RS Vwgh 2020/7/2 Ra 2020/09/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1
AuslBG §28 Abs1 Z1 idF 1988/231
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
GSpG 1989 §52 Abs2
VStG §16
VStG §64
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/09/0108 E 13.07.2021

Rechtssatz

Weder die einzelnen Elemente der gemäß § 52 Abs. 2 erster Strafsatz GSpG 1989 zu gewärtigenden Sanktionen - Mindeststrafe(n), Höchststrafe(n) - noch die gemäß § 16 VStG zu bemessenden Ersatzfreiheitsstrafe(n) noch der Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG noch diese Elemente in ihrem Zusammenwirken sind als unverhältnismäßig zu beurteilen, sodass das Unionsrecht der uneingeschränkten Anwendbarkeit dieser Bestimmungen nicht entgegen steht (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001). Diese Rechtsprechung ist gleichermaßen bei Bestrafungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 erster Strafsatz AuslBG zu beachten, orientiert sich die Staffelung der Strafsätze in § 52 Abs. 2 GSpG 1989 nach dem Willen des Gesetzgebers doch an der Staffelung der Mindest- und Höchststrafen in § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0204; VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0132, 0133). Jedenfalls für den ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG steht das Unionsrecht der uneingeschränkten Anwendung des AuslBG, das (seit der Novelle BGBl. Nr. 231/1988) für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung aufstellt (vgl. VwGH 13.12.1990, 90/09/0170), nicht entgegen. So ist die Anwendung dieses Strafsatzes auf Übertretungen betreffend die erstmalige unberechtigte Beschäftigung von höchstens drei Ausländern beschränkt. Zum einen ergibt sich daraus bereits eine Strafobergrenze von maximal 30.000 Euro; andererseits kann auch die Untergrenze von 1.000 Euro je unberechtigt beschäftigtem Ausländer nicht als unverhältnismäßig erkannt werden (vgl. auch dazu die insoweit auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz umlegbaren Ausführungen in VwGH 6.5.2020, Ra 2020/17/0001).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090025.L01

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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