TE Vfgh Beschluss 1996/2/27 B318/93

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf neuerliche Behandlung einer bereits zurückgewiesenen Beschwerde mangels Genehmigung der Antragstellung durch den gerichtlich bestellten Sachwalter

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit einem nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Antrag begehrt die Einschreiterin die nochmalige Behandlung ihrer mit Beschluß vom 14. Dezember 1993 zurückgewiesenen Beschwerde.

Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes hat der für die Beschwerdeführerin gerichtlich bestellte Sachwalter (Beschluß des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 31. Dezember 1992, SW 3/90) bekanntgegeben, die Antragstellung nicht zu genehmigen.

Die Eingabe war daher mangels Legitimation zur Beschwerdeführung zurückzuweisen (vgl. VfGH 25.2.1985 B603/84).

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B318.1993

Dokumentnummer

JFT_10039773_93B00318_3_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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