RS Vwgh 2020/7/1 Ra 2017/06/0102

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Veröffentlicht am 01.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1
AVG §69 Abs1 Z2
B-VG Art89 Abs2

Rechtssatz

Im Revisionsfall geht es nicht darum, ob eine bestimmte Wegparzelle zu Unrecht in die Einreihungsverordnung aufgenommen wurde und ob diese unrichtige rechtliche Beurteilung einen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellen könne. Das Vorbringen des Revisionswerbers geht nämlich im Ergebnis dahin, dass im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eine vermeintliche Verordnung angewendet worden sei, die jedoch im Hinblick auf die fehlende Deckung in einem Beschluss des Gemeinderates gesetzwidrig kundgemacht sei. Träfe dieses Vorbringen zu, wäre das LVwG gehalten gewesen, gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG beim VfGH die Aufhebung der durch die Kundmachung grundsätzlich der Rechtsordnung angehörenden und somit von den Verwaltungsbehörden und Gerichten zu befolgenden Verordnung zu beantragen oder die Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen. Insoweit der VfGH in diesem Fall die Verordnung aufgehoben hätte, wäre dem Wiederaufnahmeantrag des Revisionswerbers stattzugeben gewesen, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG gegeben wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017060102.L02

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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