RS Vwgh 2020/7/1 Ra 2017/06/0102

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Veröffentlicht am 01.07.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2

Rechtssatz

Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017060102.L01

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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