RS Vwgh 2020/6/30 Ro 2020/03/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2020
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8
UVPG 2000 §3 Abs7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/03/0010 B 26. April 2017 RS 2

Stammrechtssatz

§ 3 Abs 7 UVPG 2000 trifft eine umfassende und abschließende Regelung über den Kreis der Verfahrensparteien für das dort geregelte Feststellungsverfahrens (vgl VwGH vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0083, mwH). Nach § 3 Abs 7 UVPG 2000 hat der Umweltanwalt Parteistellung im vorliegenden Feststellungsverfahren (vgl dazu etwa VwGH vom 22. Juni 2011, 2009/04/0029, und VwGH vom 28. Mai 2015, Ro 2014/07/0079). Diese gesetzliche Regelung räumt aber ausdrücklich lediglich der Standortgemeinde, nicht aber einem Umweltanwalt die Kompetenz zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030003.J01

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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