Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.08.2020Norm
WRG 1959 §21aRechtssatz
§ 122 WRG gibt die Möglichkeit, bei Gefahr in Verzug Sofortmaßnahmen zu treffen und nicht erst den Abschluss des Verfahrens nach § 138 WRG abzuwarten (VwGH 2516/79). Daraus folgt, dass zulässiger Adressat der einstweiligen Verfügung in einem solchen Fall der spätere Adressat der endgültigen Maßnahme ist.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; einstweilige Verfügung; Fischteichanlage; Gefahr in Verzug;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.622.001.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020