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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaRechtssatz
Wenn sich das VwG im Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm. § 3 Abs. 1 AuslBG darauf beruft, dass der Ausländer unter Umständen arbeitend angetroffen worden sei, die auf ein Dienstverhältnisses hindeuteten, sodass die Annahme eines solchen gerechtfertigt wäre, übersieht es, dass hiefür § 28 Abs. 7 AuslBG heranzuziehen ist (vgl. VwGH 3.11.2004, 2001/18/0129). Dafür muss der Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen werden, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind. Auch wenn Baustellen Arbeitsstellen eines Unternehmens sind, die Betriebsfremden im Allgemeinen nicht zugänglich sind (VwGH 24.3.2011, 2009/09/0028), lässt sich daraus hier eine Beschäftigung durch das Unternehmen nicht ableiten.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090019.L04Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020