Entscheidungsdatum
29.05.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W154 2231215-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2020, Zahl: XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von ? 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste im November 2015 nicht rechtmäßig in Österreich ein. Am 15.12.2015 wurde der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen. Während der Untersuchungshaft stellte er am 21.01.2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.03.2016, 046E Hv 9/16b, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28a Abs. 1 SuchtmittelG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt, mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Er wurde am 15.04.2016 aus der Haft entlassen.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid von 14.03.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und des Status des Asylberichtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 AsylG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 55 Abs. 1A FPG war keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG wurde ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Am 11.02.2020 wurden von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bereich Wien Westbahnhof Identitätsfeststellungen gemäß dem SicherheitspolizeiG durchgeführt. Dabei wurde der Beschwerdeführer ebenso kontrolliert und dessen nicht rechtmäßige Aufenthalt festgestellt. Wegen des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Festnahmeauftrages des BFA aufgrund rechtskräftiger Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführers.
In Folge stellte der Beschwerdeführer am 12.02.2020 einen Asylfolgeantrag.
Nach Durchführung einer Einvernahme am 12.02.2020 zur möglichen Anordnung von Schubhaft wurde mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf § 76 Abs. 3 Z 1,3,5 und 9 FPG. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch das massive strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers einzubeziehen gewesen. Das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sei als besonders verwerflich zu bewerten, weshalb im Fall des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd §§ 67 FPG und 76 Abs. 2 Z 1 FPG vorliege. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers zu versagen gewesen. Doch auch die Anordnung einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder einer periodischen Meldeverpflichtung sei aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer seit 10.01.2019 im Verborgenen aufgehalten habe, nicht in Betracht gekommen. Verhältnismäßigkeit sei in Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers gegeben. Darüber hinaus sei von der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020, Zl. L504 2228957-1/2E, wurde die durch mündlich verkündeten Bescheid des BFA vom 21.02.2020 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als rechtmäßig erkannt.
Mit zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des BFA vom 16.04.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.02.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht erteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.03.2020, 035 Hv 13/2020s, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs.2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt. Der Beschwerdeführer verhielt sich am 12.02.2020 nach Anordnung der Schubhaft nicht kooperativ und wurde gegenüber den Beamten handgreiflich, wobei einer der Beamten eine Verletzung davontrug.
Gegen den die Schubhaft anordnenden Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer am 26.05.2020 Beschwerde. Darin bestritt der Beschwerdeführer das Vorliegen von Fluchtgefahr. So sei er zwar nicht aufrecht gemeldet gewesen, habe aber bis zu seiner Festnahme zwei Jahren lang bei seiner Lebensgefährtin unter einer näher genannten Adresse gewohnt. Fluchtgefahr sei nicht ersichtlich und ein Untertauchen nicht zu befürchten. Darüber hinaus habe er - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - in Österreich sehr wohl soziale Anknüpfungspunkte. Zumindest sei die Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder die angeordnete Unterkunftnahme möglich. Er könne sich an der Adresse seiner Lebensgefährtin aufhalten.
Die belangte Behörde legte im Zuge des Beschwerdeverfahrens die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Stellungnahme. Darin wird wie folgt ausgeführt:
"Der Schubhäftling stellte am 21.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der ha. Behörde vom 14.03.2018, Zahl: 1104265204 - 160169978, abgewiesen und wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot gegen seine Person erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 24.04.2018 in Rechtskraft.
Am 04.07.2018 wurde der Genannte im Beisein seiner Rechtsvertretung niederschriftlich einvernommen und ihm einen Ausreiseauftrag übergeben.
Am 16.07.2018 wurde der Genannte dem BFA vorgeführt und anschließend aufgrund einer aufrechten Meldeadresse aus der Anhaltung entlassen.
Am 05.09.2018 erließ das BFA einen Mandatsbescheid betreffend die Wohnsitzauflage (BS Tirol RÜBE Trixlegg 12 6391 Fieberbrunn). Der Zustellversuch durch Organe der LPD verlief negativ.
Es erfolgte eine Hauserhebung, welche sich als negativ erwies. Anschließend wurde eine amtliche Abmeldung an der zuletzt bekannten Wohnsitzadresse veranlasst.
Da der Genannte seine Ausreiseverpflichtung weiterhin missachtete und er seinen illegalen Aufenthalt mittels Untertauchens prolongieren wollte, wurde ein Festnahmeauftrag am 05.11.2018 gegen ihn erlassen.
Dieser Festnahmeauftrag wurde am 11.02.2020 um 15:50 Uhr vollzogen und wurden er von der Polizei festgenommen. Zwar stellte der Genannte am 12.02.2020 im Stande seiner Festnahme einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, doch wurde er aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kombiniert mit der vorliegenden Fluchtgefahr seiner Person gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 in Schubhaft genommen.
Mit Beschluss des BVwG GZ: L504 2228957-1/2E vom 02.03.2020 wurde die vom BFA mittels mündlichen Bescheides ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG idgF, § 22 BFA-VG idgF als rechtmäßig angesehen.
Der Folgeantrag auf internationalen Schutz erwuchs mittlerweile am 16.05.2020 in Rechtskraft I Instanz.
Zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit:
Der Schubhäftling wurde am 04.03.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 28a (1) 5. Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Darüber hinaus verhielt dieser sich am 12.02.2020 nach Verhängung der Schubhaft nicht kooperativ und wurde gegenüber den Beamten handgreiflich. Daraufhin wurde ein Strafantrag wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt gestellt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11.03.2020 wurde der Schubhäftling nach § 269 Abs 1 StGB neuerlich zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt.
Zur Fluchtgefahr:
Hinsichtlich der von seiner Person ausgehenden Fluchtgefahr ist abermals darauf hinzuweisen, dass dieser seine Ausreiseverpflichtung missachtet hat, in weiterer Folge untergetaucht war (seit 10.01.2019 verfügt er über keine behördliche Meldeadresse!), rechtskräftig mehrmals strafrechtlich verurteilt wurde und sein bisher gesetztes Verhalten zeigt, dass ihm keinerlei Vertrauenswürdigkeit zugebilligt werden kann.
Angemerkt wird, dass der Schubhäftling während der Schubhaft versuchte, sich von 10.04.2020 bis 18.04.2020 mittels Hungerstreik aus der Haft frei zu pressen.
Verhältnismäßigkeit:
Am 06.03.2020 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 vom BVwG aufgehoben, womit die Abschiebung seiner Person durchführbar war. Mittlerweile ist der Folgeantrag auf internationalen Schutz rechtskräftig in I Instanz beschieden worden.
Darüber hinaus verfügt dieser über einen gültigen türkischen Personalausweis (Nüfus), weshalb um kein HRZ angesucht werden muss, und die Abschiebung problemlos möglich ist.
Auf Grund der momentan bestehenden Ausnahmesituation (COVID-19-Virus) konnte bislang keine Abschiebung in sein Heimatland organisiert werden, doch sind die Flüge in die Türkei laut ha. Informationen erwartungsgemäß aktuell nur mehr voraussichtlich bis 02.06.2020 ausgesetzt (Quelle, AVRR Information Flugeinschränkungen und COVID-19 spezifische Einreisebestimmungen, IOM Stand 18.05.2020) und ist davon auszugehen, dass der Schubhäftling zeitnahe abgeschoben werden kann.
Der Sicherungsbedarf ist noch immer gegeben, da Herr XXXX jede Gelegenheit nützen wird, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung zu entziehen. Die Einhaltung von behördlichen Auflagen musste ausgeschlossen werden und konnte daher ein gelinderes Mittel nicht angewandt werden."
Darüber hinaus beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde und die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang wird zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben.
2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügt über einen türkischen Personalausweis, der der Behörde vorliegt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist daher nach Aufhebung der durch die COVID-19-Krise ausgelösten Einstellung der Flüge in die Türkei jederzeit möglich. Die Aufhebung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist in absehbarer Zeit zu erwarten.
Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Staat der europäischen Union.
Es besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Der Beschwerdeführer wird seit 12.02.2020 durchgehend in Schubhaft angehalten.
Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor.
3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:
Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer wurde unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich im November 2015 straffällig. Er wurde zweimal in Österreich rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.
Der BF hielt die behördlichen Meldevorschriften nicht ein und war zumindest von 11.01.2019 bis zu seiner Festnahme am 11.02.2020 untergetaucht.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich gegenwärtig über keinen eigenen Wohnsitz.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt lediglich über geringe Barmittel.
Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Der Beschwerdeführer verfügt laut eigenen Angaben über familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er ist im Bundesgebiet nicht integriert.
Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig und verhielt sich der Behörde gegenüber äußerst unkooperativ.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang - insbesondere zu den Asylverfahren und den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers - ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie den übrigen asyl- und fremdenrechtlichen Verwaltungsakten betreffend den Beschwerdeführer sowie aus dem entsprechenden Gerichtsakt des Beschwerdeführers zu Zl. L504 2228957-1.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über einen türkischen Personalausweis verfügt, der der Behörde vorliegt, wodurch der Beschwerdeführer nach Aufhebung der derzeit herrschenden Flugbeschränkungen jederzeit in die Türkei abgeschoben werden kann. Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist und über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder der europäischen Union verfügt, ergibt sich aus einer IZR Abfrage sowie dem Verfahrensakt und dem Gerichtsakt zu Zl. L504 2228957-1.
Die Feststellung hinsichtlich der amtlichen Meldung in Österreich ergibt sich aus einer Anfrage zum Zentralen Melderegister.
Die Feststellung hinsichtlich der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ergibt sich aus einem Auszug aus der Haftevidenz.
Die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
Die Feststellung hinsichtlich der verfügbaren Barmittel des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Auszug aus der Haftevidenz sowie den eignen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Die beeinträchtigte Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem unstrittigen Verhalten seit der Einreise in das Bundesgebiet, insbesondere in Hinblick auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen, wobei der körperliche Übergriff auf einen Beamten während der verfahrensgegenständlichen Anhaltung in Schubhaft besonders hervorzuheben ist. Dieser hat auch zur letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers im März 2020 geführt.
Die Feststellungen betreffend Unterkunft und Gesundheit des Beschwerdeführers ergeben sich zum einen aus seinen eigenen Angaben, zum anderen aus den Verwaltungsakt bzw. den Gerichtsakten. Der Beschwerdeführer gab zwar an, an einer Adresse wohnhaft zu sein, ist jedoch gegenwärtig meldebehördlich an keiner Adresse gemeldet, was der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 12.02.2020 vor der belangten Behörde auch nicht bestreitet, vielmehr hat der Beschwerdeführer die Angabe seiner aktuelle Wohnadresse sogar explizit verweigert.
Die Haftfähigkeit ergibt sich aus seinem Gesundheitszustand und wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht bestritten. Darüber hinaus ist es notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der Beschwerdeführer jedenfalls sofort zu enthaften.
Die Feststellung hinsichtlich seiner beruflichen Anbindung in Österreich stützt sich zum einen auf den Verwaltungsakt sowie auf den Gerichtsakt zu Zl. L504 2228957-1.
Hinsichtlich der familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar einen in Österreich lebenden Cousin nennt, explizit jedoch in der Einvernahme vom 12.02.2020 aussagt, zu jenem keinen Kontakt zu haben. Was die im gegenständlichen Verfahren genannte Lebensgefährtin des Beschwerdeführers betrifft, wird bereits im hiergerichtlichen Verfahren zu Zl. L504 2228957-1 davon ausgegangen, dass zu der genannten Person kein enges Verhältnis bestehen könne, zumal auch diese über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt. Die Aussage über die vermeintliche gemeinsame Wohnadresse hat der Beschwerdeführer - wie oben bereits ausgeführt - verweigert.
Aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer gänzlich vertrauensunwürdig ist. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass er nach Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und in Folge in die Illegalität abtauchte. Er war danach zwar noch behördlich gemeldet, behördliche Schriftstücke konnten ihm unter der Meldeadresse jedoch nicht zugestellt werden, weshalb er von der Adresse amtlich abgemeldet werden musste (s. dazu die oben wiedergegebene Stellungnahme des BFA zum Mandatsbescheid vom 05.09.2018 betreffend die Wohnsitzauflage). In der Einvernahme am 12.02.2020 wollte der Beschwerdeführer auch die genaue Adresse, an der er sich vor der Festnahme am 11.02.2020 aufgehalten hatte, nicht nennen. Des Weiteren ist auf den während der verfahrensgegenständlichen Anhaltung in Schubhaft getätigten körperliche Übergriff des Beschwerdeführers auf einen Beamten besonders hinzuweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
3.2. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3.3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit XXXX :
§ 76 Abs. 3 Ziffer 1 FPG ist als erfüllt anzusehen, weil der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens in die Illegalität abtauchte, er war behördlich bis zu seiner Festnahme am 11.02.2020 nicht mehr gemeldet und für die Behörde nicht mehr greifbar und wurde am 11.02.2020 nur zufällig aufgegriffen.
Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeende Maßnahme, weshalb § 76 Abs. 3 Ziffer 3 FPG gegeben ist.
Der Beschwerdeführer stellte nach Festnahme am 11.02.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Zu jenem Zeitpunkt bestand für den Beschwerdeführer bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme, weshalb die belangte Behörde zurecht auf § 76 Abs. 3 Ziffer 5 FPG abgestellt hat.
Des Weiteren ist die belangte Behörde vom Fehlen einer sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ausgegangen. Demgemäß ist der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Bundesamt kommt dabei zutreffend zum Ergebnis, dass es für derartige Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keinen stichhaltigen Hinweis gab. Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine solchen substantiellen Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur geplanten Abschiebung den Behörden nicht entziehen werde, ist der Beschwerdeführer doch bereits vor seiner Festnahme am 11.02.2020 über einen Zeitraum von mehr als einem Jahren trotz angeblich vorhandener familiären Anknüpfungspunkte für die Behörden nicht greifbar gewesen.
Auf Grund dieser Erwägungen besteht im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß.
3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:
Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Für eine effektive finanzielle Sicherheitsleistung reichen in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles die finanziellen Mittel nicht aus. Darüber hinaus konnte aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers - wie oben ausführlich beschrieben - mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung zurecht nicht das Auslangen gefunden werden.
Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.
Das erkennende Gericht geht auch davon aus, dass die angeordnete Schubhaft aufgrund der oben angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zeitnah möglich ist und als wahrscheinlich anzusehen ist, verfügt der Beschwerdeführer doch über einen türkischen Personalausweis, der bei der Behörde aufliegt.
Auch die derzeit vorliegende Pandemielage ändert nichts an der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, da gegenwärtig mit einer Aufhebung der derzeitigen Flugeinschränkungen innerhalb der nächsten Zeit zu rechnen ist und danach von einer baldigen Abschiebung des Beschwerdeführers auszugehen ist (s. dazu VwGH vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116-3).
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab XXXX abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3,5 und 9 FPG liegen weiterhin vor.
Für die Durchsetzung einer - realistisch möglichen - Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren (legalen) beruflichen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte, hat er sich bereits in der Vergangenheit den Behörden durch ein solches Verhalten entzogen.
In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine zur Anordnung einer Schubhaft hinreichende Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers gegeben ist. Zudem ist aufgrund der Straffälligkeit ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung gegeben.
Im Falle des Beschwerdeführers kann daher auch weiterhin aufgrund seines bereits geschilderten Vorverhaltens mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.
Es liegt somit auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Von der Möglichkeit einer Abschiebung im Rahmen der gesetzlichen Fristen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen.
Auch die derzeit vorliegende Pandemielage ändert nichts an der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung, da gegenwärtig mit einer Aufhebung der derzeitigen Flugeinschränkungen innerhalb der nächsten Zeit zu rechnen ist und danach von einer baldigen Abschiebung des Beschwerdeführers auszugehen ist (s. dazu VwGH vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116-3).
Hinweise für eine Haftunfähigkeit oder gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.
Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.
Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, ein solcher wurde im Übrigen seitens des BF auch nicht beantragt. Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.
Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Insbesondere liegt hinreichend Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Themenkomplex der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten vor.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Verhältnismäßigkeit VertrauenswürdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W154.2231215.2.00Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020