RS Vwgh 2020/6/30 Ra 2020/03/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs6 Z1
VolksgruppenG 1976 §4 Abs1

Rechtssatz

Die Berechtigung zur Erhebung einer Revision (hier nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) sagt nichts über deren Zulässigkeit aus, die ausschließlich nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen ist. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des VwGH zur Kontrolle der Entscheidungen der VwG (und zwar sowohl bei ordentlichen als auch bei außerordentlichen Revisionen) jedoch stets auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt (vgl. etwa VwGH 2.5.2016, Ra 2016/11/0043, mwN). Die in § 4 Abs. 1 letzter Satz VolksgruppenG 1976 vorgesehene Rechtsmittelbefugnis kann daher keinesfalls eine "lex specialis" zur - von der Revisionslegitimation strikt zu trennenden - Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030046.L02

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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