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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §19 Abs7Rechtssatz
Wesentliches Tatbestandselement iSd § 44a Z 1 VStG einer Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs. 7 StVO 1960 ist, dass der Lenker eines im Vorrang befindlichen Fahrzeuges zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken seines Fahrzeuges genötigt wurde (vgl. VwGH 11.4.1984, 81/03/0170; VwGH 20.9.1989, 89/03/0150). Die Ursache des Unfalles muss nicht unbedingt darin liegen, dass der Vorrangberechtigte zu einem unvermittelten Bremsen oder zum Ablenken des Fahrzeuges genötigt wurde (was ihm jedoch nicht gelang, weshalb es zum Verkehrsunfall kam). Es wäre auch denkbar, dass der Vorrangberechtigte den Verkehrsunfall durch Bremsen oder Ablenken in einer ihm zumutbaren Weise verhindern hätte können, jedoch auf Grund eines Reaktionsfehlers tatsächlich nicht verhindert hat (vgl. VwGH 20.9.1989, 89/03/0150). Die Tatsache allein, dass es zu einem Verkehrsunfall kam, schließt jedoch gedanklich nicht mit ein, dass ein Lenker durch eine Vorrangverletzung eines anderen Lenkers zu einem unvermittelten Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges genötigt wurde und sohin sein Vorrang verletzt wurde.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020028.L03Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020