TE Vfgh Erkenntnis 2020/6/26 G303/2019 ua, V105/2019 ua (G303/2019-16, G13/2020-15, V105/2019-16, V4

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Veröffentlicht am 26.06.2020
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Index

72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art81c Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
UniversitätsG 2002 §63a Abs1, §64 Abs4
Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften der Universität Wien vom 25.06.2018
Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft der Universität Wien vom 28.06.2016
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen des Curriculums der Universität Wien betreffend die Zulassung zum Doktorratsstudium der Rechtswissenschaften; Gesetzwidrigkeit des Ausschlusses der Anerkennung von rechtswissenschaftlichen Masterstudien anderer öffentlicher Universitäten als facheinschlägige Vorstudien iSd UniversitätsG 2002; Aufhebung von Bestimmungen des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft wegen Widerspruchs der Zulassungsbedingungen zum Masterstudium zu den "Sonderbestimmungen" des UniversitätsG 2002; Nachweis der Sprachkompetenz ausschließlich durch das Sprachenzentrum der Universität Wien unsachlich; Voraussetzungen des UniversitätsG 2002 für die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien zur Sicherung des allgemeinen und gleichen Zuganges zu Regelstudien verfassungskonform

Spruch

I. §64 Abs4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl I Nr 120/2002 idF BGBl I Nr 129/2017, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

II. 1. Die Absätze 2 und 4 des §2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften und das PhD-Studium Interdisciplinary Legal Studies, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 11. Mai 2009, 22. Stück, Nr 165, idF Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 25. Juni 2018, 34. Stück, Nr 166, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

2. §3 Abs3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 28. Juni 2016, 42. Stück, Nr 261, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

3. Die Wort- und Zeichenfolge "??Sprachenzentrum der Universität Wien: Sprachkompetenznachweis auf Niveau C1;" in §2 der Verordnung des Rektorats der Universität Wien zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 16. Dezember 2016, 11. Stück, Nr 41, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

4. Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Kraft.

5. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser unter Punkt II. 1-4 getroffenen Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

III. Im Übrigen werden die Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Gerichtsantrag

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E1475/2019 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Der Beschwerdeführer hat Wirtschaftsrecht (Bachelor- und Masterstudium) an der Wirtschaftsuniversität Wien studiert und sein Studium mit dem akademischen Grad Master of Laws (WU), LL.M. (WU), abgeschlossen. Er beantragte die Zulassung zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Das Rektorat der Universität Wien ließ den Beschwerdeführer zu diesem Doktoratsstudium unter der Auflage zu, dass er während des Studiums zusätzlich zu den vorgeschriebenen Studienleistungen bestimmte weitere Prüfungen abzulegen habe.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis mit Erkenntnis vom 6. März 2019 mit der Begründung ab, beim Masterstudium Wirtschaftsrecht der Wirtschaftsuniversität Wien handle es sich nicht um ein fachlich in Frage kommendes, sondern um ein anderes gleichwertiges Studium im Sinne des §64 Abs4 Satz 1 2. Tatbestand UG, das im Sinne des §64 Abs4 Satz 2 UG einer Gleichwertigkeitsprüfung sowie der Vorschreibung von Auflagen zugänglich sei. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 24.4.2018, Ra 2017/10/0137) und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften und das PhD-Studium Interdisciplinary Legal Studies, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 11. Mai 2009, 22. Stück, Nr 165, idF Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 25. Juni 2018, 34. Stück, Nr 166 (nachfolgend Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften), komme nur ein (an der Universität Wien angebotenes) Diplomstudium der Rechtswissenschaften als facheinschlägiges Vorstudium im Sinne des §64 Abs4 Satz 1 2. Tatbestand UG in Betracht.

2. Bei der Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §64 Abs4 UG und der Gesetzmäßigkeit der Absätze 2 und 4 des §2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 3. Dezember 2019 beschlossen, diese Bestimmungen von Amts wegen auf ihre Verfassungs- bzw Gesetzeskonformität zu prüfen.

2.1. Die Bedenken gehen zunächst dahin, dass §64 Abs4 UG dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz widerspreche:

Es sei für den Verfassungsgerichtshof vorläufig keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich, warum nur ein an derselben Universität erbrachtes Grundstudium als fachlich in Frage kommendes Studium gelten solle, das ohne weiteres die Zulassung zum Doktoratsstudium an der Universität eröffne. Ferner scheine kein sachlicher Grund dafür vorzuliegen, die im System des UG nach dem sogenannten Bologna-Modell die (früheren) Diplomstudien ablösenden, auf einschlägigen Bachelorstudien aufbauenden Masterstudien nicht als facheinschlägige Vorstudien in Betracht zu ziehen. Der Verfassungsgerichtshof hielt im Prüfungsbeschluss fest, dass im Gesetzesprüfungsverfahren zu erörtern sein werde, ob §64 Abs4 Satz 1 UG einer gleichheitskonformen Auslegung dahingehend zugänglich sei, dass grundsätzlich Diplom- oder Masterstudien an anderen, dem UG unterliegenden Universitäten als fachlich in Frage kommende Vorstudien für die Zulassung zum Doktoratsstudium in Betracht kämen. Dabei werde auch zu überlegen sein, welche Bedeutung dem Wort "anderen" in §64 Abs4 Satz 1 2. Tatbestand UG für das Verständnis des ersten Tatbestandes dieses Satzes zukomme.

Sollten sich die Bedenken gegen §64 Abs4 UG als zutreffend erweisen, hegt der Verfassungsgerichtshof gegen §2 Abs2 und 4 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften das Bedenken, dass diese Bestimmungen gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw Art18 B-VG verstoßen.

2.2. Sollte §64 Abs4 UG der im Prüfungsbeschluss erwogenen gleichheitskonformen Auslegung zugänglich sein, hegt der Verfassungsgerichtshof weiters folgende Bedenken gegen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften:

§2 Abs2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften unterscheide zwei Gruppen von Studienabschlüssen. Der Abschluss "eines rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums" gemäß §2 Abs2 Z1 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften berechtige ohne weiteres zur Zulassung zum Doktoratsstudium Rechtswissenschaften, der Abschluss eines "anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung" (§2 Abs2 Z2 des Curriculums) allenfalls nur unter Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen gemäß §2 Abs4 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften, sofern diese Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlten. An öffentlichen Universitäten angebotene rechtswissenschaftliche Masterstudien wären daher von einer Qualifikation als fachlich in Frage kommende Vorstudien im Sinne des §64 Abs4 Satz 1 1. Tatbestand UG ausgeschlossen und nur einer Gleichwertigkeitsprüfung, allenfalls unter Auflagen, im Sinne von §2 Abs4 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften bzw §64 Abs4 Satz 2 UG zugänglich. Damit dürfte der Verordnungsgeber ohne sachliche Rechtfertigung nach bestimmten Abschlüssen bzw akademischen Graden differenzieren, die der Gesetzgeber im UG gerade gleichbehandelt wissen möchte.

3. Mit seinen, auf Art140 Abs1 Z1 lita bzw Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten, zu G13/2020 und V4-5/2020 protokollierten Anträgen begehrt das Bundesverwaltungsgericht, §64 Abs3 UG, idF BGBl I 129/2017, als verfassungswidrig und §3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 28. Juni 2016, 42. Stück, Nr 261, idF Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 25. März 2019, 16. Stück, Nr 99 (nachfolgend Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft), sowie §2 und §5 der Verordnung des Rektorats zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 16. Dezember 2016, 11. Stück, Nr 41 (nachfolgend Verordnung des Rektorats), als gesetzwidrig aufzuheben.

Diesen Anträgen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

3.1. Der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht hat das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Studienzweig Betriebswirtschaft, an der Wirtschaftsuniversität Wien mit dem akademischen Grad Bachelor of Science (WU), BSc (WU), abgeschlossen und stellte am 3. September 2018 einen Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien. Das Rektorat der Universität wies diesen Antrag zunächst zurück, weil der fehlende Nachweis über die Englischsprachkompetenz auf Niveau C1 trotz Aufforderung nicht vorgelegt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, er sei schon auf Grund des §3 Abs1 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft zuzulassen, weil er ein gleichwertiges Studium an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung abgeschlossen habe. Die Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen gemäß §3 Abs3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft sei nicht zulässig, weil er kein Absolvent eines "anderen Studiums" sei. Der Antrag auf Zulassung sei daher vollständig gewesen. Ferner würden im Bachelorstudium Betriebswirtschaft an der Universität Wien nicht zwingend Englischkenntnisse auf Niveau C1 vermittelt, sodass es eine Ungleichbehandlung darstelle, dass Absolventen des Bachelorstudiums Betriebswirtschaft an der Universität Wien keinen derartigen Sprachnachweis erbringen müssten. Das Bundesverwaltungsgericht hob den Bescheid auf: Das vom Beschwerdeführer abgeschlossene Studium sei unter §64 Abs3 UG iVm §3 Abs1 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft zu subsumieren. Das Rektorat der Universität Wien habe daher den Beschwerdeführer zu Unrecht als "Absolvent eines anderen Studiums" im Sinne des §3 Abs3 des Curriculums eingeordnet und ihn damit auch zu Unrecht aufgefordert, einen Nachweis seiner Englischkenntnisse auf Niveau C1 vorzulegen.

3.2. Im zweiten Rechtsgang wies das Rektorat der Universität Wien den Antrag auf Zulassung zum Masterstudium gemäß §63a Abs1 UG iVm §3 Abs3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe kein in §3 Abs2 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft genanntes Vorstudium abgeschlossen, sodass, unabhängig davon, ob dieses als facheinschlägig oder gleichwertig zu qualifizieren sei, die qualitativen Zulassungsvoraussetzungen gemäß §3 Abs3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft auf den Beschwerdeführer anzuwenden seien. Im Zuge des Verfahrens über die dagegen erhobene Beschwerde stellt das Bundesverwaltungsgericht die vorliegenden Anträge, §64 Abs3 UG und §3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft sowie §2 und §5 der Verordnung des Rektorats als verfassungs- bzw gesetzwidrig aufzuheben, und legt seine Bedenken wie folgt dar:

§64 Abs3 UG sei zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Verwaltungshandelns vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden. Die Sätze zwei und drei des §64 Abs3 UG stünden mit dem ersten Satz in untrennbarem Zusammenhang. Ebenso habe das Bundesverwaltungsgericht §3 Abs1, Abs2 und Abs3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft anzuwenden. Diese Bestimmungen stünden auch in untrennbarem Zusammenhang. Da sich der vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtene Bescheid auch auf §2 und §5 der Verordnung des Rektorats stütze, müsse das Bundesverwaltungsgericht auch diese Regelungen anwenden.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes sei §64 Abs3 UG wie folgt zu verstehen: Nach §64 Abs3 Satz 1 1. Tatbestand UG berechtige ein fachlich in Frage kommendes Vorstudium ohne weiteres zur Zulassung zum Masterstudium. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung sowie aus der dieser Regelung zugrunde liegenden Zielsetzung, den Zugang zum Masterstudium insbesondere auch dann ohne weitere inhaltliche Hürden zu ermöglichen, wenn potentielle Masterstudierende ihr fachlich in Frage kommendes Vorstudium an einer anderen österreichischen öffentlichen Universität abgeschlossen hätten. Dem liege der Gedanke zugrunde, dass alle öffentlichen Universitäten eine funktional äquivalente studienbezogene Qualitätssicherung aufweisen würden und daher ein Wechsel zwischen diesen Universitäten zur Aufnahme eines Masterstudiums bei Vorliegen eines facheinschlägigen Vorstudiums grundsätzlich (nach Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, siehe insbesondere §63a UG) ungehindert zulässig sein solle. Um durch die unterschiedliche Ausgestaltung facheinschlägiger Vorstudien den Zugang zum Masterstudium nicht zu verhindern, habe die Beurteilung der Facheinschlägigkeit studien- und nicht lehrveranstaltungs- oder studienplanpunktbezogen zu erfolgen. Lediglich im Falle eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen Bildungseinrichtung im Sinne des §64 Abs3 Satz 1 2. Tatbestand UG sei das Rektorat gemäß §64 Abs3 Satz 2 UG berechtigt, sofern einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen würden, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen seien. Diese Unterscheidung zwischen dem UG unterliegenden Universitäten und Studiengängen an einer dem Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG) unterliegenden Fachhochschule einerseits und gleichwertigen Studien an einer sonstigen anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung andererseits sei darauf zurückzuführen, dass für letztere ein vorgegebener struktureller Rahmen, wie ihn das UG bzw das FHStG enthalte, fehle. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes sei sohin keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, dass, sei §64 Abs3 UG in diesem Sinne zu verstehen, nur ein an derselben Universität absolviertes Vorstudium als fachlich in Frage kommend zu qualifizieren sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hege daher gegen die angefochtene Bestimmung des §3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft zunächst das Bedenken, dass diese aus denselben Gründen wie §64 Abs3 UG gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw gegen Art18 B-VG verstoße.

Sollte der Verfassungsgerichtshof §64 Abs3 UG nicht aus den genannten Gründen als verfassungswidrig aufheben, so sei §3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft aus folgendem Grund als gesetzwidrig aufzuheben: §3 Abs1 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft sei offenbar nach dem Vorbild des §64 Abs3 Satz 1 UG ergangen. §3 Abs2 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft sichere offenbar die Ausführung des §63a Abs2 UG und §3 Abs3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft regle, offenbar gestützt auf §63a Abs1 UG, dass Absolventen anderer als der im Abs2 genannten Studien als qualitative Zulassungsbedingungen unter anderem Englischkenntnisse auf Niveau C1 nachzuweisen hätten.

Grundsätzlich bestünden keine Bedenken, wenn das zuständige Organ der Universität Wien gemäß §63a Abs1 UG für ein Masterstudium qualitative Zulassungsbedingungen vorschreibe, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer stünden, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaue. Im vorliegenden Fall sehe §3 Abs3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft zwar für Absolventen anderer Studien eine qualitative Zulassungsbedingung durch das Erfordernis des Nachweises der englischen Sprachkompetenz auf Niveau C1 gemäß dem Europäischen Referenzrahmen vor. Absolventen (beispielsweise des Bachelorstudiums Statistik) der Universität Wien müssten diesen Nachweis jedoch nicht erbringen, weil dieses Studium als fachlich in Frage kommendes Bachelorstudium nach §3 Abs2 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft ohne weitere Voraussetzungen für das Masterstudium Betriebswirtschaft berechtige. Weil §2 der Verordnung des Rektorats die Nachweise über Englischkenntnisse taxativ aufliste und §5 dieser Verordnung untersage, andere Nachweise als die in §2 der Verordnung gelisteten zu akzeptieren, sei es der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde verwehrt gewesen, die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Bachelorstudiums an der Wirtschaftsuniversität Wien absolvierte Lehrveranstaltung "Fremdsprachige Wirtschaftskommunikation III" (Lehrveranstaltungsnummer 1009 im Wintersemester 2014/2015) als Nachweis für die englische Sprachkompetenz auf dem Niveau C1 heranzuziehen.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag keine sachliche Rechtfertigung für diese taxative Auflistung und dafür zu erkennen, dass der Sprachkompetenznachweis des Sprachenzentrums der Universität Wien ein geeigneter Nachweis für das Sprachkompetenzniveau C1 sei, nicht hingegen Nachweise über den Erwerb des Sprachkompetenzniveaus C1 anderer Universitäten oder anderer Institutionen. Es könne keinen wesentlichen Unterschied machen, bei welcher Institution der Sprachnachweis erworben werde, weil das Sprachniveau C1, definiert nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen, standardisiert sei. Auch sei kein sachlicher Rechtfertigungsgrund dafür ersichtlich, warum andere Zertifikate, die nicht in der Verordnung des Rektorats aufgelistet sind, aber ebenfalls das Sprachniveau C1 bescheinigen, nicht als entsprechender Nachweis anzusehen seien. Auch der Umstand, dass Nachweise über Englischkenntnisse nicht älter als drei Jahre sein dürften, unabhängig davon, ob jemand im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit im fremdsprachlichen Bereich angesiedelt sei, sei sachlich nicht nachvollziehbar.

II. Vorverfahren

1. Die Bundesregierung hat in den beim Verfassungsgerichtshof zu G303/2019 und V105/2019 protokollierten Verfahren eine Äußerung erstattet, in der sie den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes zu §64 Abs4 UG entgegentritt. Auf diese verweist die Bundesregierung hinsichtlich der Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes gegen §64 Abs3 UG in ihrer zu G13/2020 und V4-5/2020 protokollierten Äußerung unter Hinweis darauf, dass es sich bei den Bestimmungen des §64 Abs3 UG (Zulassung zu einem Masterstudium) und des §64 Abs4 UG (Zulassung zu einem Doktoratsstudium) in den prüfungsrelevanten Passagen um inhaltsgleiche Bestimmungen handle, in denen "fachlich in Frage kommende" Vorstudien einem "anderen gleichwertigen" Studium gegenübergestellt würden, womit die Ausführungen zu §64 Abs4 UG auch auf §64 Abs3 UG zuträfen.

1.1. Für die Bundesregierung sind zunächst keine Anhaltspunkte erkennbar, die gegen die Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsverfahren, insbesondere gegen die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen bzw vom Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bestimmungen sprächen.

1.2. In der Sache weist die Bundesregierung eingangs darauf hin, dass sich der gesamte postsekundäre Bildungsbereich in Österreich in den letzten zwei Jahrzehnten sehr verändert und weiterentwickelt habe. Seien noch vor etlichen Jahren die öffentlichen Universitäten die einzigen Einrichtungen im postsekundären Bildungsbereich gewesen, so gebe es nunmehr eine Vielzahl von Einrichtungen wie Fachhochschulen, pädagogische Hochschulen, Privatuniversitäten und eine ständig steigende Zahl von ausländischen Bildungseinrichtungen, die ihre Studien in Österreich anbieten würden.

Die öffentlichen Universitäten könnten auf Grund der ihnen zukommenden Rechtspersönlichkeit und weitreichenden Autonomie, die ihnen durch die Verfassung (Art81c Abs1 B-VG) sowie durch einfaches Bundesgesetz (§1 UG) eingeräumt wurde, die Curricula nach eigenem sachlichen Ermessen erstellen und beschließen. Insbesondere sei Art81c Abs1 B-VG auch die Grundlage der studienrechtlichen Regelungen des UG. Vor allem im Studienrecht wollte der Gesetzgeber nur die wichtigsten Eckpunkte auf Gesetzesebene verankern und die näheren Regelungen auf Grund der sich ständig ändernden Erfordernisse und Herausforderungen den Universitäten in den entsprechenden Satzungen bzw Curricula überlassen. Damit könne dem Prinzip des dreistufigen Bologna-Modells und den internationalen Herausforderungen (Mobilität) besser Rechnung getragen werden. Durch die Individualisierung der Curricula und den Entfall eines allgemeinen Studiengesetzes sowie besonderer (fachrichtungsspezifischer) Studiengesetze und Studienordnungen sei eine große Differenzierung der Studienangebote auf allen drei Ebenen im Bereich des Bologna-Modells eingetreten.

Zu den Bedenken gegen §64 Abs3 und Abs4 UG führt die Bundesregierung sodann im Einzelnen aus (ohne Hervorhebungen im Original):

"Zum 'fachlich in Frage kommenden Diplom- oder Masterstudium' in §64 Abs4 erster Satz erster Tatbestand UG

Nach Auffassung der Bundesregierung kann im Hinblick auf die oben dargestellte weitreichende Autonomie der Universitäten im Studienrecht, die Individualisierung der Curricula und die große Differenzierung der Studienangebote eine Prüfung der Facheinschlägigkeit im Sinne des §64 Abs4 erster Satz erster Tatbestand UG nur nach sachlich-inhaltlichen Kriterien erfolgen:

Die Prüfung der Facheinschlägigkeit bzw ob ein 'fachlich in Frage kommendes Diplom- oder Masterstudium' gegeben ist, erfordert demnach – entgegen der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes […] – keine studienbezogene, sondern vielmehr eine sachlich-inhaltliche Betrachtungsweise.

Nur das zuständige Organ der jeweiligen Universität ist inhaltlich in der Lage, nach sachlichen und nachvollziehbaren Kriterien im Sinne der Gleichbehandlung zu entscheiden, ob es sich bei der Zulassung zum Doktoratsstudium im Fall eines Diplom- oder Masterstudiums um 'ein fachlich in Frage kommendes Diplom- oder Masterstudium' (erster Tatbestand) oder um 'ein anderes gleichwertiges Studium' (zweiter Tatbestand) handelt. Nur das zuständige Organ der jeweiligen Universität ist somit im Einzelfall unter Berücksichtigung der entsprechenden Curricula in der Lage zu prüfen, ob die Zulassung ohne Auflagen (erster Tatbestand) oder mit Auflagen (zweiter Tatbestand) erfolgen kann.

[…] Qualitative Bedingungen für die Zulassung zum Doktoratsstudium gemäß §63a Abs7 UG

Der Gesetzgeber hat in §63a Abs7 UG normiert, dass für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Curriculum qualitative Bedingungen vorgeschrieben werden können. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber die Universitäten in die Lage versetzt hat, selbst den Absolventinnen und Absolventen eines Diplom- oder Masterstudiums der eigenen Universität qualitative Bedingungen (Auflagen) für die Zulassung zum Doktoratsstudium zu erteilen. Diese Bestimmung wurde durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 129/2017 geschaffen. Damit ist das vom Verfassungsgerichtshof […] zitierte Erkenntnis des VwGH (siehe VwGH 24.4.2018, Ra 2017/10/0137, im Anschluss an VwGH 24.2.2016, Ro 2017/10/0009), wonach Studierende des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften ohne Auflagen nur zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der eigenen Universität zugelassen werden können, im Ergebnis obsolet.

Eine Verletzung des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatzes liegt demnach nicht vor. Vielmehr schafft §63a Abs7 UG eine gesetzliche Grundlage für eine Gleichbehandlung, indem ein an derselben Universität erbrachtes Grundstudium im Anwendungsbereich dieser Bestimmung bei der Zulassung zum Doktoratsstudium gerade nicht bevorzugt wird.

[…] Zum 'anderen gleichwertigen Studium' in §64 Abs4 erster Satz zweiter Tatbestand UG für das Verständnis des ersten Tatbestandes:

Zu den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes […] 'Dabei wird auch zu überlegen sein, welche Bedeutung dem Wort 'anderen' in §64 Abs4 Satz 1 2.Tatbestand UG für das Verständnis des ersten Tatbestandes dieses Satzes zukommt.' wird ausgeführt:

Hinsichtlich der Zulassung zu einem Doktoratsstudium geht die Bundesregierung davon aus, dass inhaltliche Kriterien und nicht formale Kriterien dafür ausschlaggebend sind, ob eine Zulassung mit Auflagen, eine solche ohne Auflagen oder gar keine Zulassung erfolgen kann. Es ist somit durchaus zulässig, dass Absolventinnen und Absolventen eines Diplom- oder Masterstudiums der eigenen Universität nur mit Auflagen zum Doktoratsstudium zugelassen werden, während Absolventinnen und Absolventen eines Diplom- oder Masterstudiums einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung ohne Auflagen zum Doktoratsstudium zugelassen werden können.

Die Formulierung des §64 Abs4 erster Satz UG widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz, da sie nicht ausschließt, dass bei der Zulassung zu einem Doktoratsstudium auch Studien von anderen Bildungseinrichtungen als 'fachlich in Frage kommende Studien' betrachtet werden können und somit deren Absolventinnen und Absolventen ohne Auflagen zum Doktoratsstudium zugelassen werden können. Die Bestimmung erlaubt dies explizit und gewährleistet somit eine breite Durchlässigkeit zwischen den einzelnen postsekundären Bildungssektoren.

Ob ein fachlich in Frage kommendes Studium im Hinblick auf die Zulassung zum Doktoratsstudium vorliegt, ist, wie bereits oben ausgeführt, anhand von inhaltlichen Kriterien zu prüfen. Es wird somit in jedem Einzelfall durch das Rektorat zu untersuchen sein, ob das Diplom- oder Masterstudium sowohl in qualitativer (inhaltlicher) als auch in quantitativer Hinsicht die fachliche Grundlage für das angestrebte Doktoratsstudium gewährleistet.

[…] Zu den Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz:

Es ist für den Verfassungsgerichtshof […] vorläufig keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich, warum nur ein an derselben Universität erbrachtes Grundstudium als fachlich in Frage kommendes Studium gelten soll, das ohne Weiteres die Zulassung zum Doktoratsstudium an der Universität eröffnet.

Es wurde dargelegt, dass nicht nur ein an derselben Universität erbrachtes Grundstudium als 'fachlich in Frage kommendes Studium' (§64 Abs4 erster Satz erster Tatbestand UG) gilt. Wie in den obigen Ausführungen dargelegt, kann die Prüfung der Facheinschlägigkeit von Studienangeboten mit großer Differenzierung im Rahmen der Universitätsautonomie nur nach sachlich-inhaltlichen Kriterien erfolgen.

Da gemäß §63a Abs7 UG für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium (im Curriculum) auch für die Absolventinnen und Absolventen eines Diplom- oder Masterstudiums der eigenen Universität Auflagen erteilt werden können, hat der Gesetzgeber nach Auffassung der Bundesregierung keine unsachliche Differenzierung vorgenommen."

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Bestimmungen des §64 UG nicht verfassungswidrig seien. Die Bundesregierung beantragt somit, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung des §64 Abs4 UG und die angefochtene Bestimmung des §64 Abs3 UG nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden. Für den Fall der Aufhebung beantragt die Bundesregierung, der Verfassungsgerichtshof wolle gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr bestimmen.

2. Der Senat der Universität Wien hat in dem zu G303/2019 und V105/2019 protokollierten Verfahren die Verwaltungsakten vorgelegt. Den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Prüfungsbeschluss entgegnet er wie folgt:

Die Facheinschlägigkeit eines Studiums ergebe sich nicht (alleine) aus der Bezeichnung, sondern beurteile sich nach inhaltlichen Kriterien. Dies impliziere eine Art Gleichwertigkeitsprüfung. Fachlich in Frage kommend sei ein Studium nur dann, wenn es eine ausreichende Grundlage für alle Fächer des Doktoratsstudiums vermittle, vor allem für jene Fächer, in welchen eine Dissertation verfasst werden könne. Berufliche Regelungen seien ungeeignet, um die Facheinschlägigkeit zu beurteilen. Zudem könne im Rahmen der Universitätsautonomie im Curriculum festgelegt werden, welche Studien jedenfalls als fachlich in Frage kommend anzusehen seien. Studien, die nicht vom ersten Tatbestand des §64 Abs4 Satz 1 UG erfasst seien, könnten nach dieser Regelung gleichwertig sein, wobei sich aus den Materialien zur Vorgängerbestimmung des §35 UniStG ergebe, dass die Gleichwertigkeit im Hinblick auf die Zulassung zu einem weiterführenden Studium zu prüfen sei ("nicht gleichwertig womit, sondern gleichwertig wofür; 588 BlgNR 20. GP 84"). Auch hier sei ein Studium nur dann (vollständig) gleichwertig, wenn es eine ausreichende Grundlage für alle Fächer des Doktoratsstudiums vermittle, vor allem für alle Fächer, in denen eine Dissertation verfasst werden könne. Bei grundsätzlicher Gleichwertigkeit könnten Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Dem Wortlaut des §64 Abs4 Satz 1 UG sei nicht zu entnehmen, dass der erste Tatbestand des fachlich in Frage kommenden Diplom- oder Masterstudiums grundsätzlich nur das Diplomstudium der Universität erfasse, an der das Doktoratsstudium aufgenommen werden solle.

§2 Abs2 lita des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften nehme zwar auf "rechtswissenschaftliche Diplomstudien" Bezug, führe damit aber lediglich §64 Abs4 UG näher aus und stelle klar, dass auch solche Diplomstudien (an den Universitäten Graz, Innsbruck, Linz und Salzburg) jedenfalls fachlich in Frage kommend im Sinne des §64 Abs4 Satz 1 UG seien und eine Zulassung ohne Vorschreibung von Auflagen erfolge. Nicht ausgeschlossen werde damit, dass auch Masterstudien fachlich in Frage kommende Studien sein könnten. Das Masterstudium Wirtschaftsrecht stelle ein spezialisiertes Masterstudium dar, das nicht die gesamte Bandbreite der rechtswissenschaftlichen Fächer abdecke und sohin lediglich als "anderes gleichwertiges Studium" zu qualifizieren sei, bei dem die Erteilung von Auflagen zulässig sei. §2 Abs2 und 4 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften sei daher gesetzeskonform.

2.1. Das Rektorat der Universität Wien schloss sich der Äußerung des Senates der Universität Wien an.

2.2. Auch in dem zu G13/2020 und V4-5/2020 protokollierten Verfahren hat der Senat die Verwaltungsakten vorgelegt. Den Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes tritt der Senat der Universität Wien im Wesentlichen wie folgt entgegen:

Die Facheinschlägigkeit ergebe sich nicht alleine aus der Bezeichnung des Studiums, sondern sei anhand inhaltlicher Kriterien zu beurteilen und impliziere eine ArtGleichwertigkeitsprüfung. Fachlich in Frage kommend sei ein Studium nur dann, wenn es eine ausreichende Grundlage für die Fächer des Masterstudiums vermittle. Es sei durchaus zweckmäßig und im Rahmen der Universitätsautonomie auch zulässig im Curriculum festzulegen, welche Studien jedenfalls fachlich in Frage kommend seien. Studien, die nicht facheinschlägig, aber dennoch gleichwertig seien, könnten ebenfalls, sofern sie eine ausreichende Grundlage für das Masterstudium vermitteln, zur Zulassung berechtigen. Bei grundsätzlicher Gleichwertigkeit könnten Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden.

§3 Abs1 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft wiederhole sinngemäß die Bestimmung des §64 Abs3 UG. §3 Abs2 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft deklariere jedenfalls fachlich in Frage kommende Studien, wobei durch die Formulierung gerade nicht ausgeschlossen sei, dass auch andere als die dort genannten Bachelorstudien fachlich in Frage kommend sein könnten. §3 Abs3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft lege im Sinne des §63a UG qualitative Zulassungsbedingungen fest. §3 Abs2 Satz 2 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft stelle zugleich klar, dass der Abschluss der dort genannten Studien ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft berechtige. Die Wortfolge "andere Studien" in §3 Abs3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft sei sohin auch so zu lesen, dass sich dieser auch auf §3 Abs2 Satz 2 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft beziehe, nicht aber auf dessen §3 Abs1. Sohin seien fachlich in Frage kommende und gleichwertige Studien nicht von §3 Abs3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft ausgenommen.

Die in der Verordnung des Rektorats aufgelisteten Nachweise über Englischkenntnisse und deren Gültigkeit würden der Qualitätssicherung dienen. Die Aufnahme des Sprachniveaus in das Bachelorcurriculum diene der Rechtssicherheit und Klarstellung, dass das Bachelorstudium auf das im Masterstudium geforderte Sprachniveau heranführe.

2.3. Das Rektorat der Universität Wien hat in dem zu G13/2020 und V4-5/2020 protokollierten Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ebenfalls die Verwaltungsakten vorgelegt und äußert sich zu den Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen wie folgt:

Ob ein Studium fachlich in Frage kommend im Sinne des §64 Abs3 Satz 1 1. Tatbestand UG sei, könne sich nicht alleine aus der Bezeichnung des Studiums ergeben, zumal selbst gleichnamige Studien infolge der curricularen Autonomie unterschiedliche Inhalte aufwiesen. Eine studienbezogene Betrachtungsweise für die Beurteilung der Facheinschlägigkeit sei seit der mit dem UG 2002 implementierten universitären Autonomie nicht (mehr) zielführend. Vielmehr sei ein Studium erst dann fachlich in Frage kommend, wenn es inhaltlich eine ausreichende Grundlage für die Fächer des Masterstudiums vermittle. So setze die Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft Grundlagenkenntnisse in Wirtschaftswissenschaft, Betriebswirtschaftslehre, Spieltheorie, Mikroökonomie sowie die erforderlichen Englischkenntnisse voraus. Auch ein gleichwertiges Studium könne zur Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft berechtigen, wobei auch hier das Grundstudium eine ausreichende Grundlage für das Masterstudium vermitteln müsse, um vollständig gleichwertig zu sein. Das Bachelorstudium, das nach §63a Abs2 UG dem Masterstudium zugrunde liege und damit fachlich in Frage komme, könne hier als Bezugspunkt herangezogen werden. Bei grundsätzlicher Gleichwertigkeit wäre die Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen möglich.

Es sei im Rahmen der Universitätsautonomie zulässig und auch zweckmäßig, fachlich in Frage kommende Studien im Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft festzulegen, damit eine Einzelfallprüfung entfallen könne. Dabei sei die Aufnahme von Studien anderer Universitäten nicht zweckmäßig, weil sich die Bachelorcurricula anderer Universitäten jederzeit ändern und daraus resultierende Konsequenzen nicht fristgerecht eingearbeitet werden könnten. §3 Abs2 Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft enthalte daher eine demonstrative Aufzählung von Studien an der Universität Wien, die jedenfalls fachlich in Frage kommend seien, schließe aber nicht aus, dass auch Studien anderer Universitäten als fachlich in Frage kommend zu qualifizieren seien. Alle sonstigen Studien, die nicht ausdrücklich in §3 Abs2 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft genannt seien, hätten die qualitativen Zulassungsbedingungen in §3 Abs3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft zu erfüllen. Um fachlich in Frage zu kommen, müsse ein Studium voll gleichwertig sein. Erst mit Erfüllung der qualitativen Zulassungsbedingungen sei die fachliche Grundlage für das Masterstudium Betriebswirtschaft und sohin auch die volle Gleichwertigkeit gegeben.

Im Rahmen der universitären Autonomie und dort im Rahmen der Gesetze habe das Rektorat der Universität Wien in §2 der Verordnung des Rektorats geeignete Nachweisoptionen über Englischkenntnisse von national und international anerkannten Prüfungseinrichtungen festgelegt. Die Aufzählung in §2 der Verordnung des Rektorats orientiere sich an inhaltlichen und zeitlichen Kriterien und diene folglich der Qualitätssicherung. Es sei nicht ausgeschlossen, dass auch andere als die aufgezählten Zertifikate einen ausreichenden Nachweis über Englischkenntnisse darstellen würden. Nur in diesem Zusammenhang sei §5 der Verordnung des Rektorats, wonach "andere als die hier genannten Nachweise" nicht akzeptiert werden, zu verstehen. Wären bestimmte ausstellende Einrichtungen ausschlaggebend, so wären inhaltliche Anforderungen entbehrlich. Selbst für den Fall, dass §2 der Verordnung des Rektorats als taxative Aufzählung zu werten wäre, wäre dies jedenfalls sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig, zumal diese die gängigsten, auf Englischkenntnisse spezialisierten nationalen wie internationalen Prüfungseinrichtungen abdecken würden. Die dreijährige Grenze sei auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung großzügig bemessen und liege im Ermessensspielraum des Rektorats.

III. Rechtslage

1. Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl I 120/2002 idF BGBl I 3/2019 lautet auszugsweise wie folgt (§64 gilt idF BGBl I 129/2017; die in Prüfung stehenden Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):

"II. Teil

Studienrecht

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§51. (1) In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.

(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt, und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.

[…]

16. Allgemeine Universitätsreife ist jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden.

17. Besondere Universitätsreife ist die Erfüllung ergänzender studienspezifischer Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium.

[…]

3. Abschnitt

Studierende

[…]

Zulassung zum Studium

§60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.

[…]

Sonderbestimmung für die Zulassung zu Master- und Doktoratsstudien

§63a. (1) In den Curricula für Masterstudien können qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen.

(2) Es ist sicherzustellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen Masterstudium an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen berechtigt. Dies gilt auch für Masterstudien gemäß Abs8.

[…]

(7) Für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium können im Curriculum qualitative Bedingungen vorgeschrieben werden.

(8) Das Rektorat ist berechtigt, in Master- und Doktoratsstudien, die ausschließlich in einer Fremdsprache angeboten werden, eine Anzahl von Studienanfängerinnen und -anfängern festzulegen und den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch ein Auswahlverfahren nach der Zulassung zu regeln. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.

[…]

Allgemeine Universitätsreife

§64. (1) […]

(3) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Masterstudien ist durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

(4) Die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien ist mit Ausnahme von Abs5 durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß §6 Abs4 des Fachhochschul-Studiengesetzes, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

[…]"

2. §2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften und das PhD-Studium Interdisciplinary Legal Studies, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 11. Mai 2009, 22. Stück, Nr 165, idF Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 25. Juni 2018, 34. Stück, Nr 166, lautet wie folgt (die in Prüfung stehenden Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):

"§2 Anwendungsbereich und Zulassungsvoraussetzungen

[…]

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium Rechtswissenschaften ist neben den im UG 2002 normierten allgemeinen Voraussetzungen

1. der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums, oder

2. der Abschluss eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, allenfalls unter Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen gemäß Abs4.

[…]

(4) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind."

3. §3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 28. Juni 2016, 42. Stück, Nr 261, lautet wie folgt (die in Prüfung stehenden Teile der Bestimmung sind hervorgehoben):

"§3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus.

(2) Fachlich in Frage kommend sind jedenfalls folgende Bachelorstudien der Universität Wien: Betriebswirtschaft, Internationale Betriebswirtschaft, Volkswirtschaftslehre und Statistik. Die genannten Studien berechtigen ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft.

(3) Absolventinnen und Absolventen anderer Studien haben als qualitative Zulassungsbedingungen jedenfalls folgende Kenntnisse nachzuweisen:

- Wirtschaftswissenschaftliche Kenntnisse aus den Bereichen Betriebswirtschaftslehre, wirtschaftswissenschaftliche Methoden, Spieltheorie und Mikroökonomie im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Punkten, davon mindestens 15 ECTS-Punkte aus Betriebswirtschaftslehre, mindestens 3 ECTS-Punkte aus Mathematik und mindestens 3 ECTS-Punkte aus Statistik.

- Englischkenntnisse auf dem Niveau C1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen."

4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Rektorats zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 16. Dezember 2016, 11. Stück, Nr 41, lauten wie folgt (die in Prüfung stehenden Bestimmungen sind hervorgehoben):

"§2. Ist in den Curricula oder in Verordnungen des Rektorats gemäß §71e Abs4 Universitätsgesetz 2002 festgelegt, dass Englischkenntnisse auf dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachzuweisen sind, so ist von den StudienwerberInnen einer der folgenden Nachweise im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorzulegen. Die Nachweise dürfen nicht älter als drei Jahre sein.

?  TOEFL: ibt (internet-based): mindestens 95 Punkte;

?  IELTS: Overall Band Score: 7;

?  Cambridge English – Advanced: ab Grade C (mindestens 180 Punkte);

?  Cambridge English – Proficiency: Ergebnis ab Grade C;

?  Sprachenzentrum der Universität Wien: Sprachkompetenznachweis auf Niveau C1;

?  erfolgreicher Abschluss eines Bachelor- oder Masterstudiums gänzlich in der Unterrichtssprache Englisch an einer anerkannten in- oder ausländischen Bildungseinrichtung.

[…]

§5. Andere als die hier genannten Nachweise werden für eine Zulassung an der Universität Wien nicht akzeptiert."

IV. Erwägungen

A. Zur Zulässigkeit

1. Der Verfassungsgerichtshof hat die zu G303/2019 bzw V105/2019 protokollierten, amtswegig eingeleiteten Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren mit den über Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes eingeleiteten, zu G13/2020 protokollierten Gesetzes- und zu V4-5/2020 protokollierten Verordnungsprüfungsverfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §§487 und 404 ZPO verbunden.

2. In den Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung stehenden Bestimmungen zweifeln ließe. Auch sonst sind keine Prozesshindernisse hervorgekommen.

Dass das Bundesverwaltungsgericht den §3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft, der in der Stammfassung des Curriculums (Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 28. Juni 2016, 42. Stück, Nr 261) in Geltung steht, in seinem Aufhebungsantrag irrtümlich mit (der letzten Änderung des Curriculums durch) "Stand: Juni 2019, Mitteilungsblatt de[r] Universität Wien vom 28.06.2016, 42. Stück, Nr 261, in der Fassung Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 25.03.2019, 16. Stück, Nr 99" bezeichnet, führt für sich allein nicht zur Unzulässigkeit des Antrages (VfGH 12.3.2019, G124/2018 ua). Dem in §62 Abs1 erster Satz VfGG festgelegten Erfordernis einer genauen und eindeutigen Bezeichnung ist mit der wörtlichen Wiedergabe der Bestimmung Genüge getan (vgl VfSlg 19.616/2012, 20.038/2016).

3. Die verbundenen Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren erweisen sich daher insgesamt als zulässig.

B. In der Sache

1.1. Gemäß §60 Abs1 UG hat das Rektorat Personen, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen. Eine Voraussetzung für die Zulassung zu einem ordentlichen Studium ist gemäß §63 Abs1 Z1 UG die in §64 UG geregelte allgemeine Universitätsreife. Die allgemeine Universitätsreife kann gemäß §64 Abs4 UG auf zwei Arten nachgewiesen werden: Erstens nach §64 Abs4 Satz 1 1. Tatbestand UG durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplom- oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß §6 Abs4 FHStG, oder zweitens, gemäß §64 Abs4 Satz 1 2. Tatbestand UG, durch den Abschluss eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. Gemäß §64 Abs4 Satz 2 und 3 UG ist das Rektorat berechtigt, wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

1.2. Auch §2 Abs2 des Curriculums für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften unterscheidet zwei Arten von Studienabschlüssen, die zur Zulassung zum Doktoratsstudium berechtigen. Gemäß §2 Abs2 Z1 des Curriculums für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften berechtigt einerseits der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums oder andererseits nach §2 Abs2 Z2 des Curriculums für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften der Abschluss eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, allenfalls unter Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen gemäß dessen §2 Abs4, zur Zulassung. §2 Abs4 des Curriculums für das Doktoratsstudium Rechtswissenschaften entspricht §64 Abs4 Satz 2 UG und ermächtigt das Rektorat bei grundsätzlicher Gleichwertigkeit, Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben, die auf die volle Gleichwertigkeit fehlen.

1.3. Zu Masterstudien trifft §64 Abs3 UG eine zu §64 Abs4 UG inhaltsgleiche Regelung. So sieht auch §64 Abs3 Satz 1 UG zwei Möglichkeiten vor, die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium nachzuweisen: Einerseits ist der Nachweis durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges (§64 Abs3 Satz 1 1. Tatbestand UG) oder andererseits nach §64 Abs4 Satz 1 2. Tatbestand UG durch den Abschluss eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zu erbringen. Wie §64 Abs4 Satz 2 und 3 UG ermächtigen auch §64 Abs3 Satz 2 und 3 UG das Rektorat bei grundsätzlicher Gleichwertigkeit, einzelne Ergänzungsprüfungen auf die volle Gleichwertigkeit vorzuschreiben, die während des Masterstudiums abzulegen sind.

1.4. Nach dem Vorbild des §64 Abs3 Satz 1 UG sieht §3 Abs1 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft einerseits die Möglichkeit vor, durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder andererseits durch den Abschluss eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zum Masterstudium Betriebswirtschaft zugelassen zu werden. Weiters legt das Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft in §3 Abs2 Satz 1 fest, welche Bachelorstudien der Universität Wien jedenfalls als fachlich in Frage kommend zu qualifizieren sind. Diese Studien berechtigen gemäß §3 Abs2 Satz 2 des Curriculums ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zum Masterstudium Betriebswirtschaft.

Mit der Festlegung von qualitativen Zulassungsbedingungen in §3 Abs3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft, unter anderem in Form eines Nachweises von Englischkenntnissen auf dem Niveau C1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen, macht die Universität Wien von ihrer in §63a Abs1 UG normierten Ermächtigung Gebrauch. Diese ermöglicht es Universitäten, neben der allgemeinen Universitätsreife in den Curricula für Masterstudien (§63a Abs1 UG) – wie auch in den Curricula für Doktoratsstudien (§63a Abs7 UG) – qualitative Zulassungsbedingungen vorzusehen, die zur allgemeinen Universitätsreife hinzutreten (siehe zur Vorgängerregelung des §71e UG, die wiederum auf §64 UG zurückgeht, Erläut zur RV 797 BlgNR 25. GP, 11 und 13). Werden solche qualitativen Zulassungsbedingungen im Curriculum für ein Masterstudium vorgeschrieben, so müssen diese gemäß §63a Abs1 UG im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer stehen, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut. Nach §63a Abs2 UG ist aber sicherzustellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität ohne weitere Voraussetzungen zur Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen Masterstudium an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an einer der beteiligten Bildungseinrichtungen berechtigt.

2. Die Bundesregierung weist zunächst zutreffend auf den Zusammenhang zwischen den Regelungen des UG, insbesondere auch des studienrechtlichen Teils des UG, mit Art81c Abs1 B-VG hin. Art81c Abs1 B-VG verankert die Rechtspersönlichkeit und die Autonomie öffentlicher Universitäten. Die nach dieser Verfassungsbestimmung den Universitäten verfassungsgesetzlich gewährleistete Befugnis, im Rahmen der Gesetze autonom zu handeln und Satzungen zu erlassen, besteht nach Art81c Abs1 B-VG soweit, als es um die Besorgung ihrer universitären Angelegenheiten geht (siehe näher VfSlg 19.775/2013). Zu diesen zählen die freie wissenschaftliche Forschung und Lehre, also die inhaltliche Ausgestaltung der Studien in den Studienplänen (Curricula) und der mit einem Studium im Zusammenhang stehenden Lehrveranstaltungen der Universität (Universitätsaufgaben sind jedenfalls die unmittelbare Verantwortung für Forschung und Lehre, VfSlg 17.101/2004). Ein wesentliches Merkmal öffentlicher Universitäten im Sinne des Art81c Abs1 B-VG ist dabei auch die staatliche Verantwortung für die Fina

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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