Entscheidungsdatum
27.02.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I412 2135456-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. MAROKKO, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des BFA, XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.09.2014 nach illegaler Einreise seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der rechtskräftig abgewiesen wurde.
2. Am 03.05.2016 stellte er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs nach Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht am XXXX in Rechtskraft.
3. In beiden Verfahren erging gegen den Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung und eine Abschiebung nach Marokko wurde für zulässig erkannt.
4. Nach Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Haftstrafe in der Dauer von 3 Jahren durch ein österreichisches Strafgericht erließ die belangte Behörde am XXXX einen Bescheid mit folgenden Spruchpunkten (wörtlich):
"I. Gemäß § 52 Absatz 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.
II. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist.
III. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 0 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein
* unbefristetes
Einreiseverbot erlassen.
IV. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
V. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt."
In der rechtlichen Begründung wird auch auf den gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 amtswegig zu prüfenden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 eingegangen und ausgeführt. Begründend wurde außerdem ausgeführt, dass die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG zu verbinden sei, da kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen gewesen sei. Nach Zitierung des § 53 Abs 3 FPG in einer älteren, nicht gültigen Fassung wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde auf Ziffer 1 stütze und diese durch die strafgerichtlichen Verurteilungen erfüllt sei.
5. Am 06.12.2019 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und geltend gemacht, dass die Rückkehrentscheidung auf einer falschen Rechtsgrundlage erlassen worden sei, da der Beschwerdeführer nie über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügt habe und sei diese daher rechtswidrig. Außerdem enthalte der Bescheid keinerlei Feststellungen und Auseinandersetzungen zur Lage im Herkunftsstaat. Auch das Einreiseverbot sei auf einer nicht existenten Rechtsgrundlage "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Z 0 FPG" erlassen worden und fehle es daher an einer nachvollziehbaren Begründung. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer am 11.11.2019 bedingt aus der Strafhaft entlassen und am selben Tag in Schubhaft genommen. Die Schubhaftbeschwerde wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ XXXX/4E, abgewiesen.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ XXXX, wurde der Beschwerde vom 06.12.2019 stattgegeben und der Bescheid vom XXXX ersatzlos behoben. Dem Bescheid ist nicht zu entnehmen, welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden nicht getroffen und auch in die Abwägungen nicht miteinbezogen. Es mangelt an all jenen Feststellungen in konkretisierter Form, die zur Subsumierung des Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Der Bescheid wurde aufgrund Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben.
8. Dem unvertretenen Beschwerdeführer wurden mit Parteiengehör vom 07.01.2020 die rechtlichen Grundlagen zur Rückkehrentscheidung, Verhängung eines Einreiseverbotes, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Schubhaft und Zulässigkeit der Abschiebung übermittelt. Ihm wurde außerdem die Möglichkeit geboten, binnen 7 Tagen eine schriftliche Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich und im Herkunftsstaat abzugeben. Das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Marokko oder andere herkunftslandspezifische Unterlagen wurden ihm nicht zur Kenntnis gebracht.
9. Das Schreiben wurde ihm im Polizeianhaltezentrum zugestellt, eine Stellungnahme gab er binnen der gesetzten Frist nicht ab. Die belangte Behörde erließ neuerlich einen Bescheid, datiert mit XXXX, Zl. XXXX, der sich vom Bescheid vom XXXX nur insofern unterscheidet, dass das gesamte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Marokko unter Pkt. "Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat / im Zielstaat" eingefügt wurde. Die sonstigen Feststellungen, die Beweiswürdigung, die rechtliche Beurteilung und die Spruchpunkte sind wortgleich.
10. Dagegen wurde neuerlich eine Beschwerde erhoben und gleich wie in der Beschwerde vom 06.12.2019 ausgeführt. Zudem wurde moniert, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Lage im Herkunftsstaat nicht zur Kenntnis gebracht wurde und er, unabhängig davon, dass er keine Stellungnahme binnen sieben Tagen abgegeben hat, dazu gar keine Möglichkeit gehabt habe. Mit dem Beschwerdeschriftsatz wurde die Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr beantragt.
11. Von der Möglichkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde wiederum nicht Gebrauch gemacht und die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis, dass die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, zur Entscheidung vorgelegt (eingelangt am 21.02.2020).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der oben wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.
Im angefochtenen Bescheid wurde nicht über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos. Das Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX rechtskräftig abgeschlossen. Seit 11.11.2019 befindet sich der Beschwerdeführer in Schubhaft. Der Beschwerdeführer verfügt über kein sonstiges Aufenthaltsrecht, insbesondere nicht über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU".
Der verfügbare Bargeldbetrag des Beschwerdeführers betrug am 09.01.2020 ? 30,--. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von ? 426,20 seit XXXX. Er verfügt über keine sonstigen Vermögenswerte und hat kein Einkommen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des BVwG zu XXXX, XXXX, XXXX und dem Gegenständlichen. Diese Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Zu den bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers wurde außerdem ein aktueller Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister und der Anhaltedatei eingeholt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkte A)
Zu I. Aufhebung des Bescheides:
3.1. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, erweist sich der angefochtene Bescheid auf Grund von inhaltlichen Mängeln und unzureichenden Sachverhaltsfeststellungen sowie infolge Verkennung der maßgeblichen Rechtslage in seiner Gesamtheit als rechtswidrig:
3.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der nunmehr angefochtene Bescheid identisch mit dem bereits einmal vom Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos behobenen Bescheid vom XXXX ist und lediglich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Marokko eingefügt wurde. Obwohl im Beschwerdeschriftsatz neuerlich auch (die gleichen) Rechtswidrigkeiten abgestellt wurde, wurde von der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch gemacht und die Rechtssache zur Entscheidung an das BVwG weitergeleitet mit dem Hinweis, dass die aufschiebende Wirkung aberkannt ist.
3.1.2. Gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Der Beschwerdeführer verfügt nach Abschluss seines Asylverfahrens über kein Aufenthaltsrecht und ist sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig. Die belangte Behörde führt zwar in der Begründung (Bescheid Seite 47) aus, weshalb ihrer Ansicht nach kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen gewesen ist. Damit ist einer amtswegigen Prüfung nicht Genüge getan, da über das Ergebnis gemäß § 58 Abs 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid auch abzusprechen ist. Ein entsprechender Spruchpunkt fehlt im angefochtenen Bescheid.
Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, 95/08/0236, mwN) (VwGH 08.03.2019, Ra 2019/11/0024). Allein der Spruch des Bescheides entfaltet normative Wirkung (vgl. E 20. Mai 2015, 2012/10/0113) (VwGH 05.11.2019, Ra 2017/06/0221).
3.1.3. § 10 Abs 2 AsylG 2005 lautet: "Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden."
Demnach stellt die amtswegige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 die Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dar, da diese damit zu verbinden ist. Da ein Spruchpunkt über die Erteilung des Aufenthaltstitels fehlt, ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides schon aus diesem Grund zu beheben. Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung erweisen sich des Weiteren die damit zusammenhängenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat, über das Einreiseverbot und über die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ebenso als rechtswidrig.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt I. auf § 52 Abs 5 FPG stützt, der ein vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßiges Niederlassen und einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" des Drittstaatsangehörigen voraussetzt. Der Beschwerdeführer hat wie festgestellt nie über einen derartigen Aufenthaltstitel verfügt. In der Bescheidbegründung (Seite 48) wird allerdings auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG Bezug genommen.
3.1.5. Aufgrund der aufgehobenen Rückkehrentscheidung war auch Spruchpunkt II. ersatzlos zu beheben wie oben ausgeführt, da die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nur in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung zu treffen ist gemäß § 52 Abs 9 FPG.
3.1.6. Da gemäß § 53 Abs 1 FPG auch ein Einreiseverbot nur in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden kann und die gegenständliche zu beheben war, ist somit dem Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides die Grundlage entzogen.
Auch in diesem Fall muss der Vollständigkeit halber angeführt werden, dass das Einreiseverbot ohne Anführung einer geltenden Gesetzesgrundlage im Spruch erlassen wurde. Auch in Verbindung mit der Begründung (Seite 51 ff) kann nicht nachvollzogen werden, auf welcher Grundlage und in welcher Höhe ein Einreiseverbot erlassen werden hätte sollen. In Spruchpunkt III. wird ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen, welches gemäß § 53 Abs 3 FPG nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffern 5 bis 9 verhängt werden kann. Auf Bescheidseite 53 wird angeführt, dass im gegenständlichen Fall Ziffer 1 zutreffend sei, welche aber ein Einreiseverbot von höchstens 10 Jahren rechtfertigt. Da auch die Bescheidbegründung die fehlerhafte Zitierung der rechtlichen Grundlage im Spruch nicht aufzulösen mag und dessen ungeachtet § 53 Abs 3 FPG in einer älteren, aktuell nicht gültigen Fassung in der Begründung zitiert wurde, wäre die Erlassung eines Einreiseverbotes schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet. Zudem stützt sich die belangte Behörde allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 1 leg. cit., ohne dies jedoch näher zu begründen. Die Aufzählungen der strafgerichtlichen Verurteilungen, ohne auf die näheren Tatumstände einzugehen, reicht nicht aus, um einer Ermessensentscheidung Genüge zu tun.
Insgesamt war der belangten Behörde somit vorzuwerfen, dass sie die bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes geforderte Genauigkeit und Sorgfalt jedenfalls vermissen ließ und die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes nur völlig unzureichend begründet hat bzw. es unterlassen hat, über die Voraussetzung dafür (Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005) abzusprechen.
Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind in der Bescheidbegründung (§ 60 AVG) klar und umfassend darzulegen. Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen aber jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (§ 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erweist, war gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot) durch die belangte Behörde - jedenfalls unter Beachtung der Rechtsansicht des BVwG in der vorliegenden Entscheidung - nicht entgegensteht.
Zu II. Zur Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr:
3.2.1. Im gegenständlichen Verfahren wurde in der Beschwerde unter Anschluss eines Vermögensbekenntnisses gemäß § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d ZPO Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr wegen Vermögenslosigkeit des Antragsstellers beantragt.
Nach § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies jedoch nur dann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO Deckung.
3.2.2. Wie sich aus der Anhaltedatei ergeben hat, betrug der verfügbare Bargeldbetrag des Antragstellers am Tag 09.01.2020 ? 30,--. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde er zu Zahlung eines Aufwandersatzes an den Bund in Höhe von ? 426,20 verpflichtet. Da der Beschwerdeführer kein regelmäßiges Einkommen hat, sonst über keine Vermögenswerte verfügt und er schon der Zahlungsverpflichtung über ? 426,20 mit dem verfügbaren Bargeldbetrag nicht nachkommen kann, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr den notwendigen Unterhalt bzw. ist die Eingabegebühr nicht zu bezahlen. Ihm ist die Verfahrenshilfe daher antragsgemäß zu bewilligen gewesen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur normativen Wirkung von Spruch und Begründung oder der Einschätzung des notwendigen Unterhaltes bei Gewährung von Verfahrenshilfe; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung aufschiebende Wirkung - Entfall Begründungsmangel Begründungspflicht Behebung der Entscheidung Eingabengebühr Einreiseverbot ersatzlose Behebung freiwillige Ausreise Frist Gebührenbefreiung Kassation Rückkehrentscheidung VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I412.2135456.3.00Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020