Entscheidungsdatum
17.06.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L504 1431451-3/16E
Gekürzte Ausfertigung des am 29.05.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
ERKENNTNIS!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über den Antrag auf internationalen Schutz vom 10.06.2013 von XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch RA Mag. Alexander Fuchs, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 3, 8 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.
Gem. § 9 BFA-VG iVm § 58 Abs 2 AsylG wird die Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG auf Dauer für unzulässig erklärt.
Gem. § 55 Abs 1 AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.
B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.05.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Partei nach Belehrung über die Folgen ausdrücklich auf die Rechtsmittel bei VwGH und VfGH verzichtete.
Schlagworte
Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht gekürzte Ausfertigung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz mündliche Verhandlung mündliche Verkündung non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Säumnis Säumnisbeschwerde Verletzung der EntscheidungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L504.1431451.3.01Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020