RS Vwgh 2020/7/9 Ra 2020/09/0019

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Veröffentlicht am 09.07.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb
AuslBG §28 Abs1 Z5
AuslBG §28 Abs6
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers dann nicht zu verantworten, wenn der Ausländer nicht von diesem sondern von einem Dritten beschäftigt wurde. Daran ändert auch die Strafbestimmung des § 28 Abs. 6 AuslBG nichts, sieht diese eine Strafbarkeit des Auftraggebers neben dem Beschäftiger doch nur für Unternehmer vor, die einen Auftrag zur Erbringung einer Leistung zur Gänze oder teilweise an ein anderes Unternehmen weitergeben. Das bloße in Anspruch nehmen von Arbeitsleistungen eines Ausländers (ohne selbst Arbeitgeber zu sein) ist nur im Fall des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b bzw. Z 5 AuslBG unter den dort genannten Voraussetzungen strafbar (siehe VwGH 19.5.2014, Ro 2014/09/0026).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090019.L03

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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