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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §44a Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/01/0409 B 30. Jänner 2018 RS 2Stammrechtssatz
Eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG berechtigt das Verwaltungsgericht nicht, das Straferkenntnis zu beheben. Es ist vielmehr verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, darf aber dabei die Tat nicht auswechseln (vgl. VwGH 11.4.1984, 83/11/0024; vgl. auch VwGH 23.12.1991, 88/17/0010).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020028.L01Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020