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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BEinstG §23Rechtssatz
Im Hinblick auf die Gebührenbefreiung nach § 23 BEinstG kommt ein Ersatz der Eingabengebühr (vor dem Verfahren vor dem VwGH) nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110082.L11Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020