Entscheidungsdatum
02.04.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I408 2203165-2/3E
I408 2203164-2/3E
I408 2203157-2/3E
I408 2203159-2/3E
I408 2203161-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (BF1), XXXX, geb. XXXX (BF2), XXXX, XXXX (BF3), XXXX, XXXX (BF4), XXXX, XXXX (BF5), alle StA. IRAK, alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2020, Zl. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4) und XXXX (BF 5) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
1. Die Anträge der Beschwerdeführer, einer irakischen Familie, auf internationalen Schutz vom 10.10.2017 wurden mit den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde vom 05.07.2018 abgewiesen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.
2. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 20.01.2020 abgewiesen.
3. Da an der Verhandlung kein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen hatte, wurde ihr am 22.01.2020 das Verhandlungsprotokoll übermittelt
4. Am 27.01.2020 stellten die Beschwerdeführer über ihre Rechtsvertretung einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
5. Bisher ist dazu noch keine schriftliche Ausfertigung, auch nicht in gekürzter Form, abgefertigt worden.
6. Am 05.02.2020 leitete die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot ein.
7. In der schriftlichen Stellungnahme vom 14.02.2020 nahmen die Beschwerdeführer zu allen Fragen Stellung, führten u.a. an, dass sie aufgrund ihres Fluchtgrundes und der derzeitigen Sicherheitslage ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind und weiters beabsichtigen ein Rechtsmittel gegen das Erkenntnis Bundesverwaltungsgerichtes einzubringen. Sie erwähnten dabeir nicht, dass die beantragte schriftliche Ausfertigung noch nicht ergangen ist.
8. Auf Basis dieser Stellungnahme erließ die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Bescheide vom 19.02.2020, erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), erklärte eine Abschiebung (ohne Angabe des Ziellandes) für zulässig (Spruchpunkt III.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und aberkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VI).
9. In den dagegen erhobenen Beschwerden vom 18.03.2020 wurde der o.a. Sachverhalt wiedergegeben und darauf hingewiesen, dass ein bloß ungerechtfertigter Aufenthalt einer unbescholtenen Familie keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, welches ein Einreiseverbot sowie die Nichtgewährung der Frist für eine freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gebieten würde.
10. Die Beschwerden wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2020 übermittelt.
II. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den noch nicht abgeschlossenen Gerichtsakten I408 XXXX, I408 XXXX, XXXX, XXXX, XXXX sowie den verfahrensgegenständlichen Behördenakten.
Wie schon in den Beschwerdeausführungen ausgeführt ist, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht gegeben.
So war die belangte Behörde bei der mündlichen Verkündigung der Entscheidung nicht anwesend und hat auch keine gekürzte Erkenntnisausfertigung erhalten. Es wurde auch auf die Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme zum Parteiengehör, sie beabsichtigten Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einzubringen, nicht eingegangen oder eine Abklärung vorgenommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
In den gegenständlichen Verfahren stützt sich die belangte Behörde auf eine mündlich verkündete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, bei der sie weder anwesend noch eine gekürzte Erkenntnisausfertigung erhalten hat, und leitet daraus ein gesetzwidriges, die öffentliche Sicherheit gefährdendes Verhalten ab.
Ein solches ist und kann bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage nicht erkannt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG nicht gegeben sind.
Schon aus diesem Grund war daher den Beschwerden stattzugeben und die Bescheide zur Gänze zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Einreiseverbot aufgehoben illegaler Aufenthalt KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2203165.2.01Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020