RS Vwgh 2020/7/9 Ra 2018/11/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53a
AVG §76
AVG §76 Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf die Partei kommt gemäß § 76 AVG erst dann in Betracht, wenn sie bescheid- (bzw. beschluss)mäßig festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurde, weil sie damit erst der Behörde/dem VwG iSd. § 76 Abs. 1 erster Satz AVG "erwachsen" und zur Barauslage iSd. § 76 Abs. 1 zweiter Satz AVG geworden ist; der Beschluss, mit dem die Gebühr des nichtamtlichen Sachverständigen bestimmt wird, betrifft allein das Verhältnis zwischen ihm und dem VwG (vgl. etwa VwGH 28.1.2016, 2013/07/0134). Der Sachverständige hat für seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren einen öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch gegen den Bund. Zwischen den Parteien und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen werden keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen privatrechtlicher Natur hergestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110082.L01

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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