Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.08.2020Norm
WRG 1959 §21aRechtssatz
Ist die Gefahr, die von einer Wasseranlage ausgeht, nicht in einem von der Bewilligung abweichenden (mangelhaften) Zustand begründet, sondern tritt trotz konsensmäßiger Errichtung und Instandhaltung auf, hat die Wasserrechtsbehörde zum Schutz der öffentlichen Interessen nach § 21a WRG vorzugehen, wobei sich auch ein solcher Auftrag an den Wasserberechtigten zu richten hat (vgl VwGH Ro 2014/07/0040). Auch hier kommt als vorläufige Maßnahme der Gefahrenabwehr eine einstweilige Verfügung in Betracht - mit dem Wasserberechtigten als tauglichen Adressaten.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; einstweilige Verfügung; Fischteichanlage; Gefahr in Verzug;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.622.001.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020