RS Vwgh 2020/7/6 Ra 2019/04/0011

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Veröffentlicht am 06.07.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §81
VwRallg

Rechtssatz

Gegenstand eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 81 GewO 1994 ist nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt (vgl. etwa VwGH 14.4.1999, 98/04/0191). Die Rechtskraft der Genehmigung gemäß § 81 GewO 1994 kann daher immer nur jene Änderung umfassen, die Gegenstand des jeweiligen Änderungsgenehmigungsverfahrens war.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040011.L01

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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