RS Vwgh 2020/7/9 Ra 2020/09/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
VStG §24
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §46
VwGVG 2014 §48

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/02/0068 E 14. April 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Nach ständiger hg. Judikatur ist dem AVG (vgl. zur Anwendbarkeit im vorliegenden Fall § 38 VwGVG 2014 iVm § 24 VStG und § 45 Abs. 2 AVG) eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. E 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0041).

Schlagworte

Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090019.L01

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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