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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z2Rechtssatz
Der Revisionswerber hat in seinem Wiederaufnahmeantrag vorgebracht, dass im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eine vermeintliche Verordnung angewendet worden sei, die jedoch im Hinblick auf die fehlende Deckung in einem Beschluss des Gemeinderates gesetzwidrig kundgemacht sei. Die nachträglich bekannt gewordenen Umstände beziehen sich vorliegend, wie dargestellt, auf die Kundmachung der angewendeten Norm. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass es dem Revisionswerber möglich gewesen wäre, bei gehöriger Aufmerksamkeit die Diskrepanz zwischen Beschlussfassung und Kundmachung der Norm zu erkennen und diese im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Von einem die Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließenden Verschulden des Revisionswerbers an der Nichtgeltendmachung im Verwaltungsverfahren kann daher nicht gesprochen werden. Welche Unterlage einem Kollegialorgan bei der Beschlussfassung vorgelegen ist und auf welche Unterlage sich der Beschluss bezieht, ist für den Rechtsunterworfenen ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die vorliegend nicht zu ersehen sind, nicht derart leicht nachvollziehbar, dass eine nachträgliche Berufung auf diese Diskrepanz ausgeschlossen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017060102.L03Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020