RS Vwgh 2020/6/30 Ro 2020/03/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8
B-VG Art133 Abs6 Z1
UVPG 2000 §3 Abs7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/03/0010 B 26. April 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Die Stellung des Umweltanwaltes im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVPG 2000 ist die einer Formalpartei, der auf dem Boden der Rechtsprechung die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof lediglich dann offensteht, wenn sie dort die Verletzung ihrer prozessualen Rechte (die für sie subjektive Rechte darstellen) geltend macht. Nur zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse kommt einer Formalpartei auch Revisionslegitimation iSd Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG zu (vgl idZ etwa VwGH vom 25. Juni 2015, Ro 2015/07/0009, und VwGH vom 9. September 2016, Ro 2015/02/0016, beide mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030003.J02

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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