Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2Rechtssatz
Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017060102.L01Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020