RS Vwgh 2020/7/9 Ra 2018/11/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AVG §76 Abs1
BEinstG §23
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Der Zweck des BEinstG ist einerseits darin gelegen, die Nachteile Behinderter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugleichen; andererseits bezweckt dieses Gesetz aber nicht, die zu schützenden Behinderten praktisch unkündbar zu machen (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, 2005/11/0105; 10.9.2019, Ra 2017/11/0039, jeweils mwN). Dieser Gedanke findet sich auch in § 23 BEinstG wieder, der - lege non distinguente - alle Verfahren nach dem BEinstG von Gebühren befreit und damit auch den Antrag auf Kündigung eines begünstigten Behinderten erleichtert. Bereits der Wortlaut der Bestimmung lässt jedoch erkennen, dass diese ausschließlich Gebühren im Sinne von Entgelten für öffentlich-rechtliche Leistungen erfasst, worunter die Gebühren für einen nichtamtlichen Sachverständigen nicht fallen. Ebensowenig lassen sich die Gebühren von nichtamtlichen Sachverständigen als Verkehrsteuern oder Verwaltungsabgaben verstehen. § 23 BEinstG befreit schließlich nicht von Barauslagen, zu denen gemäß § 76 Abs. 1 zweiter Satz AVG die Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen zählen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110082.L02

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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