RS Vwgh 2020/7/3 Ra 2019/06/0036

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Veröffentlicht am 03.07.2020
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Index

E1P
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71
AVG §71 Abs1
MRK Art6
VwGVG 2014 §23
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §33
VwGVG 2014 §33 Abs1
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47

Rechtssatz

Liegt eine ordnungsgemäße Ladung einer Partei für einen vom VwG festgelegten Verhandlungstermin nicht vor, und führt dies zu einem Nichterscheinen dieser Partei bei der dennoch durchgeführten mündlichen Verhandlung, so ist dieser Fehler mit Revision gegen eine in der Folge in der Sache ergangene Entscheidung des VwG bekämpfbar und vermag dies, jedenfalls im Anwendungsbereich der Art. 6 MRK sowie Art. 47 GRC und wenn ein weiterer Verhandlungstermin unter Einbeziehung der betreffenden Partei nicht stattgefunden hat, die nachfolgende Entscheidung des VwG mit einem wesentlichen Verfahrensfehler zu belasten (vgl. etwa VwGH 28.10.2019, Ra 2019/16/0129, 0130). Nicht jedoch tritt die Versäumung einer Verhandlung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 ein, wenn die Partei nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen wurde, weshalb in einer derartigen Fallkonstellation ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß der genannten Gesetzesbestimmung nicht in Betracht kommt (vgl. zu allem VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0137).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060036.L02

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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