TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/9 W194 2231305-1

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Veröffentlicht am 09.06.2020
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Entscheidungsdatum

09.06.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W194 2231305-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Münzker & Riehs Rechtsanwälte OG in 2120 Wolkersdorf im Weinviertel, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 17.03.2020, GZ 0002012863, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 07.02.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Fernsehempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz" an. Die Beschwerdeführerin gab an, dass keine weitere Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe.

Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin ua. folgende Unterlagen an:

* eine Meldebestätigung,

* zwei Studienbestätigungen sowie

* einen Abrechnungsbeleg aus Jänner 2020.

2. Am 02.03.2020 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" folgendes Schreiben:

"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

* Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Anspruch wie z.B.(Studienbeihilfe, etc.) von [der Beschwerdeführerin] bitte nachreichen.

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. [...] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf am 09.03.2020 einen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 11.10.2018 über die Gewährung von Studienbeihilfe von September 2018 bis August 2019 mit einem handschriftlichen Vermerk "Förderung bis Februar 2020! Derzeit kein Bezug!".

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.03.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass von der Beschwerdeführerin kein Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage nachgereicht worden sei.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits mit ihrem Schreiben vom 09.03.2020 den Bescheid der "Stipendienstelle XXXX vom 11.10.2018" der belangten Behörde übermittelt habe. Weitere Nachweise seien nicht vorgelegen, weshalb alle Nachweise rechtzeitig und ordnungsgemäß erbracht worden seien. Die Beschwerdeführerin sei daher in ihren subjektiven Rechten dadurch verletzt worden, dass die belangte Behörde durch die Nicht-Berücksichtigung des rechtzeitig vorgelegten Studienbeihilfenbescheides einen tatsachenwidrigen Sachverhalt festgestellt und somit den Antrag der Beschwerdeführerin rechtswidrigerweise zurückgewiesen habe. Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren stattgeben. Der Beschwerde beigelegt war der bereits vorgelegte Bescheid der Studienbeihilfenbehörde.

6. Mit Schreiben vom 26.05.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:

3.1.1. §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG):

"Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[...]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.1.2. §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

[...]

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[...]"

3.2. Die FGO enthält demnach die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag anzuschließen. Gemäß § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

3.3. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 FGO geforderten Nachweise zu Recht erfolgte.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.4. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde aus den folgenden Gründen nicht im Recht:

3.4.1. Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, legte die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung vor der belangten Behörde keine Unterlagen bzw. Nachweise hinsichtlich des Bezuges einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand vor (die übermittelte Meldebestätigung, der vorgelegte Abrechnungsbeleg und die in Vorlage gebrachten Studienbestätigungen belegen einen derartigen Bezug nicht).

Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde (vgl. I.2.), mit welchem diese die Beschwerdeführerin zur Vorlage von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage - entsprechend deren Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag (vgl. I.1.) - und von Nachweisen über alle Bezüge [arg. "Anspruch wie z.B. (Studienbeihilfe, etc.) von [der Beschwerdeführerin] bitte nachreichen"] innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte, war somit erforderlich.

Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin einen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 11.10.2018 über die Gewährung von Studienbeihilfe von September 2018 bis August 2019 mit einem handschriftlichen Vermerk "Förderung bis Februar 2020! Derzeit kein Bezug!".

Mit der Vorlage dieses Nachweises kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung der belangten Behörde, einen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand vorzulegen bzw. nachzureichen, nicht entsprechend nach. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nunmehr vorbringt, dass "alle Nachweise rechtzeitig und ordnungsgemäß erbracht" worden seien und keine Nachweise über etwaige weitere Bezüge vorgelegen wären, ist diese nämlich auf Folgendes hinzuweisen:

Die Zuerkennung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen (vgl. ua BVwG 03.12.2019, W194 2223373-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1).

Vor dem Hintergrund, dass in dem vorgelegten Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 11.10.2018 der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe bis August 2019 zuerkannt wurde und die Beschwerdeführerin den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung einer Gebührenbefreiung am 07.02.2020, dh ca. fünf Monate nach Ende der gemäß dem vorgelegten Bescheid der Studienbeihilfenbehörde zuerkannten Studienbeihilfe, stellte, vermag dieser Bescheid der Studienbeihilfenbehörde der Beschwerdeführerin keinen aktuellen Nachweis über einen (im Zeitpunkt der Antragstellung gültigen bzw. aufrechten) Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand zu vermitteln.

Ein solcher ist nach dem Gesetzeswortlaut jedoch erforderlich. Die Beschwerdeführerin ist in dieser Hinsicht auf § 47 Abs. 1 Z 6 FGO zu verweisen, wonach Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 über Antrag von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu befreien sind. Die Formulierung "Bezieher" macht deutlich, dass nur der aufrechte Bezug einer sozialen Transferleistung (hier konkret von Studienbeihilfe) zu einer Befreiung berechtigt. Einen solchen aufrechten Bezug hat die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde - trotz Aufforderung durch diese - nicht nachgewiesen.

Bei diesen Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht auch auf den handschriftlichen Vermerk "Förderung bis Februar 2020! Derzeit kein Bezug!" bei der Nachreichung der Beschwerdeführerin vom 09.03.2020 Bedacht genommen. Selbst wenn der Beschwerdeführerin bis Februar 2020 Studienbeihilfe zuerkannt worden wäre (was sie nur behauptet, aber nicht nachweist), führt sie weiters ausdrücklich an, dass derzeit kein Bezug bestehe. In der Beschwerde ergänzt sie noch, dass weitere Nachweise nicht vorgelegen seien.

Nur ergänzend ist festzuhalten, dass es der belangten Behörde weiters nicht angelastet werden kann, dass sie hinsichtlich der übrigen in § 47 Abs. 1 FGO genannten Anspruchsgrundlagen keine Ermittlungen angestellt hat, da die Beschwerdeführerin selbst im verfahrenseinleitenden Antrag einzig die Anspruchsgrundlage "Bezieher von Beihilfen aus dem Studienförderungsgesetz" geltend gemacht hat.

Aus alledem hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht mangels Vorlage von Nachweisen über den (im Antragszeitpunkt aufrechten) Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand zurückgewiesen.

3.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit der erhobenen Beschwerde den bereits vorgelegten Bescheid der Studienbeihilfenbehörde neuerlich übermittelt hat, ist sie darauf zu verweisen, dass eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (vgl. VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, mit Verweis auf VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080).

Vor diesem Hintergrund ist der von der Beschwerdeführerin nach Bescheiderlassung in Vorlage gebrachte Nachweis nicht in die Beurteilung des Beschwerdefalls miteinzubeziehen, wobei - wie bereits festgehalten - darauf hinzuweisen ist, dass der erneut im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegte Studienbeihilfenbescheid vom 11.10.2018 über die Zuerkennung von Studienbeihilfe bis August 2019 der Beschwerdeführerin keinen aktuellen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand zu vermitteln vermag.

Die Beschwerde war aus alledem als unbegründet abzuweisen.

3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Abschließend wird darauf noch aufmerksam gemacht:

Die vorliegende abschlägige Entscheidung steht einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

Aktualität angemessene Frist Berechnung Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Rundfunkgebührenbefreiung Studienbeihilfe Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W194.2231305.1.00

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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