RS Lvwg 2020/8/25 LVwG-AV-622/001-2020

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Veröffentlicht am 25.08.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

25.08.2020

Norm

WRG 1959 §21a
WRG 1959 §22
WRG 1959 §50
WRG 1959 §105
WRG 1959 §122
WRG 1959 §138

Rechtssatz

Ist die Gefahr, die von einer Wasseranlage ausgeht, nicht in einem von der Bewilligung abweichenden (mangelhaften) Zustand begründet, sondern tritt trotz konsensmäßiger Errichtung und Instandhaltung auf, hat die Wasserrechtsbehörde zum Schutz der öffentlichen Interessen nach § 21a WRG vorzugehen, wobei sich auch ein solcher Auftrag an den Wasserberechtigten zu richten hat (vgl VwGH Ro 2014/07/0040). Auch hier kommt als vorläufige Maßnahme der Gefahrenabwehr eine einstweilige Verfügung in Betracht - mit dem Wasserberechtigten als tauglichen Adressaten.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; einstweilige Verfügung; Fischteichanlage; Gefahr in Verzug;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.622.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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