Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
25.08.2020Norm
WRG 1959 §21aRechtssatz
Zentrale Voraussetzung für eine Vorgehensweise nach § 122 WRG ist das Kriterium „Gefahr in Verzug“. Bei der Beurteilung, ob dieses erfüllt ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, zu deren Beantwortung es regelmäßig einer Beurteilung der Gefahrenlage durch Sachverständige bedarf (vgl VwGH 88707/0117, mit einschränkender Anmerkung von Bumberger/Hinterwirth, WRG³, §122, E24).
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; einstweilige Verfügung; Fischteichanlage; Gefahr in Verzug;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.622.001.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020