TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/10 W154 2231590-1

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Veröffentlicht am 10.06.2020
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Entscheidungsdatum

10.06.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs2 Z3
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W154 2231590-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2020, Zahl: 302719600/200395091, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 13.05.2020 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von ? 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 13.05.2020, um 15.08 Uhr, durch persönliche Übergabe zugestellt.

Die belangte Behörde stützte die Fluchtgefahr dabei auf § 76 Abs. 3 Z 2 und 9 FPG. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei bereits aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers zu versagen gewesen. Auch die Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung verneinte die Behörde. Der BF sei trotz bestehenden Einreiseverbotes in das Bundesgebiet eingereist, weshalb sich gezeigt habe, dass der BF nicht bereit sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Verhältnismäßigkeit sei im konkreten Fall ebenfalls gegeben, dabei bezog die Behörde in ihre Entscheidung ein, dass der BF im Bundesgebiet am 06.05.2020 wegen des Verdachtes gemäß § 128 StGB festgenommen und über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft angeordnet wurde, aus der er am 12.5.2020 wegen Anordnung eines gelinderen Mittels entlassen worden sei. Darüber hinaus sei von der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen.

Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung am 04.06.2020 Beschwerde und begründete diese mit dem Nichtvorliegen von Fluchtgefahr. Dies sei bereits bezüglich der Enthaftung aus der Untersuchungshaft kürzlich festgestellt worden und eine erneute Inhaftierung sei somit jedenfalls unbegründet. Hinsichtlich der Ansicht des BFA, der BF verfüge über keine behördliche Meldung, sei anzuführen, dass der BF lediglich über einen relativ kurzen Zeitraum über keine Meldeadresse verfügt habe. Er habe nur wenige Monate in Österreich verbracht und habe in einer Mietwohnung an einer näher bezeichneten Adresse gewohnt. Der BF sei daher für die belangte Behörde greifbar. Er habe nur kurze Zeit in Österreich bleiben wollen, habe jedoch dann aufgrund der Corona-Krise nicht wieder ausreisen können. Der BF sei bereit, nach der Verhandlung in seinem anhängigen Strafverfahren freiwillig auszureisen, sollte dies dem Strafurteil nach möglich sein. Der BF sei auch nicht völlig mittellos. Wie der BF in der Einvernahme angeführt habe und wie auch dem bisherigen Akteninhalt zu entnehmen sei, sei er von seiner Tochter unterstützt worden. Diese werde den BF auch weiterhin finanziell unterstützen, sodass der BF nicht auf staatliche Zuwendungen oder die Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit angewiesen sei.

Weiters könne der BF finanzielle Zuwendungen von Freunden und Verwandten aus Serbien erhalten. Hinsichtlich der sozialen Verankerung, der Wohnmöglichkeit, sowie der fehlenden Fluchtgefahr, da er seine Strafverhandlung wahrnehmen möchte, beantragt die Beschwerde die Einvernahme der Tochter des BF als Zeugin. Die Anwendung gelinderer Mittel seien darüber hinaus nicht ausreichend im angefochtenen Bescheid geprüft worden. Der BF verfüge sehr wohl über eine eigene gesicherte Unterkunft, weshalb die Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung anstelle der Schubhaft naheliegend gewesen sei. Der BF würde dem gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung auch Folge leisten, auch eine finanzielle Sicherheitsleistung käme in Frage, wie es bereits im Strafverfahren erfolgt sei. Der BF sei aus der Untersuchungshaft unter dem gelinderen Mitteln der Hinterlegung einer Kaution von ? 5000 und des Gelöbnisses, sich weiter im Bundesgebiet aufzuhalten, entlassen worden. Des Weiteren leide der BF unter Prostatakrebs, wie er auch in der Einvernahme angegeben habe. Er wolle sich diesbezüglich einer lebensnotwendigen Operation in Serbien innerhalb des nächsten Jahres unterziehen. Auch dies spreche für seine Kooperationsbereitschaft freiwillig auszureisen und mache ihn zu einer vulnerablen Person, bei welcher noch dazu unter der derzeitigen Situation in Zusammenhang mit COVID-19 eine Inhaftierung tunlichst zu vermeiden sei.

In der Beschwerde wurde beantragt, auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt seien, sowie auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Weiters wurde Kostenersatz sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme der in der Beschwerde genannten Zeugin beantragt.

Am 05.06.2020 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete in Folge eine Stellungnahme. Darin führte sie im Wesentlichen aus:

"Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bis 05.10.2021.

Der BF reiste vor mittlerweile mehr als 4 Monaten wissentlich rechtswidrig neuerlich in das Bundesgebiet ein und nahm unangemeldet Unterkunft.

Am 06.05.2020 wurde der BF auf Grund des dringenden Tatverdachts gem. § 128 StGB festgenommen, die U-Haft in Aussicht gestellt und eine Einlieferung in die JA Josefstadt vorgenommen.

Am 12.05.2020 wurde der BF seitens des LG-Wien gegen Kaution entlassen und im Folgenden auf Grund eines bereits übermittelten Festnahmeauftrags des BFA der Behörde vorgeführt.

So wurde der BF am 13.05.2020 ns einvernommen und anschließend die Schubhaft angeordnet.

Der BF suchte sodann um freiwillige Ausreise an, welche vorerst befürwortet wurde.

Am 15.05.2020 wurde seitens des zuständigen Referates der Direktion des BFA mitgeteilt, dass die Heimreisekosten des BF nicht übernommen würden, da er bereits 2018 diese Leistung in Anspruch genommen hatte.

Der BF wurde sodann am 22.05.2020 nochmals ns einvernommen, um die Anwendung eines gelinderen Mittels klären zu können. Dies vor dem Hintergrund, da zum damaligen Zeitpunkt behördliche Abschiebungen auf Grund der COVID-19-Maßnahmen nicht sofort möglich waren.

Im Rahmen der NS vom 22.05.2019 zeigte sich der BF jedoch mit der Wahrheit nur sehr wenig verbunden.

Durch den durchführenden Referenten wurde explizit und eingehend abgeklärt, ob er die Möglichkeit einer Unterkunftnahme bei seiner Tochter oder anderen Bezugspersonen hat.

Dies verlief jedoch negativ, vielmehr gaben die Tochter und die Schwiegertochter im Zuge eines Telefonats an, dass der BF bei Ihnen eben nicht Unterkunft nehmen kann.

Auf AS 98 darf verwiesen werden, sowie den handschriftlichen Aktenvermerk des Referenten vom 25.05.2020 (AS 102 Rückseite).

Wenn in der Beschwerde sohin moniert wird, die Möglichkeit eines gelinderen Mittels sei durch die Behörde nicht geprüft worden, so ist dies schlicht aktenwidrig.

Die Rechtsanschauung des RV, dass die Entlassung aus der U-Haft gegen gelinderes Mittel irgendeine Bindewirkung für die Entscheidung des BFA aufweise, ob Fluchtgefahr iSd § 76/3 FPG besteht, ist irrig.

Vielmehr hat der VwGH in gesicherter Rechtsprechung zahlreiche Male dargelegt, dass die Behörde in der Wertung des Sachverhalts frei ist.

Die Einwendungen des RV gehen daher in diesem Punkt ins Leere.

Es wurde im Rahmen einer minutiös durchgeführten Einzelfallprüfung das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes sowie das Vorliegen einer ultima-ratio-Situation nachvollziehbar geprüft.

Die durch den RV behauptete Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft kann ha sohin zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Anordnung nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden - es existiert langjährige Judikatur des BVwG und VwGH, im Zuge welcher bei gleichgelagerten Sachverhalten Schubhaft jedenfalls als verhältnismäßig angesehen wurde.

Es ist weiter beabsichtigt, den BF begleitet in sein Heimatland abzuschieben.

Da laut Auskunft der Direktion des BFA die AUA ab Mitte Juni ihren internationalen Flugplan wiederaufnehmen wird, ist mit einer begleiteten Abschiebung des BF jedenfalls binnen eines solchen Zeitraums zu rechnen, dass die Anhaltung in Schubhaft vor dem strafrechtlichen Hintergrund zum BF den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entspricht."

Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der BF ist serbischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest.

Gegen den BF bestand bei Anordnung der Schubhaft eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie ein bis 05.10.2021 befristetes Einreiseverbot.

Am 06.05.2020 wurde der BF im Bundesgebiet wegen des Verdachtes gemäß § 128 StGB festgenommen und in der Folge Untersuchungshaft über ihn angeordnet. Im Übrigen ist der BF unbescholten.

Am 12.05.2020 wurde der BF vom LG für Strafsachen Wien wegen Anordnung des gelinderen Mittels der Hinterlegung einer Kaution in der Höhe von Euro 5000 aus der U- Haft entlassen.

Am 29.06.2020 findet die Hauptverhandlung am LG für Strafsachen Wien statt, zu der der BF als Angeklagter geladen wurde.

Der BF ist mittellos, im Bundesgebiet nicht substanziell sozial verankert und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF ist amtlichen in Österreich nicht gemeldet. Er besitzt keine gesicherte Unterkunft, an der er sich für die Behörde bereithalten kann.

Die Vertrauenswürdigkeit des BF ist insgesamt beeinträchtigt.

Der BF ist haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus einer IZR Abfrage.

Das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot für den BF ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wird auch in der Beschwerde bestätigt.

Die Feststellung, dass der BF in Österreich keine amtliche Wohnsitzmeldung aufweist, ergibt sich aus einer Anfrage an das Zentrale Melderegister.

Die Feststellungen zur Anordnung der Untersuchungshaft am 06.05.2020 sowie der Entlassung aus dieser wegen Anordnung des gelinderen Mittels der Kautionserlegung ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Höhe der Kaution ergibt sich - sowie auch der Termin der Hauptverhandlung am 29.06.2020 - explizit aus der Beschwerde.

Die beeinträchtigte Vertrauenswürdigkeit des BF ergibt sich daraus, dass der BF trotz aufrechten Einreiseverbotes in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Des Weiteren gab der BF in der Beschuldigtenvernehmung vom 06.05.2020 vor der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt, explizit an, An-und Verkäufe von Altmetall ohne Genehmigung durchgeführt zu haben und davon auch gelebt zu haben. Er habe bei Altmetallverkäufen wissentlich unterschiedliche Namen angegeben, so auch von 20. bis zum 29.4.2020 bei einer näher angegebenen Firma (s. dazu AS 24 im vorliegenden Verfahrensakt). In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.5.2020 wurde im Zuge der Amtshandlung telefonisch Rücksprache mit der Tochter und der Schwiegertochter des BF gehalten. Beide gaben an, nichts vom Einreiseverbot des BF gewusst zu haben und dass sie nichts mit der Sache zu tun hätten. Bei keiner von beiden könne der BF Unterkunft nehmen, so die Angehörigen des BF. Der Mietvertrag sei auf den Namen der Schwiegertochter lautend und gab diese ebenso an, den BF keine Unterkunft zu gewähren. Die Aussage der Tochter und der Schwiegertochter des BF steht somit in Widerspruch mit den Ausführungen in der Beschwerde, in der der BF die Zeugeneinvernahme der Tochter zum Beweis der bestehenden Wohnmöglichkeit beantragte. Der BF war auch amtlich nicht in Österreich gemeldet und hat sich so im Verborgenen aufgehalten, was ebenso als Indiz für die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF gewertet werden kann.

Aufgrund der Aussage der Tochter und der Schwiegertochter zusammen mit der Aussage des BF, lediglich kurze Zeit in Österreich bleiben zu wollen, kann auch nicht von sozialer Verankerung des BF in Österreich ausgegangen werden. Die Mittellosigkeit des BF ergibt sich aus den expliziten Aussagen des BF in der Einvernahme vom 13.05.2020 vor dem BFA. Dass der BF in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgeht, geht aus der expliziten Aussage des BF anlässlich der Beschuldigtenvernehmung vor dem Landeskriminalamt am 06.05.2020 hervor.

Die Haftfähigkeit wurde in der gegenständlichen Beschwerde nicht bestritten. Darüber hinaus ist es notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF jedenfalls sofort zu enthaften.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

3.2. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 13.05.2020:

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich in § 76 Abs. 3 FPG (wie oben unter 3.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert.

Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr zum einen mit § 76 Abs. 3 Z 2 FPG (Einreise in das Bundesgebiet entgegen eines aufrechten Einreiseverbots). Da gegen den BF bei seiner Einreise in das Bundesgebiet ein aufrechtes Einreiseverbot bestand, ist die belangte Behörde zurecht von Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 2 FPG ausgegangen.

Des Weiteren ist die belangte Behörde vom Fehlen einer Verankerung des BF in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ausgegangen. Demgemäß ist der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Wie das Verfahren ergeben hat, kommt das Bundesamt dabei zutreffend zum Ergebnis, dass es für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keinen stichhaltigen Hinweis gab. Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der BF über keine substantiellen Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Abschiebung den Behörden nicht entziehen werde.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht.

3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des BF weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Für eine effektive finanzielle Sicherheitsleistung reichen in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles die finanziellen Mittel des BF nicht aus. Darüber hinaus konnte aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit des BF wie oben ausgeführt und des Verstoßes gegen eine Meldeverpflichtung in der Vergangenheit mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung zurecht nicht das Auslangen gefunden werden.

Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des BF und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

Das erkennende Gericht geht auch davon aus, dass die angeordnete Schubhaft bereits aufgrund der illegalen Einreise des BF trotz aufrechten Einreiseverbotes sowie des Untertauchens des BF das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung des BF als wahrscheinlich anzusehen ist.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 13.05.2020 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 3 Z 2 und 9 FPG liegen weiterhin vor.

Für die Durchsetzung einer - realistisch möglichen - Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren (legalen) beruflichen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den BF im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine zur Anordnung einer Schubhaft hinreichende Fluchtgefahr seitens des BF gegeben ist.

Im Falle des BF kann daher auch weiterhin aufgrund seines bereits geschilderten Vorverhaltens mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.

Es liegt somit auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Von der Möglichkeit einer Abschiebung im Rahmen der gesetzlichen Fristen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen. Hinweise für eine Haftunfähigkeit des BF sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.

Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Was die in der Beschwerde beantragte Zeugeneinvernahme der Tochter des BF anbelangt, konnte aufgrund der in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.5.2020 durchgeführten telefonischen Rücksprache mit der Tochter des BF das Auslangen gefunden werden und konnte von der neuerlichen Befragung der Tochter des BF abgesehen werden.

Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.

Zu Spruchpunkt III. (Kostenbegehren):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.

Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Untersuchungshaft Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit Wiedereinreise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W154.2231590.1.00

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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