TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/16 W167 2204737-1

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Veröffentlicht am 16.06.2020
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Entscheidungsdatum

16.06.2020

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs1 Z2
ASVG §33
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W167 2204737-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX in Liquidation gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom XXXX , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 ASVG in Verbindung mit §§ 33, 34, 35 und 59 ASVG sowie § 410 Absatz 1 Ziffer 5 ASVG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die belangte Behörde verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von EUR 2.300,--. Drei namentlich genannte Personen seien im Zuge einer Überprüfung für die Beschwerdeführerin arbeitend angetroffen worden, ohne zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in der sie ausführte, dass sich die Geschäftsauflösung kurzfristig ergeben habe und das Geschäftslokal unvorhergesehen habe geräumt werden müssen. Da der erste Tag ein Sonntag war, habe die Beschwerdeführerin die Anmeldung der drei genannten Dienstnehmer erst am Folgetag vornehmen können. Die Anmeldung am Folgetag sei unverzüglich erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihren Augen korrekt verhalten, sie sehe daher von ihrer Seite kein Verschulden und bitte von dem Beitragszuschlag Abstand zu nehmen.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Der Einbringer der Beschwerde war von der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung beauftragt und ermächtigt (OZ 7).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Drei namentlich genannte Personen (im Folgenden: Betretene) wurden am XXXX (Sonntag) von der Finanzpolizei bei der Räumung des Geschäftslokals der Beschwerdeführerin in deren Auftrag angetroffen, ohne zum Zeitpunkt des Arbeitsantritts bzw. der Kontrolle zur Pflichtversicherung angemeldet gewesen zu sein. Die Anmeldung erfolgte am Folgetag.

2. Beweiswürdigung:

Eine Verhandlung konnte entfallen, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage unstrittig feststand: Die Betretenen waren für die Beschwerdeführerin tätig, im Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Pflichtversicherung gemeldet und wurden erst am Tag nach der Kontrollhandlung zur Pflichtversicherung gemeldet (Bescheid S. 2, VwAkt OZ 9, Beilagen zur Beschwerde).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Nach § 4 Absatz 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 33 Absatz 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 35 Absatz 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG (BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007) können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG (BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007) im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass die drei Betretenen im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzbehörde arbeitend für die Beschwerdeführerin angetroffen wurden und zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war. Die Beschwerdeführerin meldete die Betretenen am Tag nach der Kontrolle bei der Sozialversicherung an. Sie bestritt in der Beschwerde die Dienstnehmereigenschaft dieser Personen bzw. ihre eigene Dienstgebereigenschaft nicht. Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerde lediglich aus, dass es sich um sich kurzfristig ergebende Geschäftsauflösung gehandelt habe, weshalb das Geschäftslokal unvorhergesehen geräumt werden musste. Da es ein Sonntag gewesen sei, habe die Anmeldung erst am Folgetag vorgenommen werden können und sei am Montag unverzüglich erfolgt.

In der Beschwerde wurde das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und den Betretenen nicht bestritten. Es ist daher von einem Beschäftigungsverhältnis der Betretenen in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 zur Beschwerdeführerin auszugehen, welche es als Dienstgeberin unterlassen hat, die Betretenen vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden und daher gegen ihre sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen hat. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin, dass die Tätigkeit kurzfristig erforderlich wurde, dass es sich um einen Sonntag handelte und die Anmeldung am Folgetag nachgeholt wurde, ändert nichts daran. Daher ist Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt.

Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 € herabgesetzt werden.

Bereits der klare Wortlaut des § 113 Absatz 2 ASVG sieht einen Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person vor. Darüber hinaus handelt es sich um eine Pauschalierung, weshalb sich Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des Mehraufwandes erübrigen (siehe Blume in Sonntag (Hrsg.), ASVG9, § 113 Rn. 24 mit Judikaturverweis).

Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, beispielsweise wenn die Anmeldung zwar verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist (also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war) (vgl. VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228; VwGH 11.07.2012, 2010/08/0218). Eine derartige Konstellation liegt aber im Beschwerdefall nicht vor, da die Meldung der Betretenen unstrittig erst am Tag nach der Betretung erfolgte.

Darüber hinaus können die Folgen des Meldeverstoßes im Beschwerdefall auch nicht als unbedeutend eingestuft werden, weil sich der Meldeverstoß auf drei Arbeitnehmer gleichzeitig ausgewirkt hat (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099 unter Verweis auf weitere Judikatur)

Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.

Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin der Betretenen ist daher zur Entrichtung des Beitragszuschlages verpflichtet.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der klare Wortlaut der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen und die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurden bei der Entscheidung berücksichtigt.

Schlagworte

Beitragszuschlag Dienstverhältnis Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W167.2204737.1.00

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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