TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/4 I408 2219331-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.05.2020
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Entscheidungsdatum

04.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I408 2219331-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 19.04.2019, ZI. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2020, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 28.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 07.10.2015 wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass sein Vater ein Iman sei und eine Fatwa veröffentlicht habe, dass alle jungen Männer kämpfen müssen. Er habe aber nicht kämpfen und Waffen tragen wollen, weswegen ihn sein Vater aus dem Haus geworfen habe.

In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 10.08.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass 2014 die höchste schiitische Instanz im Irak Al Sistani, ein religiöses Gutachten ausgegeben und zum Dschihad ausgerufen habe. Sein Vater sei Stammesführer gewesen und habe die Männer zu den Waffen gerufen. 2015 seien die Volksmobilmachungseinheiten gewachsen, auch sein Bruder habe sich diesen angeschlossen, sei nach Mossul gegangen und nie mehr zurückgekehrt. Der IS habe an Einfluss gewonnen und sein Vater habe gemeint, auch er müsse nun in den Dschihad ziehen. Er habe zugestimmt, weil er ansonsten von seinem Vater erschossen worden wäre und sei dann geflohen. Sein Stamm habe sich daraufhin von ihm losgesagt und sein Vater habe eine Belohnung auf seinen Kopf ausgesetzt. Sein Neffe habe der Aufruf seines Vaters zum Kampf Folge geleistet und sei schwer verletzt worden. Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, dass er aufgrund seiner Religion, politischen Gesinnung, Rasse, sozialen Gruppe und Nationalität zu keinem Zeitpunkt bedroht worden sei und lediglich Probleme mit seinem Vater habe.

Am 08.05.2018 wurde der Beschwerdeführer neuerlich durch die belangte Behörde einvernommen. Er wiederholte, dass im Jahr 2014 der IS im Irak einmarschiert sei und der islamische Obergelehrte Ali Alsistani die Schiiten zum Kampf gegen den IS aufgerufen habe. Sein Stamm hätte an vorderster Front kämpfen sollen, es seien Waffen besorgt worden und er sei zum Kampf gezwungen worden. Hätte er den Befehl des Vaters nicht ausgeführt, hätte dieser ihn getötet.

Die belangte Behörde wies am 19.04.2019 mit Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Dazu wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde für nicht glaubhaft befunden.

Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde am 21.05.2019 bekämpfte der Beschwerdeführer diesen Bescheid in vollem Umfang.

Am 05.03.2020 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer erklärte, dass sein Vater in seinem Stamm, den Khafaji eine Art Beratungstätigkeit ausgeübt und Konflikte gelöst, allerdings keine öffentliche Tätigkeit ausgeübt habe. Aus Angst vor seinem Vater habe er im August 2015 zugesagt in den Krieg zu ziehen und habe bis zu seiner Ausreise ganz normal gelebt. Sein Vater habe die Macht ihn umbringen zu lassen. Er werde von seinem Vater bedroht, nicht von der irakischen Regierung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und stammt aus der Stadt Najaf, südlich von Bagdad. Er gehört der Volksgruppe der Araber an und ist schiitischer Moslem.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise seit seiner Antragstellung am 28.09.2015 in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer stammt aus einer gut situierten Familie. Er ist verheiratet, seine Ehefrau, seine beiden Kinder, seine Eltern und die Familie seines Bruders leben nach wie vor in seinem Heimatort Najaf und er hat auch Verwandte (u.a. seine Schwester) in Bagdad. Der Beschwerdeführer hat gelegentlichen zu seiner Frau Kontakt.

Der Beschwerdeführer hat im Irak die Grundschule besucht und war als Friseur und am Bau tätig. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung im Irak hat er eine Chance auch hinkünftig im irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen der staatlichen Grundversorgung und ist folglich nicht selbsterhaltungsfähig.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer berücksichtigungswürdigen und nachhaltigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer Deutschkurse besuchte, über Deutschkenntnisse auf Niveau A2 verfügt sowie in seiner Freizeit Deutsch lernt, von 2016 bis 2018 das Jugendcollege von StartWien (Module Deutsch, Mathematik, Englisch, Globalität und Transkulturalität, Informations- und Kommunikationstechnologie/Medienkompetenz) besuchte und Freundschaften geschlossen hat, nichts zu ändern.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Irak verlassen musste, da er von seinem Vater, dem Oberhaupt des Stammes der Khafaji verfolgt wurde, weil er nicht in den Krieg ziehen habe wollen.

Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden würde.

Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass er im Fall einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Es liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat Irak entgegenstünden.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak:

Wie aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 20.11.2018, samt integrierter Kurzinformation vom 30.10.2019 und den dort angeführten Quellen zu entnehmen ist, hat sich die Sicherheitslage im Irak zuletzt stabilisiert, insbesondere in Bagdad und sonstigen größere städtische Agglomerationen im Zentralirak. Vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze in Bagdad mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern richten sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete.

Dank der allmählichen Belebung der Investitionen für den Wiederaufbau verbessert sich zunehmend auch die wirtschaftliche Lage. Zerstörte Infrastruktur wird mit nationaler und internationaler Hilfe wiederaufgebaut. Die bewaffneten Auseinandersetzungen der letzten Jahre, wie die Kriege gegen den Iran, die Golfstaaten, die Amerikaner, der Sturz von Saddam Hussein, der Krieg gegen den IS, Streitigkeiten unter Milizen bzw. wegen der Religionszugehörigkeit haben das Land zwar ausgeblutet und besteht immer noch ein tiefes Misstrauen unter den einzelnen Volksgruppen und Religionen. Sicherheitsrelevante Vorfälle sind aber auf ein Ausmaß zurückgegangen, dass nicht mehr von einer unmittelbaren Gefahr einer Verletzung nach Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.

Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen und die über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, wird trotz der wirtschaftlichen noch immer angespannten Lage durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Eine reale Gefahr einer Verletzung einer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak ist nicht gegeben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der bei der Einvernahme vor der belangten Behörde vorgelegten Personaldokumente zweifelsfrei fest. Aufgrund seines Alters und seines guten gesundheitlichen Verfassung ist er auch nicht zur Corona-Risikogruppe zu zählen.

Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers und zum Beginn seines Aufenthalts in Österreich beruhen auf seinen Aussagen im Zuge der Erstbefragung am 07.10.2015 (AS 9), vor der belangten Behörde am 10.08.2017 (AS 59) sowie am 08.05.2018 (AS 181) und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.03.2020.

Die Feststellungen zur im Irak lebenden Familie des Beschwerdeführers basieren auf seinen Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens. Dass er in Österreich über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen verfügt, geht aus seinen diesbezüglichen Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.03.2020 hervor.

Im Administrativverfahren war zwar noch die Rede von einer Beziehung des Beschwerdeführers mit einer ungarischen Staatsbürgerin, allerdings wurde diese in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erwähnt und gab der Beschwerdeführer befragt, ob er in Österreich alleine oder in einer Beziehung lebe an: "Ich lebe mit einem Freund. Ich lebe mit ihm in einer Wohnung." (Seite 4 Verhandlungsprotokoll).

Ebenso beruhen die Feststellungen zu seiner Schulbildung und Berufstätigkeit auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Danach steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufserfahrung im Irak Erfahrungen am Arbeitsmarkt sammeln konnte und damit auch hinkünftig eine Chance hat, im irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht vorbestraft ist, beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zum Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2020 abgefragten Speicherauszügen aus dem Betreuungsinformationssystem.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von seinen Kursbesuchen kaum tragende Integrationsmerkmale aufweist, über keine maßgeblichen privaten oder sozialen Kontakte verfügt und seine Deutschkenntnisse als bescheiden anzusehen sind, ergibt sich aus seinen Angaben und dem vom Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.03.2020 sowie den vorgelegten Unterlagen.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Irak weder aufgrund seiner politischen oder religiösen Einstellung, noch aufgrund seiner sozialen Herkunft, seiner Rasse, seiner Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und er insbesondere auch nicht von seinem Stamm, weil er nicht in den Krieg ziehen habe wollen, verfolgt wird, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Aussagen des Beschwerdeführers im Administrativverfahren und in der mündlichen Verhandlung am 05.03.2020.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erweist sich als unglaubhaft. Für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert ist. Das Erfordernis der Substantiierung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Ferner muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet.

Zunächst konnte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu den Strukturen seines Stammes machen und wusste auch nichts über seine Teilstämme und die wichtigsten Personen. Begründend gab er diesbezüglich gegenüber der belangten Behörde lediglich an: "Ich kenne nur die Seite meines Vaters, mein Vater wollte, dass ich sehr behütet aufwachse und deswegen kenne ich nicht mehr Leute aus meinem Clan." (AS 183). Dass sein Vater an seinem behüteten Aufwachsen interessiert gewesen sei, widerspricht sich aber mit seiner Aussage, dass sein Vater ihn zwingen wollte, in den Krieg zu ziehen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass wenn der Beschwerdeführer tatsächlich der Sohn des Stammesführers gewesen wäre, er über die Strukturen des Stammes bestens Bescheid haben müsste.

Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist es dem Beschwerdeführer letztendlich nicht gelungen, die beiden fluchtauslösenden Ereignisse durch eine widerspruchsfreie, klare und nachvollziehbare Schilderung glaubhaft zu beschreiben.

So erscheint es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer einerseits anführte, dass er ein ländliches Leben geführt habe (Seite 5 Verhandlungsprotokoll, AS 186), andererseits aber Fotos vorlegte, auf welchem prunkvolle Säle zu sehen sind. Beispielsweise das Gästezimmer seiner Familie auf AS 161 ist prunkvoll, sehr groß und mit Mosaik ausgestattet, was gegen die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten ländlichen Verhältnisse spricht und die Glaubwürdigkeit der vorgelegten Fotos in Frage stellt. Die Glaubwürdigkeit der vorgelegten Fotos konnte zudem nicht abschließend geprüft werden, weil deren Ursprung nicht abschließend verifiziert werden konnte, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich anführte, dass er diese von der Facebookseite seines Onkels habe (AS 183).

Des Weiteren widerspricht sich der Beschwerdeführer auch, wenn er bei der belangten Behörde anführte, dass der Vorgänger seines Vaters ein "Onkel" gewesen sei, jedoch kein leiblicher Onkel sondern jemand aus dem Stamm (AS 183) und in der mündlichen Verhandlung dann anführt, dass sein Vater die Position von seinem Großvater vererbt bekommen habe (Seite 10 Verhandlungsprotokoll).

Weiters führte der Beschwerdeführer bei seiner zweiten Einvernahme bei der belangten Behörde erstmals an, dass sein Vater einmal seinen Bruder angeschossen habe (AS 183), wiederholte dies aber auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr. Hätte sich ein so prägendes Ereignis tatsächlich zugetragen, dann hätte der Beschwerdeführer dies wohl bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgebracht bzw. es auch vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Untermauerung der Gefährlichkeit seines Vaters angeführt, weswegen von einer konstruierten Fluchtgeschichte auszugehen ist.

Zudem schilderte der Beschwerdeführer auch seine angebliche Zwangsverheiratung (AS 61) weitgehend emotionslos und faktenarm. So erklärte er bereits vor der belangten Behörde lediglich "Mein Vater zwang mich einfach dazu." (AS 186) und gab lediglich am Ende der mündlichen Verhandlung an: "Ich will abschließend nur sagen, dass ich fast keine Kindheit hatte. Ich wurde mit 12 Jahren verheiratet." (Seite 11 Verhandlungsprotokoll). Wäre er tatsächlich Opfer einer Zwangsverheiratung geworden und wäre dies Mitgrund für seine Flucht gewesen, dann hätte er dies wohl schon bei seiner Erstbefragung angeführt und im Laufe seiner zahleichen Einvernahmen auch entsprechende Details geschildert. Außerdem kann nicht von der Echtheit der vorgelegten Heiratsurkunde ausgegangen werden, weil jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, im Irak gegen Bezahlung zu beschaffen ist.

Außerdem gab der Beschwerdeführer an, dass er vor seiner Ausreise einen normalen Tagesablauf gehabt habe, seine Freunde getroffen und ganz normal gelebt habe (Seite 8 Verhandlungsprotokoll), was nicht für eine Bedrohung durch seinen Stamm spricht.

Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 03.10.2017 zum Stamm Khafaji und seine prominenten Mitglieder (AS 127) ergibt sich zwar, dass der Stamm der Khafaji existiert und einer der größten Stämme mit schiitischer Mehrheit ist, allerdings konnte nicht festgestellt werden, wer derzeit die Stammesführerschaft innehat und konnten keine Informationen zu seinem Vater gefunden werden. Wäre der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich ein Stammesführer eines so bekannten Stammes, dann müsste es doch Informationen über ihn geben und entsprechende Recherchen zu einem Ergebnis führen.

Wie sich aus einer weiteren Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.03.2019 ergibt, gibt es den vom Beschwerdeführer angeführten Politiker Jamil Wazay al-Khafaji tatsächlich, allerdings konnte der Beschwerdeführer keine entsprechenden Beweise dafür liefern, dass es sich bei diesem tatsächlich um seinen Onkel handelt und entsprechende detaillierte Angaben machen. Zudem brachte der Beschwerdeführer auch keine, von seinem Onkel ausgehende Verfolgung vor.

Außerdem führte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde uns in der mündlichen Verhandlung aus, dass er im Irak nicht aufgrund seiner Religion, politischen Gesinnung, Rasse, sozialen Gruppe oder Nationalität bedroht worden war (AS 64). Abgesehen von seinem Verweis auf die vorgelegten Unterlagen, konnte er kein substantiiertes Vorbringen betreffend seine Fluchtgründe erstatten.

Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass die Anfragebeantwortung vom 31.10.2018 betreffend "Informationsfluss zwischen Stämmen in Bezug auf Mitglieder, die Regelverstöße begangen haben und bestraft werden sollen, Sanktionen durch Stämme bei Regelverstößen; Extralegale Todesurteile, Strafen der Stämme", welche im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.03.3030 vorgelegt wurde, gegenständlich nicht von Relevanz ist, da das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers - wie oben angeführt - unglaubwürdig ist.

Für den erkennenden Richter handelt es sich bei der Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen Stamm um eine vorgetäuschte bzw. erfundene Fluchtgeschichte. Eine Verfolgung von staatlichen und/oder privaten Gruppen aus politischen, rassischen, religiösen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist damit mangels Glaubhaftmachung durch den Beschwerdeführer nicht gegeben.

Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der belangten Behörde zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an und verweist darauf, dass der gesunde Beschwerdeführer in erwerbsfähigem Alter und mit Berufserfahrung durchaus in der Lage sein wird können, sich im Irak eine Lebensgrundlage zu schaffen. Zudem verfügt er im Irak auch noch über familiäre Anknüpfungspunkte, welche ihm bei der Wiedereingliederung eine Hilfestellung bieten könnten. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2.4. Zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

In der mündlichen Einvernahme am 05.03.2020 erklärte der Beschwerdeführer, dass er grundsätzlich im Irak leben könnte, wenn er dort die Probleme mit seinem Vater bzw. mit seinem Stamm nicht hätte.

Da das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wie unter Punkt 2.3. angeführt nicht glaubhaft ist, ist dem Beschwerdeführer der Aufbau einer Existenz in Nadjaf oder Bagdad jedenfalls möglich, wo er auch jeweils über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Außerdem leben seine Ehefrau und Kinder weiterhin im Irak.

Die Sicherheitssituation im Südirak ist stabil und die sicherheitsrelevanten Vorfälle beziehen sich vor allem auf das Gouvernement Babil. Die Sicherheitssituation in Bagdad hat sich auch stabilisiert und ist im Falle des Beschwerdeführers auch nicht davon auszugehen, dass er zu einer Minderheit (etwa Sunniten) gehört, die in Bagdad bei ihrer Niederlassung größeren Schwierigkeiten begegnen können bzw. einen Bürgen und/oder eine Sicherheitsfreigabe benötigen würden (vgl. dazu UNHCR, Iraq: Country of Origin Information on Access and Residency Requirements in Iraq, 25.04.2019). Internationale Flüge landen in Bagdad. Der Beschwerdeführer kann sich daher nach Bagdad oder Nadjaf begeben und dort eine neue Existenz aufbauen. Er hat Erfahrung als Frisör und am Bau, die er in einer Großstadt aber jedenfalls einsetzen kann. Gesundheitliche Einschränkungen bestehen nicht.

Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Nadjaf oder Bagdad zumutbar und möglich ist.

2.5. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat stützen sich auf den Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der dort angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Feststellungen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die sich auf dieser Basis ergebende deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak sowie der damit verbundenen Besserung der humanitären und wirtschaftlichen Lage sowie ein Rückgang sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der mündlichen Verhandlung sowohl mit dem Beschwerdeführer als auch mit seiner damals bevollmächtigten Rechtsvertretung erörtert und wurde dem nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich sogar explizit an, dass er nichts gegen die Länderberichte vorbringen könne. Die Bedrohung gehe in seinem Fall von seinem Vater und nicht von der irakischen Regierung aus (Seite 11 Verhandlungsprotokoll).

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich auch aus dem aktuellen Länderinformationsbericht zum Irak vom 17.03.2020 keine Veränderungen betreffend die Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt erweist sich der vom Beschwerdeführer geschilderte fluchtauslösende Vorfall als nicht glaubhaft.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr in den Irak mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Trotz der aktuell schwierigen Situation im Irak ist eine Rückkehr dorthin nicht automatisch mit einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verbunden, zumal dort auch kein Bürgerkrieg herrscht.

Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, zumal er gesund und erwerbsfähig ist. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung. Überdies lebt nach wie vor seine Familie im Irak, nämlich in Nadjaf und Bagdad, sodass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch mit deren Unterstützung rechnen kann.

Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell 23 Jahre alt ist und an keiner schwerwiegenden Erkrankung leidet, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers in den Irak vorliegendes "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit auch hierzu nicht zu erkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgter Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde war auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 07.10.2015 zwar eine gewisse, auch auf - dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der ca. viereinhalb Jahre andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Ein schützenswertes Familienleben führt der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von ca. viereinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.

Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, in Österreich Fuß zu fassen ist gegeben. Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse, lernte in seiner Freizeit Deutsch, besuchte von 2016 bis 2018 das Jugendcollege von StartWien (Module Deutsch, Mathematik, Englisch, Globalität und Transkulturalität, Informations- und Kommunikationstechnologie/Medienkompetenz) und hat Freundschaften geschlossen. Daneben haben sich allerdings keine weiteren Integrationsbemühungen, in Form einer aktiven Teilnahme am beruflichen, sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich ergeben.

Somit besteht dadurch keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).

Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Familien- und Privatleben dem Beschwerdeführer in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.

Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen:

Insbesondere beherrscht die Beschwerdeführer die Sprache seines Herkunftsstaates, sodass auch eine Resozialisierung und die (Wieder)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und seine Familie im Irak lebt, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen.

3.6. Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" iSd § 55 Abs 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch in der mündlichen Verhandlung sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" iSd § 55 Abs 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.

Die Beschwerde war daher auch betreffend Spruchpunkt VI. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2219331.1.00

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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