Entscheidungsdatum
29.06.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L510 2128988-1/18E
L510 2128988-2/11E
Gekürzte Ausfertigung der in der Verhandlung am 08.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisse
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich,
I. gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2020,
und
II. gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2020,
zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.
Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Die gekürzte Ausfertigung der am 08.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da von den Parteien ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand Aberkennungsverfahren gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung Rückkehrentscheidung rechtmäßigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L510.2128988.2.00Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020