RS Vwgh 2020/7/2 Ra 2020/09/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2020
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/09/0013 E 7. April 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Auch gelegentliche oder kurzfristige Beschäftigungen sind

grundsätzlich als (der Bewilligungspflicht unterworfene)

Beschäftigungsverhältnisse im Sinn des § 2 Abs 2 AuslBG anzusehen

(Hinweis E 10.4.1997, 95/09/0110, und 19.11.1997, 97/09/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090016.L05

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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