Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §42 Abs1Beachte
Rechtssatz
Einwendungen iSd § 42 Abs. 1 erster Satz AVG sind - insbesondere wenn sie von nicht rechtskundig vertretenen Parteien stammen -, nicht selten auslegungsbedürftig und sind daher nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen; letztlich kommt es bei einer Gesamtbetrachtung auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0043, 0044; 11.3.2016, 2013/06/0154). Die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen ist nicht revisibel. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn die diesbezügliche rechtliche Beurteilung durch das VwG unvertretbar erscheint (vgl. VwGH 22.3.2019, Ra 2017/04/0137; 7.6.2017, Ra 2017/17/0335). Auch die Beurteilung einer Parteierklärung in Bezug auf ihre Tauglichkeit als Einwendung nach § 42 AVG stellt eine solche einzelfallbezogene Auslegung dar, an die der genannte Prüfungsmaßstab anzulegen ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070032.L02Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020