Entscheidungsdatum
16.07.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L502 2219447-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , FZ. XXXX , zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) versuchte am 07.05.2019 am Flughafen Wien-Schwechat in das österreichische Bundesgebiet einzureisen.
2. Im Zuge einer Identitätsfeststellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes stellte er einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
3. Nach erfolgter Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde - mit Zustimmung des UNHCR gemäß § 33 Abs. 2 AsylG - dieser (erste) Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 20.05.2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russische Föderation" (richtig: Libanon) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt.
4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 03.06.2019 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen wurde.
5. Mit 06.06.2019 langte beim BFA die Mitteilung der LPD OÖ ein, dass die Zurückweisung des BF am 05.06.2019 an seinem Widerstand scheiterte.
6. Am 06.06.2019 erging vom BFA ein Festnahmeauftrag gegen den BF. Dieser wurde daraufhin am selben Tag der RD NÖ des BFA vorgeführt und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot sowie zur Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen.
7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 06.06.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Libanon zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 6 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.06.2019 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
9. Mit Bescheid des BFA vom 06.06.2019 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
10. Am 10.06.2019 stellte der BF im Zuge seiner Anhaltung in Schubhaft erneut einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
11. Gegen den dem BF am 06.06.2019 persönlich zugestellten und im Spruch genannten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 04.07.2019 binnen offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Unter einem wurde Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr beantragt.
12. Mit 08.07.2019 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim BVwG ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der og. Verfahrensgang steht im Lichte des vorliegenden Akteninhalts als unstrittig fest.
2. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Zu A)
1.1. § 57 Abs. 1 AsylG lautet:
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
§ 58 Abs. 1 AsylG lautet:
Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
1.2. Die belangte Behörde gelangte im angefochtenen Bescheid - zu diesem Zeitpunkt zu Recht - zur Auffassung, dass sich der BF gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, zumal sein erster Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom 03.06.2019 rechtskräftig abgewiesen worden war, sodass von Amts wegen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG zu entscheiden war.
1.3. Am 10.06.2019 stellte der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Aktenvermerk AS 179).
Zu den Rechtsfolgen dieser Antragstellung (auch) für Spruchpunkt I. siehe im Weiteren unten.
2.1. § 10 AsylG lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 52 FPG lautet:
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaats, in den der Drittstaatsangehörigen abgeschoben werden soll, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
2.2. Im Lichte dessen, dass der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde vom 06.06.2019 mit Blick auf die rechtskräftige Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des BVwG vom 03.06.2019 unrechtmäßig und ihm auch von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen war, stützte das BFA die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG zunächst zurecht auf § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG.
Die Beschwerde des BF gegen diesen Bescheid wies jedoch zu Recht darauf hin, dass der BF zwischenzeitig am 10.06.2019 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
2.3. In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, hat der VwGH festgehalten, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig ist, bevor über einen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Nach § 10 Abs. 1 AsylG sei die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FrPolG habe sie "unter einem" zu ergehen; sie setze also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig sei, dürfe die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiterbestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung sei nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. E 16. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 komme hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. E 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101). In einem solchen Fall sei ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, eine bereits erstinstanzlich erlassene und mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung sei vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben.
Vor dem Hintergrund des noch offenen Folgeantrages des BF vom 10.06.2019 erwies sich daher die auf § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG gestützte Rückkehrentscheidung (nachträglich) als unzulässig.
2.4. In Erledigung der Beschwerde war daher Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben.
2.5. Infolge der Behebung von Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aus genannten Gründen sowie der erstinstanzlichen Anhängigkeit eines noch offenen Antrags auf internationalen Schutz waren auch die Spruchpunkte I., III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.
3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
1. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK, oder des Art. 47 GRC, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint [...].
Gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG sind, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO), zu beurteilen [...].
Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO ist Verfahrenshilfe einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt [...].
Gemäß § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a) bis e) ZPO kann die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren; der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes; der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer; der Kosten der notwendigen Verlautbarungen; der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte; der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind; diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetscherkosten.
2. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0073 zu § 8a Abs. 1 VwGVG ausgesprochen, dass es sich bei der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 8a Abs. 1 VwGVG um eine subsidiäre Regelung handelt. Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht (vgl. ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP 2).
Zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe zählt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG 2014 sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen. In diesem Sinn wird auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 (1255 BlgNR 25. GP 3) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, die Bestimmungen der ZPO maßgeblich sind, namentlich § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts. Nach dieser Bestimmung ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).
3. Mit der Erhebung der Beschwerde brachte der Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestützt auf § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d ZPO im Umfang der Gebührenbefreiung von der Eingabegebühr ein. Der BF brachte auch ein Vermögensbekenntnis in Vorlage.
4. Es war sohin zu prüfen, ob eine - nicht von § 52 BFA-VG - erfasste Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr der Beschwerde beim BVwG gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz 1957 (GebG) iVm § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV) in Höhe von EUR 30,-- für die eingebrachte Beschwerde in Betracht kommt.
Hierzu ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass der BF zwar ein Vermögensbekenntnis in Vorlage brachte, diesem aber lediglich Angaben zur Person des BF (Name, Anschrift und Geburtsdatum und -ort) entnommen werden konnten. Angaben zu Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnissen fehlten gänzlich.
In diesem Zusammenhang war auf die Entscheidung des VwGH vom 23.04.2013, ZI. 2012/02/0254 hinzuweisen, wonach das Vermögensbekenntnis dem Zweck dient festzustellen, ob ein Antragsteller ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes Verfahrenskosten bestreiten kann. Für diese Beurteilung ist es erforderlich zu wissen, ob der Antragsteller etwa über Wertpapiere, einen Bausparvertrag, eine Lebensversicherung oder eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Werden die entsprechenden Angaben vom Antragsteller nicht gemacht, bleibt offen, ob der Antragsteller über derartiges Vermögen verfügt. Somit entzöge sich einer Überprüfung, ob der Antragsteller etwa über einen Bausparvertrag verfügt, wenn er nicht verneint hat, einen solchen Bausparvertrag zu besitzen. Nur durch die deutliche Kennzeichnung, dass über den konkret erfragten Vermögenswert nicht verfügt wird, etwa durch Hinzufügen eines Nullzeichens, kann entsprechende Klarheit geschaffen werden. Der Wahrheitsgehalt dieser Angaben ist dann im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen. Für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers ist somit Voraussetzung, dass sämtliche Positionen im Vermögensbekenntnis ausgefüllt werden, auch wenn dies verneinend der Fall ist.
Der BF kam in seinem Vermögensbekenntnis diesen Anforderungen - insbesondere einer deutlichen Kennzeichnung, dass er über den erfragten Vermögenswert nicht verfügt - nicht nach, sodass eine Beurteilung der Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts nicht möglich war, was aber wesentliche Voraussetzung für die Gebührenbefreiung wäre. Schon aus diesem Grund war die Verfahrenshilfe im beantragten Umfang nicht zu gewähren.
5. Ergänzend bezog sich der BF in der Beschwerde darauf, dass der gg. Beschwerdeschriftsatz von der gesetzlichen Gebührenbefreiung gemäß § 70 AsylG erfasst sei. Zur Begründung dieser Ausführungen stützte er sich auf eine Entscheidung des BVwG, in der davon ausgegangen wurde, dass § 70 AsylG weit zu lesen sei, sodass ein Wiedereinsetzungsantrag im Konnex mit einer asylrechtlichen Entscheidung (diesfalls nach § 57 AsylG) zu sehen sei und daher von der Gebührenbefreiung des § 70 AsylG umfasst sei. Zumal es im gg. Beschwerdeverfahren an einem derartigen Konnex fehlt, erhellte für das erkennende Gericht nicht, wie der BF zur Auffassung gelangte, die gg. Eingabegebühr seiner Beschwerde sei von § 70 AsylG umfasst.
6. Da die Voraussetzungen für die Befreiung von den Eingabegebühren nicht vorlagen, war der entsprechende Antrag abzuweisen.
Zu C)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
anhängiges Verwaltungsverfahren Anhängigkeit Behebung der Entscheidung Eingabengebühr ersatzlose Behebung Folgeantrag Verfahrenshilfeantrag Verfahrenshilfe-Nichtgewährung VermögensbekenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L502.2219447.2.00Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020