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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Berechtigung zur Erhebung einer Revision (hier nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) sagt nichts über deren Zulässigkeit aus, die ausschließlich nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen ist. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des VwGH zur Kontrolle der Entscheidungen der VwG (und zwar sowohl bei ordentlichen als auch bei außerordentlichen Revisionen) jedoch stets auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt (vgl. etwa VwGH 2.5.2016, Ra 2016/11/0043, mwN). Die in § 4 Abs. 1 letzter Satz VolksgruppenG 1976 vorgesehene Rechtsmittelbefugnis kann daher keinesfalls eine "lex specialis" zur - von der Revisionslegitimation strikt zu trennenden - Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030046.L02Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020