TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/17 L504 1431451-3

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Veröffentlicht am 17.06.2020
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Entscheidungsdatum

17.06.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52

Spruch




L504 1431451-3/16E

Gekürzte Ausfertigung des am 29.05.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

ERKENNTNIS!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über den Antrag auf internationalen Schutz vom 10.06.2013 von XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch RA Mag. Alexander Fuchs, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 3, 8 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.

Gem. § 9 BFA-VG iVm § 58 Abs 2 AsylG wird die Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG auf Dauer für unzulässig erklärt.

Gem. § 55 Abs 1 AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.05.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Partei nach Belehrung über die Folgen ausdrücklich auf die Rechtsmittel bei VwGH und VfGH verzichtete.

Schlagworte

Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht gekürzte Ausfertigung Glaubwürdigkeit mangelnde Asylrelevanz mündliche Verhandlung mündliche Verkündung non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Säumnis Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L504.1431451.3.01

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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