Entscheidungsdatum
28.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W194 2228114-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 25.11.2019, GZ 0001977603, Teilnehmernummer: XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit am 31.10.2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Fernsehempfangseinrichtungen.
Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die dort angegebene Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz" an. Er gab an, dass keine weitere Person mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe.
Zudem wurde im verfahrenseinleitenden Antrag ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen könne, warum er jedes Jahr einen neuen Antrag stellen müsse.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen:
- ein Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 10.09.2019 über den Bezug von Studienbeihilfe ab September 2019 sowie
- ein Studienblatt.
2. Am 05.11.2019 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:
"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
* wurde festgestellt, dass Sie an diesem Standort nicht Ihren Hauptwohnsitz haben.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
3. Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer die bereits vorgelegten Unterlagen und wies in einer ergänzenden Stellungnahme darauf hin, dass es korrekt sei, dass er in XXXX nur über einen Nebenwohnsitz verfüge. Zudem besitze der Beschwerdeführer kein Radio; er empfange auch "keinen ORF", weshalb er die belangte Behörde um Zuerkennung einer Gebührenbefreiung ersuche.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.11.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte sie darin aus, dass der Antrag eingehend geprüft und festgestellt worden sei, dass "Sie an diesem Standort nicht Ihren Hauptwohnsitz haben".
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird ausgeführt, dass es stimme, dass der Beschwerdeführer in XXXX nicht seinen Hauptwohnsitz, sondern seinen Nebenwohnsitz habe. Weiters gab er an, dass er einen Fernseher habe, der keinen ORF empfange; über ein Radio verfüge er nicht.
6. Mit Schreiben vom 27.01.2020, hg. am 29.01.2020 eingelangt, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.
7. Mit Schreiben vom 02.03.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der Themen Hauptwohnsitz und Anknüpfungspunkte für eine Gebührenpflicht und räumte diesen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
8. Die belangte Behörde teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.03.2020 mit, dass die belangte Behörde von ihrem Recht auf Stellungnahme kein Gebrauch mache.
9. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte bis dato nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort in XXXX , in einer Wohnung seinen Nebenwohnsitz.
Seinen Hauptwohnsitz hat der Beschwerdeführer in XXXX .
Der Beschwerdeführer wies im vorliegenden Verfahren den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand nach.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die unter I. erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am verfahrensgegenständlichen Standort nicht seinen Hauptwohnsitz hat, ergibt sich sowohl aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vor der belangten Behörde vom 16.11.2019 und in der Beschwerde vom 04.12.2019 als auch aus seinen Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag vom 31.10.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:
3.1.1. §§ 2, 3 und 6 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG):
"Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
[...]"
"Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro
monatlich
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen."
"Verfahren
§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[...]"
3.1.2. §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):
"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
[...]
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[...]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[...]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[...]"
3.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend führte sie darin aus, dass der Antrag eingehend geprüft und festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer an diesem Standort nicht seinen Hauptwohnsitz habe.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass es korrekt sei, dass der Beschwerdeführer in XXXX nicht seinen Hauptwohnsitz, sondern seinen Nebenwohnsitz habe. Weiters gab er an, dass er einen Fernseher habe, der keinen ORF empfange; über ein Radio verfüge der Beschwerdeführer nicht.
3.3. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde aus den folgenden Gründen nicht im Recht:
3.3.1. Zur Rundfunkgebührenpflicht:
Vor Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch auf Gebührenbefreiung besteht, ist die Frage der Gebührenpflicht zu klären (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242):
§ 2 Abs. 1 RGG lautet: "Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten."
Entscheidend für die Entrichtung der Gebühr ist somit, ob eine Rundfunkempfangseinrichtung am Standort vom Rundfunkteilnehmer betrieben wird oder doch zumindest betriebsbereit gehalten wird (VwGH 08.09.2009, 2009/17/0098). Dass der in der Beschwerde erwähnte Fernseher des Beschwerdeführers nicht betriebsbereit wäre, hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht geltend gemacht (weder ist dies der Beschwerde zu entnehmen, noch hat der Beschwerdeführer auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2020 geantwortet).
Gemäß § 31 Abs. 10 ORF-Gesetz (ORF-G) ist das Programmentgelt unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des ORF gemäß § 3 Abs. 1 RGG terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2015/15/0018), dass das Programmentgelt entsprechend dem Gesetzeswortlaut (und den bei der Interpretation berücksichtigten Erläuterungen des Initiativantrages) - anders als nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 126/2011 - keine Gegenleistung mehr für den Empfang der Programme des ORF, sondern für die Bereitstellung der Programme durch den ORF, also für die Versorgung des Standortes mit diesen Programmen darstellt. Damit kehrte der Gesetzgeber zur ursprünglichen Konzeption des Programmentgeltes zurück, wonach schon die Möglichkeit des Empfanges von ORF-Programmen (nunmehr unter der weiteren Voraussetzung, dass sich die Empfangsmöglichkeit der ORF-Programme ohne größeren Aufwand herstellen lasse) die Pflicht zur Leistung des Programmentgeltes begründet.
Dass der verfahrensgegenständliche Standort mit den Programmen des ORF gar nicht versorgt wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Auch sind im vorliegenden Fall keine Hinweise hervorgekommen, dass eine Abmeldung zum Betrieb der Rundfunkempfangseinrichtungen des Beschwerdeführers von der belangten Behörde nicht beachtet worden wäre - im gesamten Verfahren wurde kein derartiges Vorbringen erstattet (weder im Verfahren vor der belangten Behörde, in der Beschwerde noch über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht).
Dass im konkreten Fall überhaupt keine Gebührenpflicht des Beschwerdeführers bestehen würde, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit diesem Vorbringen daher nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
3.3.2. Zur Prüfung des Anspruchs auf Gebührenbefreiung:
Das Rundfunkgebührengesetz (vgl. die §§ 2 und 3 RGG) verknüpft die Gebührenpflicht mit dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung an einem bestimmten Standort.
Gemäß § 49 Z 1 FGO setzt die Gewährung einer Gebührenbefreiung voraus, dass der Antragsteller an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben muss.
Der Beschwerdeführer beantragte die verfahrensgegenständliche Rundfunkgebührenbefreiung für den Standort XXXX . Sowohl in der Stellungnahme vor der belangten Behörde vom 16.11.2019 als auch in der vorliegenden Beschwerde vom 04.12.2019 führt der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass es sich bei diesem Standort um seinen Nebenwohnsitz handle. Zudem wurde bereits im verfahrenseinleitenden Antrag vermerkt, dass sich der vorliegende Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren auf den "weitere[n] Wohnsitz" des Beschwerdeführers beziehe. Auch einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.01.2020 ist zu entnehmen, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer hinsichtlich der im verfahrenseinleitenden Antrag angeführten Adresse keine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung besteht.
Der Begriff "Hauptwohnsitz" findet sich in der Rechtsordnung an verschiedenen Stellen:
Eine Legaldefinition enthält etwa § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 idF BGBl. I Nr. 104/2018, der lautet:
"(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, die-se zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Haupt-wohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat."
Im Beschwerdefall wurden vom Beschwerdeführer - trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - keine Umstände vorgebracht, die das Bundesverwaltungsgericht zu der Annahme veranlassen würden, dass die im vorliegenden verfahrenseinleitenden Antrag angeführte Adresse den aufrechten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers darstelle. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Standort nicht um den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers handelt.
Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Gebührenbefreiung an den Hauptwohnsitz anknüpft, kann dem Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung Rundfunkgebühren bereits deshalb kein Erfolg beschieden sein.
3.4. Die Beschwerde war aus alledem als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen Gebührenpflicht Hauptwohnsitz Nebenwohnsitz Rundfunkempfang Rundfunkgebührenbefreiung Standort WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W194.2228114.1.00Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020