Verkehr gesetzt habe. Unter Punkt 5.2 des Prüfberichtes wären im Jahr 2017 2.760,95 kg Großgeräte für den privaten Haushalt in Verkehr gesetzt worden, obwohl die C Produktionsgesellschaft m.b.H. kein Vertragspartner bei einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Elektro(nik)geräte wäre, und sei diese auch nicht der Verpflichtung durch Aussortierung der in Verkehr gesetzten Geräte nachgekommen. Unter Hinweis auf § 21 Abs.1 Elektroaltgeräteverordnung gehe aus Unterpunkt 5.1 des Prüfberichtes hervor, dass keine Registrierung im Elektronischen Register für Anlagen- und Personen-Stammdaten (ZAReg) erfolgt sei. Nach Wiedergabe des § 23 Abs.1 Elektroaltgeräteverordnung ging die belangte Behörde davon aus, dass keine elektronische Meldung bezüglich der in Verkehr gesetzten Massen an Elektro- und Elektronikgeräte für die einzelnen Kalenderquartale erstattet worden sei. Nach Hinweis auf § 21c Elektroaltgeräteverordnung verwies die Strafbehörde darauf, dass ein Nachweis für die Bestellung von Bevollmächtigten für die jeweiligen Exportländer nicht vorgelegt werden konnte.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
In ihrer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.
Begründet wurde dieser Antrag wie folgt:
„4. Beschwerdegründe
Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten und dazu ausgeführt:
4.1. Allgemeines
Die Beschwerdeführerin A, geborene F, ist in dritter Generation Geschäftsführerin eines seit 1964 bestehenden Familienunternehmens, das sich im Laufe der Jahre auf die Produktion von Kristallleuchten spezialisiert hat und über einen weltweiten Kundenstock verfügt. Aus Art, Form und Güte der am Standort *** für den internationalen Markt produzierten Luster ergibt sich, dass keine „Lagerware“ verkauft wird, sondern nur auf Grundlage von Bestellungen produziert wird.
Die C Produktionsgesellschaft m.b.H. konnte sich über all die Jahre eine bedeutende internationale Reputation aufbauen, die letztlich auch durch eine Auszeichnung der Republik Österreich für außergewöhnliche Leistungen im Export im Jahre 1990 gewürdigt wurde.
Die von der C Produktionsgesellschaft m.b.H. hergestellten Luster sind als reine Spezialanfertigungen Einzelstücke, die von den Kunden nicht aus momentanen Spontanentscheidungen gekauft werden, sondern die auf Basis eines oft mehrwöchigen Bestellvorgangs und intensiver Auseinandersetzung mit Kundenwünschen sowie Anpassung an örtliche Begebenheiten als Unikate hergestellt werden. Die so hergestellten hochwertigen Luster sind also keine Massenprodukte, die in lokalen Möbelhäusern als Mitnahmeware erworben werden können, sondern für eine generationenübergreifende Behaltedauer hergestellte Möbel.
4.2. Zum Bericht über die Überprüfung gemäß § 75 AWG und der Sachverhaltsdarstellung des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus
Sowohl der Bericht der vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) beigezogenen Sachverständigen als auch der Sachverhaltsdarstellung des BMNT sind hinsichtlich der Feststellungen, dass die C Produktionsgesellschaft m.b.H. bis zum Prüfungszeitraum nicht im ZAReg registriert gewesen ist, als auch keinen Bevollmächtigten in den jeweiligen exportbetroffenen EU-Mitgliedstaaten bestellt hatte, grundsätzlich richtig.
Unrichtig ist allerdings die Annahme, die C Produktionsgesellschaft m.b.H. würde Produkte herstellen, die unter das AWG bzw die ElektroaltgeräteVO subsumierbar wären. Wesentlich und von den beigezogenen Gutachtern völlig außer Acht geblieben ist nämlich, dass die von der C Produktionsgesellschaft m.b.H. verwendeten Leuchtmittel zugekauft werden und bereits nach der ElektroaltgeräteVO entpflichtet sind.
Die C Produktionsgesellschaft m.b.H. ging daher bis zur Übermittlung der Aufforderung zur Stellungnahme durch die BH Mödling davon aus, dass sie gesetzeskonform handelte und bereits über die verwendeten Leuchtmittel entpflichtete Produkte herstellte und verkaufte.
Daher schloss sie sich bisher auch nicht bei einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Elektro(nik)geräte an, denn aus der bisherigen Sicht der C Produktionsgesellschaft m.b.H. stellte sie solche Elektro(nik)geräte nicht her.
Über eine diesbezügliche – nach Ansicht des BMNT scheinbar bestehenden – Verpflichtung wurde die C Produktionsgesellschaft m.b.H. auch bisher nicht informiert und war die C Produktionsgesellschaft m.b.H. bisher in schlichter Unkenntnis einer sie diesbezüglich angeblich treffenden Verpflichtung. Hinzukommt, dass die hier von der BH Mödling angewandten Rechtsvorschriften und die sich daraus angeblich für die Beschwerdeführerin bzw das mithaftende Unternehmen ergebenden Verpflichtung selbst für Juristen nur schwer zu durchdringen sind. Diese Rechtsvorschriften sind tatsächlich kaum verständlich.
Die C Produktionsgesellschaft m.b.H. ist im Übrigen aufgrund ihrer nunmehr seit über 55-jährigen unternehmerischen Tätigkeit Mitglied der Fachgruppe Metallgießer, Gürtler, Graveure, Metalldrücker, -schleifer, Galvaniseure und als solche nunmal schon aus der gewerblichen Tätigkeit und dem damit einhergehenden Eigenverständnis heraus kein Produzent von Elektro(nik)geräten (wie etwa Radios, Kühlschränke oder Photovoltaikanlagen).
Die von der C Produktionsgesellschaft m.b.H. jeweils als Spezialauftrag angefertigten Luster sind kunstvoll gestaltete Möbel, die im Regelfall einem bereits bestehenden Raumkonzept folgen und in ihrer Herstellung nicht die Elektrifizierung im Vordergrund haben. Grundsätzlich können die Luster auch mit Kerzen oder anderen Leuchtmitteln illuminiert werden, die Verwendung von (bereits entpflichteten!) elektronischen Leuchtmitteln machen daraus daher kein Elektro- oder Elektronikgerät iSd § 13a AWG.
Diese Grundannahme des Prüfberichts und des BMNT ist daher schlicht falsch.
Auf die nicht gerade auf der Hand liegende Idee, dass die von der C Produktionsgesellschaft m.b.H. hergestellten Luster unter die ElektroaltgeräteVO fallen würden, ist sie daher leider nicht gekommen. Weder laufende Informationen von der Wirtschaftskammer über die Novelle der ElektroaltgeräteVO noch sonstige Informationen haben für die Geschäftsführerin eine Indikation für eine sie bzw die C Produktionsgesellschaft m.b.H. treffende Verpflichtung enthalten.
Insofern ist der Beschwerdeführerin entgegen der Annahme der BH Mödling auch kein Verschulden, insbesondere keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
4.3. Zu den einzelnen Vorwürfen
Zunächst wird ausdrücklich bestritten, dass von der C Produktionsgesellschaft m.b.H. Großgeräte iSd des AWG oder der ElektroaltgeräteVO hergestellt werden. Weder das Gutachten noch die Sachverhaltsdarstellung lassen auch nur ansatzweise erkennen, wie die prüfenden Personen bzw das BMNT zu dieser Annahme gelangen.
Auf Basis dieser nicht überprüfbaren Annahme wurden vom BMNT vier sich aus der ElektroaltgeräteVO ergebende Verpflichtungen als nicht erfüllt angesehen, wobei aus Sicht der Beschuldigten zu den einzelnen Vorwürfen Folgendes auszuführen ist:
4.3.1. Verpflichtung nach § 7 Abs 3 ElektroaltgeräteVO
Richtig ist, dass die C Produktionsgesellschaft m.b.H. bisher nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem iSd § 7 Abs 3 ElektroaltgeräteVO teilgenommen hat. Dies einerseits, weil aus Sicht der C Produktionsgesellschaft m.b.H. hierzu keine Verpflichtung bestand und andererseits die in Verkehr gebrachten Mengen dermaßen gering sind, dass schlicht keine Großgeräte – wie vom BMNT angenommen – vorliegen.
Die für den Prüfungszeitraum anfallenden Entsorgungsgebühren würden sich übrigens auf einen Betrag von EUR 163,53 pro Jahr (!) belaufen. Dies liegt weit unter dem von den genannten Sammel- und Verwertungssystembetreibern verlangten Mindestgebühren von EUR 200,00 pro Jahr. Trotz der damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile hat sich die C Produktionsgesellschaft m.b.H. aber nun zur Vermeidung eines neuerlichen Verwaltungsstrafverfahrens dazu entschlossen, hier kein weiteres Risiko eingehen zu wollen und mit der G GmbH (kurz „G“) einen entsprechenden Vertrag über die Entpflichtung von EAG aus privaten Haushalten und EAG aus gewerblichen Zwecken abgeschlossen.
4.3.2. Verpflichtung nach § 21 ElektroaltgeräteVO
Richtig ist, dass die C Produktionsgesellschaft m.b.H. im Prüfungszeitraum nicht im EDM Stammdatenregister ZAReg registriert gewesen ist. Dies aus den bereits mehrfach erwähnten Gründen, wonach die C Produktionsgesellschaft m.b.H. nicht der Ansicht ist, unter die Anwendung dieser Bestimmungen der ElektroaltgeräteVO zu fallen.
Hinzukommt, dass bisher keine Luster zurückgegeben wurden und es daher auch faktisch nie ein Thema war, hier entsprechend der ElektroaltgeräteVO Trennungen vorzunehmen. Es wäre auch umwelttechnisch nicht sinnfällig darzulegen, weshalb ein Kristallluster mit hohem Transportaufwand wieder an die C Produktionsgesellschaft m.b.H. zurückgebracht werden sollte, so sich ein Kunde von ihm wieder trennen wollte (was bisher schlicht noch nie geschah!).
Aber auch die sich nach § 21 Abs 3 ElektroaltgeräteVO bietende Möglichkeit, diese Verpflichtung durch die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem zu erfüllen, hat die C Produktionsgesellschaft m.b.H. durch den Abschluss des Vertrages mit der G nun in Anspruch genommen. Auch wenn dies völlig sinnentleert ist, weil es schlicht nicht vorkommt, dass die von ihr hergestellten Luster recycelt werden.
4.3.3. Verpflichtung nach § 23 ElektroaltgeräteVO
Unrichtig ist die im Formulierungsvorschlag des BMNT enthaltene Behauptung, die C Produktionsgesellschaft m.b.H. habe im Jahr 2017 Elektro- und Elektronikgeräte aus dem Ausland importiert und in Österreich an Endkunden verkauft. Die C Produktionsgesellschaft m.b.H. importiert keine Elektro- und Elektronikgeräte und dies ergibt sich auch nicht, wie vom BMNT dargestellt, aus den Punkten 5.1. oder 5.3. des Prüfberichts. Dieser Vorhalt ist daher schlicht unrichtig und daher der hier vorgehaltene Tatbestand nicht erfüllt.
4.3.4. Verpflichtung nach § 21c ElektroaltgeräteVO
Auch dieser Vorwurf ist grundsätzlich richtig, denn eine entsprechende Benennung von Bevollmächtigten in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist bisher mangels bestehender Verpflichtung dazu tatsächlich nicht erfolgt, wird aber nun durch den mit der G abgeschlossenen Vertrag ebenfalls mitabgedeckt.
Hierzu ist aber schon grundsätzlich zu erwähnen, dass die C Produktionsgesellschaft m.b.H. keinen dauerhaften Absatzmarkt in einzelnen oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union (etwa durch örtliche Niederlassungen) hat und sich die Kunden (seien sie nun aus Österreich, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, aus dem arabischen Raum, aus Asien, aus Nord- oder Südamerika oder Australien) bei der C Produktionsgesellschaft m.b.H. melden und die Herstellung eines Lusters beauftragen. Es kann aber wohl nicht Sinn und Zweck der Bestimmungen des § 21c ElektroaltgeräteVO sein, vorsichtshalber Bevollmächtigte in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu benennen, weil rein theoretisch die Möglichkeit besteht, dass ein Kunde einen bei der C Produktionsgesellschaft m.b.H. bestellten Luster dorthin liefern lässt.
Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass entgegen zu den übrigen Bestimmungen der ElektroaltgeräteVO in dem im Vergleich auffallend kurz gehaltenen § 21c keine Möglichkeit der Substitution dieser Bevollmächtigung an ein Sammel- und Verwertungssystem normiert ist. Unklar und die Rechtsunterworfenen somit in gänzliche Unsicherheit bringend ist daher, ob dies vom Gesetzgeber so gewünscht ist und daher tatsächlich in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in den geliefert wird oder vorsorglich in allen, ein Bevollmächtigter zu bestellen ist oder diese Verpflichtung durch die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllt werden kann. Schon aus dieser Unklarheit des Gesetzestextes heraus kann der C Produktionsgesellschaft m.b.H. aber kein verwaltungsstrafrechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden.
4.4. Zur Strafhöhe
Wie bereits dargestellt, beträgt die jährliche Teilnahmegebühr an dem Sammel- und Verwertungssystem EUR 200,00 – die verhängte Gesamtstrafe von EUR 3.000,00 steht somit völlig außer Verhältnis.
Durch die Verhängung von eigenen Strafen für jedes Delikt in der gegenständlichen Höhe kommt es im Zusammenspiel mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Bemessung der Strafhöhe zu einem Ermessensmissbrauch, der in letzter Konsequenz sogar zu einem Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot führt.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am 09. Juni 2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt mit der Zl. *** Einsicht genommen wurde. Die Beschwerdeführerin hat sich von der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. Der Ehegatte der Rechtsmittelwerberin, Herr H, ebenfalls handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Produktionsgesellschaft m.b.H. (nunmehr I ProduktionsgmbH), stand dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für eine persönliche Befragung zur Verfügung.
4. Feststellungen:
Die C Produktionsgesellschaft m.b.H., nunmehr I ProduktionsgmbH, mit dem Sitz in ***, ***, produzierte im Jahr 2017 – wie auch in den Folgejahren – Kristallleuchten, welche mit Kerzen oder elektronischen Glühbirnen illuminiert werden können. Hierzu gehen von jeder Fassung zwei Kabel in die Mitte zu einem Verteiler, der durch den Luster durchführt und mit der elektrischen Hauszuleitung verbunden werden kann. Es werden jedenfalls keine Trafos oder ähnliche technische Bestandteile verwendet. Aus diesem Grund können diese Kabel bzw. Fassungen leicht wieder ausgebaut werden, ohne dass damit eine Zerstörung des Lusters verbunden ist. Gasentladungslampen, Leuchtstoffröhren oder Ähnliches sind für die so hergestellten Luster keine geeigneten Leuchtmittel.
Die Tätigkeit der I ProduktionsgmbH beschränkt sich auf das Reinigen der verwendeten Metalle, auf Löten, Schweißen, Biegen, das Anhängen von Kristallen bzw. die künstlerische Gestaltung des Lusters. Auch werden alte Kristallleuchten auf diese Weise restauriert. Die zum Teil mitverkauften Leuchtmittel werden nicht selbst hergestellt, sondern lediglich angekauft.
Die so produzierten Kristallleuchten dienen als Leuchtmittelträger, insbesondere auch zu Dekorationszwecken. Die I ProduktionsgmbH hat im Jahr 2017 keine Elektro- bzw. Elektronikgeräte aus dem Ausland importiert und in Österreich an Endkunden verkauft.
5. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, sowie insbesondere aus der Aussage des handelsrechtlichen Geschäftsführers der I ProduktionsgmbH in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, und wurden die Angaben des H durch eine entsprechende Präsentation der hergestellten Produkte samt Fotodokumentation untermauert. Es finden sich keine Anhaltspunkte an der Glaubwürdigkeit der von dieser Auskunftsperson dargestellten Tätigkeit, insbesondere der Produktionsweise der Kristallluster, zu zweifeln und enthält der behördliche Akt keinerlei gegenteilige Hinweise, eben auch nicht der Bericht der D GmbH bzw. der E Gesellschaft m.b.H. über die Überprüfung vom 19. Juli 2018.
Diesem Bericht ist weiters nicht zu entnehmen, dass die I ProduktionsgmbH. im Jahr 2017 Elektro- und Elektronikgeräte aus dem Ausland importiert und in Österreich an Endkunden verkauft hat. Es ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in keiner Weise nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu entsprechenden Feststellungen kommt. Auch findet sich in der angefochtenen Entscheidung keine Begründung, wie die Strafbehörde zur rechtlichen Beurteilung kommt - und sind dem entsprechende Sachverhaltsfeststellungen der behördlichen Erledigung nicht zu entnehmen – dass das betreffende Unternehmen Elektrogeräte im Rechtssinn produziert.
6. Rechtslage:
§ 79 Abs. 2 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) lautet wie folgt:
Wer den Vorschriften einer Verordnung gemäß § 4, § 5 Abs. 2, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 oder 2b oder § 23 Abs. 1 oder 2, ausgenommen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage-, Nachweis- und Meldepflichten, zuwiderhandelt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.
1.
§ 79 Abs. 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) schreibt vor:
Wer entgegen § 5 Abs. 4, 5 oder 7, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 1b, 3, 4 oder 4a, § 13g Abs. 3 oder 4, § 13m Abs. 1 oder 2, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5, § 29 Abs. 8 und 9, § 29b Abs. 3, § 29d Abs. 2 und 3, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 51 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder entgegen der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Nachweis-, Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 € zu bestrafen ist.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat insbesondere nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht. Dadurch soll gewährleistet sein, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Die Tat ist daher so eindeutig zu umschreiben, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 05.09.2013, 2013/09/0065).
Wesentlich im zu entscheidenden Beschwerdeverfahren ist, ob die C Produktionsgesellschaft m.b.H. im Jahr 2017 Elektrogeräte im Sinne der Elektroaltgeräteverordnung produziert hat.
Gemäß der Begriffsbestimmung des § 3 Z 1 Elektroaltgeräteverordnung sind „Elektro- und Elektronikgeräte“ Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischen Strom oder elektromagnetische Felder benötigen, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter die in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind.
Zur Beantwortung dieser Rechtsfrage ist der in § 2 Abs. 1 Elektroaltgeräteverordnung normierte Geltungsbereich dieser Verordnung von Relevanz, der wie folgt lautet:
Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 14. August 2018 für Elektro- und Elektronikgeräte anzuwenden, die unter eine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und sofern es sich nicht um
1. Elektro- und Elektronikgeräte, die Teile von Geräten sind, die unter keine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen, oder
2. elektrische Glühlampen
handelt. Auf Elektro- und Elektronikgeräte, die unter keine der in Anhang 1 genannten Gerätekategorien fallen und auf elektrische Glühlampen sind bis zum Ablauf des 14. August 2018 § 4 Abs. 1 bis 2b und die §§ 4a und 4b anzuwenden.
Anhang 1 dieser Verordnung schreibt vor:
1. HaushaltsgroßgerätezB Große Kühlgeräte; Kühlschränke; Gefriergeräte; sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln; Waschmaschinen; Wäschetrockner; Geschirrspüler; Herde und Backöfen; elektrische Kochplatten; elektrische Heizplatten; Mikrowellengeräte; sonstige Großgeräte zum Kochen oder zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln; elektrische Heizgeräte; elektrische Heizkörper; sonstige Großgeräte zum Beheizen von Räumen, Betten und Sitzmöbeln; elektrische Ventilatoren; Klimageräte; sonstige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimatisierungsgeräte
2. HaushaltskleingerätezB Staubsauger; Teppichkehrmaschinen; sonstige Reinigungsgeräte; Geräte zum Nähen, Stricken, Weben oder zur sonstigen Bearbeitung von Textilien; Bügeleisen und sonstige Geräte zum Bügeln, Mangeln oder zur sonstigen Pflege von Kleidung; Toaster; Fritteusen; Mühlen, Kaffeemaschinen und Geräte zum Öffnen oder Verschließen von Behältnissen oder Verpackungen; elektrische Messer; Haarschneidegeräte, Haartrockner, elektrische Zahnbürsten, Rasierapparate, Massagegeräte und sonstige Geräte für die Körperpflege; Wecker, Armbanduhren und Geräte zum Messen, Anzeigen oder Aufzeichnen der Zeit; Waagen
3. IT- und TelekommunikationsgerätezB Zentrale Datenverarbeitung: Großrechner, Minicomputer, Drucker PC-Bereich: PCs (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur);
Laptops (einschließlich CPU, Maus, Bildschirm und Tastatur);
Notebooks; elektronische Notizbücher; Drucker; Kopiergeräte;
elektrische und elektronische Schreibmaschinen; Taschen- und Tischrechner; sonstige Produkte und Geräte zur Erfassung, Speicherung, Verarbeitung, Darstellung oder Übermittlung von Informationen mit elektronischen Mitteln; Benutzerendgeräte und - systeme; Faxgeräte; Telexgeräte; Telefone; Münz- und Kartentelefone;
schnurlose Telefone; Mobiltelefone; Anrufbeantworter; sonstige Produkte oder Geräte zur Übertragung von Tönen, Bildern oder sonstigen Informationen mit Telekommunikationsmitteln
4. Geräte der Unterhaltungselektronik und PhotovoltaikmodulezB Radiogeräte; Fernsehgeräte; Videokameras; Videorekorder; Hi-Fi-Anlagen; Audio-Verstärker; Musikinstrumente; sonstige Produkte oder Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern, einschließlich Signalen, oder andere Technologien zur Übertragung von Tönen und Bildern mit anderen als Telekommunikationsmitteln, Photovoltaikmodule
5. BeleuchtungskörperzB Leuchten für Leuchtstofflampen; Leuchtstofflampen: stabförmige Leuchtstofflampen, kompakte Leuchtstofflampen, Energiesparlampen;
sonstige Gasentladungslampen: Natriumdampflampe-Niederdruck, Natriumdampflampe-Hochdruck, Quecksilberlampen, Metalldampflampen;
Betriebsgeräte/Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Leuchten für Glühlampen:
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)zB Bohrmaschinen; Sägen; Nähmaschinen; Geräte zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Falzen, Biegen oder zur entsprechenden Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen; Niet-, Nagel- oder Schraubwerkzeuge oder Werkzeuge zum Lösen von Niet-, Nagel- oder Schraubverbindungen oder für ähnliche Verwendungszwecke; Schweiß- und Lötwerkzeuge oder Werkzeuge für ähnliche Verwendungszwecke; Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln; Rasenmäher und sonstige Gartengeräte
7. Spielzeug und Sport- und FreizeitgerätezB elektrische Eisenbahnen oder Autorennbahnen; Videospielkonsolen; Videospiele; Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer; Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen; Geldspielautomaten
8. Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte)zB Geräte für Strahlentherapie; Kardiologiegeräte; Dialysegeräte;
Beatmungsgeräte; nuklearmedizinische Geräte; Laborgeräte für In-Vitro-Diagnostik; Analysegeräte; Gefriergeräte;
Fertilisations-Testgeräte; sonstige Geräte zur Erkennung, Vorbeugung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen
9. Überwachungs- und KontrollinstrumentezB Rauchmelder; Heizregler; Thermostate; Geräte zum Messen, Wiegen oder Regeln in Haushalt und Labor; sonstige Überwachungs- und Kontrollinstrumente von Industrieanlagen (auch in Bedienpulten)
10. Automatische AusgabegerätezB Heißgetränkeautomaten; Automaten für heiße oder kalte Flaschen oder Dosen; Automaten für feste Produkte; Geldautomaten; jegliche Geräte zur automatischen Abgabe von Produkten.
Wesentlich im Beschwerdeverfahren ist, dass die I ProduktionsgmbH Kristallleuchten produziert(e), welche lediglich als Leuchtmittelträger fungieren und mit keinerlei elektronischen Bestandteilen, wie Trafo etc., ausgestattet sind. Hauptfunktion der Kristallleuchten ist jedenfalls nicht Licht zu spenden, sondern dient dieses Möbelstück lediglich dafür, dass die produzierten Luster Leuchtmittel, wie Kerzen oder elektronische Glühbirnen, tragen, um mit diesen Leuchtmitteln Räume zu erleuchten.
In diesem Sinne wurden vom Verordnungsgeber unter Anhang 1 Punkt 5. Beleuchtungskörper – zumindest bis 14. August 2018 – „Leuchten für Glühlampen“ nicht als Elektro- bzw. Elektronikgerät qualifiziert. Ebenso ist § 2 Abs. 1 Z 2 Elektroaltgeräteverordnung eindeutig zu entnehmen, dass (bis zum Ablauf des 14. August 2018) elektrische Glühlampen vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurden von der C Produktionsgesellschaft m.b.H. im angelasteten Tatzeitraum somit keine Elektro- und Elektronikgeräte hergestellt, sodass diese Gesellschaft nicht als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne der Elektroaltgeräteverordnung zu werten ist. Aus diesem Grund treffen diese Gesellschaft auch nicht die in der Elektroaltgeräteverordnung - über § 4 Abs. 1 bis 2b bzw. §§ 4a und 4b hinausgehenden - normierten Verpflichtungen aus dieser Rechtsverordnung, insbesondere jene, welche der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde angelastet wurden, sodass im Ergebnis schon aus diesem Grund das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben ist und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sind, ohne zu prüfen, ob die
Spruchpunkte 2. bis 4. der gesetzlichen Verpflichtung des § 44a Z 1 VStG entsprechen.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Elektro- bzw. Elektronikgerät; Hersteller;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2351.001.2019Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020