RS Lvwg 2020/8/25 LVwG-AV-622/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.08.2020

Norm

WRG 1959 §21a
WRG 1959 §22
WRG 1959 §50
WRG 1959 §105
WRG 1959 §122
WRG 1959 §138

Rechtssatz

§ 122 WRG gibt die Möglichkeit, bei Gefahr in Verzug Sofortmaßnahmen zu treffen und nicht erst den Abschluss des Verfahrens nach § 138 WRG abzuwarten (VwGH 2516/79). Daraus folgt, dass zulässiger Adressat der einstweiligen Verfügung in einem solchen Fall der spätere Adressat der endgültigen Maßnahme ist.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; einstweilige Verfügung; Fischteichanlage; Gefahr in Verzug;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.622.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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