RS Vwgh 2020/7/8 Ra 2020/07/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2020
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/07/0033

Rechtssatz

Einwendungen iSd § 42 Abs. 1 erster Satz AVG sind - insbesondere wenn sie von nicht rechtskundig vertretenen Parteien stammen -, nicht selten auslegungsbedürftig und sind daher nicht nur ihrem Wortlaut nach, sondern auch nach ihrem Sinn zu beurteilen; letztlich kommt es bei einer Gesamtbetrachtung auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0043, 0044; 11.3.2016, 2013/06/0154). Die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen ist nicht revisibel. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn die diesbezügliche rechtliche Beurteilung durch das VwG unvertretbar erscheint (vgl. VwGH 22.3.2019, Ra 2017/04/0137; 7.6.2017, Ra 2017/17/0335). Auch die Beurteilung einer Parteierklärung in Bezug auf ihre Tauglichkeit als Einwendung nach § 42 AVG stellt eine solche einzelfallbezogene Auslegung dar, an die der genannte Prüfungsmaßstab anzulegen ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020070032.L02

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten