TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/10 W171 2231525-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2020
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Entscheidungsdatum

10.06.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W171 2231525-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Albanien, vertreten durch RA Rast & Musliu, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2020, Zl: XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von ? 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF genannt) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt das erste Mal illegal in Österreich ein, wurde am 14.12.2018 wegen des dringenden Verdachts nach §§ 127, 129 (1) Z 1, 130 (1) 2. Fall, 130 (2) 2. Fall, 15 StGB, § 50 (1) Z 2 WaffG und § 130 (2) StGB festgenommen und anschließend in eine Justizanstalt eingeliefert. Am 17.12.2018 wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Am 09.02.2019 wurden er von einem Landesgericht gemäß § 50 (1) Z 2 WaffG sowie gemäß §§ 127, 129 (1) Z 1, 130 (1 u 2) 2. Fall StGB § 15 StGB zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 22 Monaten, davon 15 Monate bedingt, mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Am 21.03.2019 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch BFA oder Behörde genannt) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in Verbindung mit einem auf die Dauer von 7 Jahren befristeten Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Dabei wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist. Darüber hinaus wurde gemäß § 55 Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den erlassenen Bescheid aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs am 22.04.2019 in Rechtskraft. Das Einreiseverbot ist bis 03.05.2026 gültig.

Am 03.05.2019 reisten der BF nach seiner Haftentlassung im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Albanien aus.

Am 18.10.2019 wurde ihm ein neuer albanischer Reisepass, laufend auf XXXX , geb. am XXXX , ausgestellt. Diese Identität stellte bereits seine dritte Identität dar, zumal sich der BF zuvor der weiteren im Kopf des Erkenntnisses angeführten Namen bedient hatte. Unter Verwendung der neuen Identität und der diesbezüglichen Dokumente gelang es dem BF, trotz aufrechtem Einreiseverbot im März 2020 nach Österreich zurückzukehren.

Am 11.05.2020 wurde er schließlich in Wien einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Im Rahmen dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass gegen ihn ein bis zum 03.05.2026 gültiges Einreiseverbot besteht. Daher wurde gegen den BF eine Anzeige gemäß § 120 Abs. 1 FPG erstattet und wurde dieser gemäß § 40 Absatz 1 Ziffer 3 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt.

Am 12.05.2020 wurde der gegenständlich angefochtene Schubhaftbescheid zu Sicherung der Abschiebung erlassen und ausgeführt, der BF habe durch sein Vorverhalten die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Zi. 2 u. 9 FPG erfüllt und sei daher von Fluchtgefahr auszugehen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit habe ergeben, dass die privaten Interessen der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen haben. Ein gelinderes Mittel sei nach Sicht der Behörde nicht als ausreichende Sicherung anzusehen, um von einer gesicherten Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat ausgehen zu können. Die gegenständliche Schubhaft sei daher notwendig und rechtmäßig.

Mit Beschwerdeschrift vom 03.06.2020 wurde im Wesentlichen die Unverhältnismäßigkeit der laufenden Schubhaft vorgebracht. Der BF verfüge nachweislich über eine kroatische Aufenthaltsbewilligung und sei bereit freiwillig nach Kroatien auszureisen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels sei daher als ausreichend anzusehen. Er sei seit seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung nicht wieder straffällig geworden und sei daher die Gefahr strafrechtlichen Verhaltens nicht gegeben. Gründe für eine notwendige unverzügliche Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF sei daher nicht notwendig.

Begehrt wurde die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie der Ersatz der Aufwendungen gem. VwG-Aufwandersatzverordnung.

Die Behörde legte dem Gericht den Schubhaftakt am 04.06.2020 vor und erstattete eine Stellungnahme unter Beantragung der Abweisung der Beschwerde sowie des Kostenersatzes für die Aufwendungen. Dabei wurde wie nachstehend (verkürzt) ausgeführt:

"Der Verfahrensgang zum Fremden ist unbestritten und hält er sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Gegen den Fremden besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot.

Die Anordnung von Schubhaft erweist sich daher als im Grunde zulässig.

Bestritten wird in der Beschwerde, dass sich die Anordnung von Schubhaft den Umständen nach als zulässig erwiese, wozu die folgende Stellungnahme ergeht.

Festzuhalten ist einleitend, dass der BF durch Änderung des Familiennamens evident versuchte, im Falle eines polizeilichen Aufgriffs seine kriminelle Vergangenheit zu verschleiern.

Immerhin wurde der BF erst im Jahre 2019 rechtskräftig zu einer beachtlichen teilbedingten Freiheitsstrafe gerichtlich verurteilt.

Dass zu seiner Person ein schengenweites Einreiseverbot besteht, wurde durch den BF gegenüber den Polizeibeamten verschwiegen und konnte erst durch Durchführung eines Papillarlinienvergleichs eruiert werden.

Dies bedeutet in einer Gesamtschau, dass der BF bereits durch das Verschweigen des Bestehens eines Einreiseverbotes in Verbindung mit dem durchgeführten Namenswechsel eindeutig versuchte, seine wahre Identität und die zu seinem Nachteil reichenden Umstände zu verschleiern.

Weder der BF noch sein RV behaupten in der ggst. Beschwerde einen wie immer gearteten Bezug des BF zum Bundesgebiet, weshalb die Anwendung gelinderer Mittel auszuschließen war.

Im Gegenteil: wenn der RV in der Kommunikation mit der belangten Behörde einen Aufenthaltstitel für Kroatien vorlegt, so steht ja unbestritten fest, dass der BF bestenfalls einen Bezugspunkt zu Kroatien, jedoch keinesfalls zum österr. Bundesgebiet hat.

Weiter wird in der Beschwerde moniert, die Behörde hätte in Umsetzung der Rückführungsrichtlinie zwingend den BF zum Verlassen des Bundesgebiets auffordern müssen, bevor allfällige Zwangsmaßnahmen gesetzt würden.

Diese Rechtsansicht erweist sich im Lichte der gesetzlichen Bestimmung des § 52 Absatz 6 FPG als irrig, da von der Person des BF nachweislich eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht.

Dies wird insbesondere durch die gerichtliche Verurteilung im Jahre 2019 belegt - wenngleich die Tathandlungen auch bis ins Jahr 2012 zurückreichten, so waren sie dennoch von solch stark ausgeprägter krimineller Energie getragen, dass der BF eben erst 2019 noch immer zu einer beachtlichen teilbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde.

Vor dem Hintergrund des § 76 Abs. 2a FPG wurde der zum BF vorliegende objektive Sicherungsbedarf jedenfalls noch weiter zu seinem Nachteil gewichtet, sodass die Behörde letztlich zu Recht vom Vorliegen einer ultima-ratio-Situation ausgehen durfte. Die öffentlichen Interessen an der gesicherten Aufenthaltsbeendigung waren stärker gewichtet als die verständlichen Interessen des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit.

Die durch den RV behauptete Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft kann ha sohin zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Anordnung nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden - es existiert langjährige Judikatur des BVwG und VwGH, im Zuge welcher bei gleichgelagerten Sachverhalten Schubhaft jedenfalls als verhältnismäßig angesehen wurde.

Auch ist im Hinblick auf die strafrechtliche massive Delinquenz dem BF in den Augen des VwGH und BVwG eine höhere Duldsamkeit abzuverlangen, als dies bei einem strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Fremden der Fall wäre.

Die Behörde erweist sich auch nicht als säumig, was die Betreibung der Außerlandesbringung anbelangt."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

1.1. Der BF reiste zuletzt im März 2020 illegal in das Bundesgebiet ein und ist albanischer Staatsangehöriger. Er ist daher Drittstaatsangehöriger i.S.d. Diktion des FPG.

1.2. Er verfügt über einen aufrechten Aufenthaltstitel für Kroatien und ein aufrechter Arbeitsvertrag in Kroatien wurde durch den dortigen Dienstgeber bestätigt.

1.3. Der BF leidet an keinen nennenswerten Erkrankungen.

1.4. Er wurde in Österreich strafgerichtlich 2019 zu einer mehrmonatigen teilbedingten Haftstrafe verurteilt und befand sich mehrere Monate in Strafhaft.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Seit dem 22.04.2019 besteht gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein bis 03.05.2026 gültiges Einreiseverbot.

2.2. Der BF besitzt mehrere kroatische Reisepässe mit verschiedenen Nachnamen.

2.3. Der BF ist haftfähig.

Zum Sicherungsbedarf/zur Verhältnismäßigkeit:

3.1. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.2. Der BF ist trotz aufrechten Einreiseverbotes unter geänderter Identität wieder nach Österreich eingereist.

3.3. Er ist nicht vertrauenswürdig.

3.4. Er ist nicht rückreisewillig.

3.5. Eine sofortige (gesicherte) Ausreise des BF ist aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. In Österreich bestehen keine familiären und sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen.

4.2. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und weist keine Integrationsmerkmale auf.

4.3. Er verfügt über ? 110,-- (per 04.06.2020).

4.4. Der BF hat in Österreich keinen gesicherten Wohnsitz.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):

Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der BF legte bisher aus dem Verwaltungsakt ersichtlich zwei albanische Reisepasse mit verschiedenen Nachnamen vor. Albanien ist nicht Mitglied der Europäischen Union (1.1.). Die Feststellung zu 1.2. hinsichtlich des Bestehens eines Aufenthaltstitels für Kroatien wird seitens der Behörde nicht in Frage gestellt und war daher von der Richtigkeit dieses Vorbringens auszugehen. Der BF legte im Verfahren eine beglaubigte Übersetzung einer Arbeitsplatzbestätigung durch einen kroatischen Arbeitgeber vor, die Seitens des Gerichts nicht in Zweifel gezogen wird. Da Kroatien noch nicht zu den Schengenstaaten gehört, war es dem BF auch möglich trotz Einreiseverbot einzureisen und eine Arbeit aufzunehmen. Darüber hinaus sind keine nennenswerten Erkrankungen des BF aktenmäßig erfasst (1.3.) und hat der BF auch selbst bisher keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht. Aus den Eintragungen in der Anhaltedatei war ebenso nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass der BF im Wesentlichen gesund ist. Die strafgerichtlichen Verurteilungen und die Haftzeiten waren dem Strafregister zu entnehmen (1.4.).

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):

Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung seit 22.04.2019 ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen (2.1.).

Die Feststellung zu 2.2. ergibt sich daraus, dass der BF in Österreich bereits zumindest zwei auf unterschiedliche Nachnamen lautende albanische Reisepässe vorgelegt hat. Farbkopien dieser Reisepässe befinden sich im Behördenakt.

Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergibt sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor. Es war daher von einer bestehenden Haftfähigkeit auszugehen.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.):

Das Vorliegen einer durchsetzbaren und aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt (3.1.). Der in Österreich unter den Namen XXXX bzw. XXXX bekannte und mit einem Einreiseverbot belegte BF wies sich bei seiner Betretung am 11.05.2020 mit einem albanischen Reisepass lautend auf den Nachnamen " XXXX " bei den Exekutivorganen aus. Der BF hat daher unter Verwendung einer geänderten Identität das für seine Person gültige Einreiseverbot bewusst umgangen (3.2.).

Aus dem gesamten bisherigen Verhalten des BF ergibt sich, dass dieser nicht vertrauenswürdig ist. Dies zeigte sich konkret durch registerkundige bisherige Straffälligkeit, aber auch durch die bewusste Umgehung des für ihn geltenden Einreiseverbotes und der nachfolgenden versuchten Täuschung der Behörden im Inland (3.3.). Die fehlende Rückreisewilligkeit lässt sich aus dem Gesamtverhalten des BF klar entnehmen. Der BF gibt zwar in der Beschwerde an, freiwillig nach Kroatien ausreisen zu wollen. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass der BF auch rückkehrwillig (in seinen Herkunftsstaat Albanien) ist. Dies wird auch von ihm nie behauptet. Auf Basis der Rückkehrentscheidung ist eine Abschiebung nach Albanien für zulässig erklärt worden (3.4.).

Der BF stellt in Österreich zum einen ein relevantes Sicherheitsrisiko dar, da er im letzten Jahr eine mehrmonatige Haftstrafe aufgrund eines versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls und dem Besitz verbotener Waffen zu verbüßen hatte. Sowohl der Besitz verbotener Waffen, als auch der Einbruchsdiebstahl (wenn auch nur ein Versuch) sind jedenfalls geeignet von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in einem beachtenswerten Maße ausgehen zu können. Zum anderen hat der BF sich bei seiner rechtswidrigen neuerlichen Einreise einer veränderten Identität bedient um das seine Person treffende Einreiseverbot gekonnt zu umgehen. Er hat damit sohin auch die öffentliche Ordnung durch Vortäuschen einer zweiten Identität im Rahmen einer Personenkontrolle massiv gestört. Aus dem Akt ist zu entnehmen, dass es der Behörde sodann gelang trotz Vorlage eines Reisepasses mit einer "neuen" Identität, den BF dennoch ad personam zu identifizieren. Diese Taten sind auch noch nicht lange her, sodass man keinesfalls davon ausgehen kann, dass man beim BF aufgrund der bereits verstrichenen Zeit von einer nachhaltigen Besserung seines Verhaltens ausgehen dürfte. Eine sofortige (gesicherte) Ausreise des BF war daher aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich (3.5.).

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):

Aufgrund der Aktenlage (behördlicher und gerichtlicher Schubhaftakt) ergibt sich, dass der BF über keinerlei familiäre oder anderweitige wesentliche soziale Kontakte in Österreich verfügt. Derartiges wurde auch nicht behauptet bzw. bescheinigt (4.1.). Der BF hat auch bisher keine legale Berufstätigkeit in Österreich ausgeübt. Er hat vielmehr in der Vergangenheit versucht, sich durch die Begehung von Strafdelikten eine regelmäßige Einnahme zu verschaffen. Der BF verfügt nach den Angaben in der Anhaltedatei über keinen nennenswerten Geldbetrag (4.3.). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist keine Wohnmöglichkeit für den BF erkennbar geworden und wurde Derartiges auch nicht behauptet (4.4.).

2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:

Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Aufgrund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf für gegeben an, da der BF nicht rechtmäßig im Inland aufhältig ist und gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Über den BF wurde ein rechtsgültiges Einreiseverbot erlassen, gegen das er nachweislich durch Wiedereinreise verstoßen hat. Er war bisher seit seiner illegalen Wiedereinreise nicht aufrecht in Österreich gemeldet und sohin für die Behörde auch nicht greifbar. Aufgrund seines Vorverhaltens (Führung mehrerer Identitäten und Täuschung der Behörden) kann er nicht als kooperativ oder aber als vertrauenswürdig angesehen werden. Seine fehlende Rückkehrwilligkeit lässt sich aus seinem bisherigen Verhalten ersehen und gab er bisher nur vor, nach Kroatien, nicht aber nach Albanien ausreisen zu wollen.

Der BF ist in Österreich nicht sozial verfestigt, hat keine Familienangehörigen im Inland und konnte auch keinen gesicherten Wohnsitz darlegen. Darüber hinaus kamen im Zuge des Verfahrens auch keinerlei weitere nennenswerten sozialen Kontakte des BF ans Tageslicht und wurde Derartiges auch nicht behauptet.

Das Argument in der Beschwerdeschrift wonach der BF, der nachweislich in Kroatien eine Beschäftigung hat, ohnehin dorthin zurückkehren wolle und daher kein Sicherungsbedarf bestünde bzw. die Anhaltung dadurch unverhältnismäßig würde, erhellt in keiner Weise, weshalb der BF dennoch unter Umgehung des Einreiseverbotes nach Österreich reiste, obwohl in Österreich nachweislich keinerlei nennenswerte persönliche soziales Kontakte bestehen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF war daher ganz im Gegenteil zu einer freiwilligen Ausreise des BF nicht davon auszugehen, dass dieser aus eigenem seiner bestehenden Ausreisepflicht nachkommen würde. Er bedarf daher einer behördlichen Unterstützung.

Das Gericht geht in einer Gesamtsicht des Verhaltens unter den oben angeführten und festgestellten Tatbeständen des § 76 Abs. 3 jedenfalls vom Bestehen ausreichenden Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Person des BF aus. Die im Bescheid erwähnten Kriterien zur Annahme des Sicherungsbedarfes haben sich im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens als weiterhin zutreffend erwiesen.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keinerlei familiäre/soziale Kontakte im Inland hat, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassen in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. Der BF hat durch die Missachtung und Umgehung des über seine Person verhängten Einreiseverbotes und die begangene massive Straftat gegen geltende Gesetze des Landes verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat versucht die österreichischen Behörden durch Angabe einer veränderten Identität zu täuschen und sich sohin rechtswidrig einen Aufenthalt in Österreich zu verschaffen. Durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot hat die Republik Österreich nach Ansicht des Gerichts aber ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und auch eine Wiederkehr des BF nicht gewünscht wird. Daraus lässt sich sohin auch ein erhöhtes Interesse der Öffentlichkeit an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Das Gericht geht daher - wie oben angeführt - von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine gesicherte Heimreise für den BF zu organisieren, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Der BF ist gesund und haftfähig und es besteht kein familiäres- oder sonstiges soziales Netz das dem BF Halt geben und diesen vom Untertauchen erfolgreich abhalten könnte. Es ist daher dem BF nach heutiger Sicht zuzumuten, die Zeit bis zu seiner baldigen Rückführung in Schubhaft zuzubringen.

3.1.5.

Das Gericht schließt nicht aus, dass es aufgrund der derzeitigen Pandemie (CoViD-19) in den kommenden Wochen weiterhin zu Verzögerungen oder Annullierungen von Flügen im internationalen Flugverkehr kommen könnte. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht jedoch aus aktueller Sicht weiterhin. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand - kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers vorausgesetzt - mit wenigen Wochen einzustufen. Eine Abschiebung im Sommer 2020 ist aus derzeitiger Sicht jedenfalls realistisch. Aus derzeitiger Sicht ist auch damit zu rechnen, dass die gegenwärtigen Restriktionen im Zusammenhang mit CoViD-19 zumindest noch vor dem Sommer weitgehend gelockert und Abschiebungen wieder durchführbar werden. Eine Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist ist aus momentaner Sicht jedenfalls möglich.

3.1.6. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre, zumal der BF vorgibt, freiwillig nach Kroatien ausreisen zu wollen. Dabei wäre nicht von einer jederzeitigen Greifbarkeit des BF auszugehen und eine kontrollierte Ausreise nicht anzunehmen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der vorsätzlich sein Einreiseverbot umgangen und in Täuschungsabsicht eine neue Identität den Behörden gegenüber angegeben hatte und so sein evidentes Interesse daran gezeigt hatte, dass er im Inland verbleiben will, nicht zu diesem Zwecke auch untertauchen würde. Dies, wo er weder sozialen Anschluss, noch einen gesicherten Wohnsitz vorweisen konnte. Es besteht daher für das Gericht kein Grund davon auszugehen, dass ein gelinderes Mittel eine ausreichende Sicherung der Abschiebung des BF bedeuten würde. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

3.1.7. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch bis zur erfolgreichen Abschiebung vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.1.8. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßig verhängte Schubhaft.

3.1.9. Die Regelung des § 52 Abs. 6 FPG entspricht der in der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG angeordneten Normierung. Wie im Verfahren erhoben und festgestellt, ist eine sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und wäre daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung jedenfalls gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall ist eine gültige Rückkehrentscheidung bereits vorhanden und war daher eine neuerliche Erlassung einer solchen nicht mehr erforderlich. Der BF kommt daher nicht in den Genuss der ersten Fallvariante (Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise), obwohl ein Aufenthaltstitel für Kroatien besteht.

4.0. Im vorliegenden Fall konnte aber auch von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (Behördenakt und gerichtlicher Akt) abschließend ermittelt und beurteilt werden. Gründe für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor und wurden auch in der Beschwerdeschrift nicht konkret behauptet. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist.

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Identität öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf strafrechtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit Wiedereinreise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W171.2231525.1.00

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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