TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/30 I408 2230385-1

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Veröffentlicht am 30.04.2020
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Entscheidungsdatum

30.04.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I408 2230385-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch die

Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2020, Zl. 41296304/180842197, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2018 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und am 25.01.2019 wurde das Verfahren eingestellt, weil der Beschwerdeführer auf Ladungen nicht reagierte und für die belangte Behörde nicht greifbar war.

3. U.e. wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen. Am 17.02.2020 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Verkehrskontrolle angehalten, aufgrund des Festnahmeauftrages in Sicherungshaft genommen und am 18.02.2020 niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er zusammengefasst an, dass drei bis vier Gruppen unter Androhung, ihn zu töten, von ihm verlangt haben, die Schulden seines Vaters in Höhe von rund EUR 20.000, - zu begleichen. Er habe Im Anschluss an die Einvernahme wurde der Beschwerdeführer aus der Sicherungshaft wieder entlassen.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.02.2020, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VII.).

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 19.03.2020.

6. Am 20.04.2020 übermittelte die belangte Behörde Beschwerde und den zugehörigen Behördenakt dem Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo, in Istog geboren, gehört der Volksgruppe der Albaner an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer hat bereits 2002 den Kosovo verlassen, hat in Italien und Österreich gearbeitet. Seine vorangegangenen Aufenthalte in Österreich beruhten auf jeweils befristete Aufenthaltsberechtigungen aufgrund zweier, zwischenzeitlich geschiedener Ehen. Am 24.04.2018 wurde er nach Nichtverlängerung seines befristeten Aufenthaltstitels in den Kosovo abgeschoben. Am 04.09.2018 stellte nach illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und beherrscht die deutsche Sprache.

Seit seiner letzten Einreise in Österreich ging er keiner erwerbsmäßigen Beschäftigung nach, sein tatsächlicher Aufenthaltsort konnte mangels ordnungsgemäßer ZMR-Meldung nicht ermittelt werden und er lebte bis zu seiner Verhaftung als "U-Boot" im Bundegebiet. Er wohnte bei einer Freundin, unter deren Anschrift er nie gemeldet war und auch jetzt nicht ist, und wurde von ihr, seinen beiden in Österreich lebenden Schwestern und seinem Schwager in dieser Zeit finanziell unterstützt.

Im Kosovo leben seine Eltern und weitere Angehörige. Er beherrscht die dort gesprochene Landessprache und ist mit den sozialen und kulturellen Gegebenheiten vertraut.

In Österreich ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.

1.2 Zum Fluchtvorbringen

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Kosovo wegen der Schulden seines Vaters von Unbekannten bedroht wurde oder sonstigen Verfolgungshandlungen von staatlichen Behörden oder Dritten ausgesetzt war.

Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinem Herkunftssaat Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist.

Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat und aus den von der belangten Behörde zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt sich jedenfalls, ein, dem Beschwerdeführer auch bei tatsächlicher privater Verfolgung durch Dritte zukommender stattlicher Schutz.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Unterlagen des Behördenaktes und beruht im Wesentlichen auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers, auf das sich auch die belangte Behörde bei der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides gestützt hat, und findet auch in den gegen den Beschwerdeführer erlassenen behördlichen Maßnahmen und den vorliegenden Abfragen aus ZMR, Sozialversicherungsdatenbank, IZR und Strafregister Deckung. Unabhängig davon wurden in der Beschwerde keine neuen entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente vorgebracht, die zu einer Neubewertung der Entscheidungsgrundlagen führen würden.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Es ist auch in der Beschwerde unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer aus dem Kosovo stammt, früher in Österreich rechtmäßig aufhältig war, aber am 24.04.2018 in den Kosovo mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels abgeschoben wurde, und im September wieder nach Österreich zurückkehrte, ohne über eine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen. Das gilt auch für sein Untertauchen nach Stellung eines Asylantrages sowie sein Leben als "U-Boot", ohne eigene Erwerbstätigkeit bzw. abhängig von Unterstützungsleistungen seiner Freundin und in Österreich lebender Familienangehöriger. Das Zusammenleben mit seiner Freundin in deren Wohnung ist seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und in der Beschwerde entnommen und dass er dort behördlich nie gemeldet war oder ist, ergibt sich aus den vorliegenden ZMR-Abfragen. Das Fehlen einer erwerbsmäßigen Beschäftigung ist einem aktuellen Sozialversicherungsauszug entnommen.

Die Feststellungen zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie der mit der Beschwerde vorgelegten Einstellungszusage, genauer ein nicht unterfertigter Vorvertrag.

Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruhen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde am 18.02.2020.

2.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer brachte in der Ersteinvernahme am 05.09.2018 und vor der belangten Behörde in der niederschriftlichen Einvernahme am 18.02.2020 ohne wesentliche Widersprüche zusammengefasst vor, dass im Kosovo "drei bis vier Gruppen" von ihm verlangen würden, dass er die Schulden seines Vaters bezahle. Er sei von unterschiedlichen Personen, die er nicht kenne, unter Setzung von Fristen zur Rückzahlung aufgefordert worden, andernfalls würden sie ihn umbringen.

Es ist der belangten Behörde beizupflichten, dass dieses Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist.

So beschreibt der Beschwerdeführer die fluchtauslösenden Vorfälle am 18.02.2020 trotz mehrmaligen Nachfragens nur vage und detailarm. Konkrete Angaben zu den Beteiligten, den Umständen und zu seiner persönlichen Betroffenheit fehlen.

Zudem sprechen der vorangegangene, langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und die gegen seinen Willen erfolgte Abschiebung in seinen Herkunftsstaat nicht für eine konkrete Verfolgung im Kosovo, sondern vielmehr für einen (neuerlichen) Versuch, wie in der Vergangenheit über seine Verehelichungen, in Österreich zu einer Aufenthaltsberechtigung zu kommen. Dafür spricht auch sein Untertauchen im laufenden Asylverfahren und der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme angegeben hat, 2002 den Kosovo aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben.

Den Feststellungen der belangten Behörde zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtgrundes wird auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten, sondern beschränkt sich ausschließlich auf Ausführungen, warum die Rückkehrentscheidung aus familiären Gründen unzulässig sei. Die dazu ergangenen Ausführungen finden aber in den vorhandenen Fakten keine Begründung.

Die Gefahr, im Herkunftsstaat Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein, wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch in der Beschwerde vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus den Länderfeststellungen.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen sind im Bescheid angeführt und wurden auch in der Beschwerde nicht in Frage gestellt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat aufgrund des § 1 Z 2 HStV und es haben sich weder aus den Länderberichten noch aus den Angaben des Beschwerdeführers Anhaltspunkte ergeben, dass die staatlichen Organe nicht in der Lage wären, ihm bei einer allfälligen Bedrohung durch (kriminelle) Dritte, entsprechenden Schutz zukommen zu lassen. Jedenfalls können sein Vater als unmittelbar Betroffener und auch seine Mutter oder andere im Kosovo lebenden Angehörigen dort ohne Furcht vor Übergriffen Privater leben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft darlegen. Sein Vorbringen, dass er aus Furcht vor Schuldeneintreibern den Kosovo verlassen habe, weil sie von ihm die Rückzahlung der Schulden seines Vaters fordern und ihn deshalb mit dem Tod drohen, ist aus den dort genannten Gründen nicht glaubhaft.

Eine über das ausgeführte Vorbringen hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.

Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Bei der Beurteilung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, die eine ganzheitliche Analyse der möglichen Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob er in seinem Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Dies ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK reicht nicht aus. Wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, die ein solches Ausmaß erreicht, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich ist, dass auch er tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltakts sein wird, liegen stichhaltige Gründe für die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit bei der Rückführung in diesen Staat vor. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit der Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere, in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer Art 2 oder Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die der BF bei der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, im Kosovo der Gefahr einer Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt zu sein.

Eine Gefahr einer Art. 3 EMRK Verletzung durch das konkrete Handeln dritter Personen konnte, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann in einem erwerbsfähigen Alter, der die Landessprache spricht und im Kosovo sozialisiert wurde. Es ist nicht zu befürchten, dass ihm bei der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell im Kosovo nicht vor.

Wie oben ausgeführt handelt es sich beim Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat, es besteht daher für den Beschwerdeführer keine konkrete Gefahr, bei seiner Rückführung dort das Leben zu verlieren, Folter oder einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Der Begriff des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten (vgl. Peyerl/Czech in Abermann ua. (Hrsg), NAG § 11 Rz 38).

Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH vom 10.04.2019, Zl. Ra 2019/18/0058, mwN).

Der Beschwerdeführer ist nach vorgenommener Abschiebung am 24.04.2018 seit September 2019 und damit eineinhalb Jahre in Österreich aufhältig. Er ist illegal und ohne im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung zu sein in das Bundesgebiet wieder eingereist und hält sich seither nur aufgrund eines letztlich unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Er geht hier keiner Erwerbstätigkeit nach und hat sich durch Untertauchen dem Asylverfahren entzogen und selbstverschuldet verlängert. In dieser Zeit hat er eine Freundin gefunden, bei der er wohnt, ohne dort gemeldet zu sein und wird von ihr, neben seinen beiden Schwestern und seinem Schwager finanziell unterstützt wird. Eine zu berücksichtigende Integration des Beschwerdeführers in beruflicher, kultureller oder sozialer Sicht kommt aufgrund der Art und Weise des Entstehens seines nunmehrigen unrechtmäßigen Aufenthaltes keine Bedeutung zu. Das betrifft auch die in dieser Zeit entstandene private Beziehung zu einer Freundin, die von beiden Seiten im Wissen eines nicht geregelten und damit unsicheren Aufenthaltes entstanden ist und im besten Fall erst seit eineinhalb Jahren besteht. Unabhängig davon, dass damit schon die Kriterien eines schützenswerten Privatlebens erfüllt sind, liegen jene für ein schützenswertes Familienleben, entgegen dem Beschwerdevorbringen, schon gar nicht vor, zumal auch nicht behauptet wurde, dass eine Verehelichung erfolgt ist.

Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich steht das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt.

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der relativ kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von eineinhalb Jahren und dem Entstehen der Beziehung in genau diesem Zeitraum, in welchem den Beteiligten der unsichere Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privat- und Familienlebens überwiegt.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben und wurden auch nicht vorgebracht.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die öffentlichen Interessen die privaten überwiegen und die im angefochtenen Bescheid getroffene Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen und der Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat.

Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in den Kosovo zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Im gegenständlichen Fall wurde mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt,

Da im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer aus dem Kosovo - einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG - stammt, war die von der belangten Behörde aberkannte aufschiebende Wirkung nicht wieder zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.7. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG iVm § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt.

Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs 1a FPG zur Anwendung gebracht und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht annähernd zwei Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen bringt keine neuen Sachverhaltselemente und die rechtlichen Ausführungen sind nicht substantiiert.

Die ausdrücklich beantragte Einvernahme der Freundin des Beschwerdeführers konnte unterbleiben, weil das Bestehen der Beziehung ohnehin so wie vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vorgebracht festgestellt wurde und daher von einer Einvernahme der Freundin keine weitere Klärung erwartet werden kann. Aus diesen Gründen konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2230385.1.00

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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