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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Weder die einzelnen Elemente der gemäß § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG 1989 zu gewärtigenden Sanktionen - Mindeststrafe(n), Höchststrafe(n) - noch die gemäß § 16 VStG zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe(n) noch der Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG noch diese Elemente in ihrem Zusammenwirken sind als unverhältnismäßig zu beurteilen, sodass das Unionsrecht der uneingeschränkten Anwendbarkeit dieser Bestimmungen nicht entgegen steht (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001). Diese Rechtsprechung ist gleichermaßen bei Bestrafungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 erster Strafsatz AuslBG zu beachten, orientiert sich die Staffelung der Strafsätze in § 52 Abs. 2 GSpG 1989 nach dem Willen des Gesetzgebers doch an der Staffelung der Mindest- und Höchststrafen in § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0204; VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0132, 0133). Jedenfalls für den ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG steht das Unionsrecht der uneingeschränkten Anwendung des AuslBG, das (seit der Novelle BGBl. Nr. 231/1988) für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung aufstellt (vgl. VwGH 13.12.1990, 90/09/0170), nicht entgegen. So ist die Anwendung dieses Strafsatzes auf Übertretungen betreffend die erstmalige unberechtigte Beschäftigung von höchstens drei Ausländern beschränkt. Zum einen ergibt sich daraus bereits eine Strafobergrenze von maximal 30.000 Euro; andererseits kann auch die Untergrenze von 1.000 Euro je unberechtigt beschäftigtem Ausländer nicht als unverhältnismäßig erkannt werden (vgl. auch dazu die insoweit auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz umlegbaren Ausführungen in VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090025.L01Im RIS seit
12.08.2021Zuletzt aktualisiert am
19.05.2022