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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/02/0148 E 12. Februar 2020 RS 1Stammrechtssatz
Der Grundsatz der mündlichen Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen gilt auch nach Aufhebung von Erkenntnissen des VwG im zweiten Rechtsgang, selbst wenn im ersten Rechtsgang eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sodass das VwG auch im zweiten Rechtsgang nur von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann, wenn die Voraussetzungen des § 44 VwGVG 2014 vorliegen. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das VwG im zweiten Rechtsgang Sachverhaltselemente wie das Verschulden klären muss (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/09/0013).
Schlagworte
Ermittlungsverfahren Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020109.L01Im RIS seit
28.09.2020Zuletzt aktualisiert am
28.09.2020