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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Auch der EuGH hat die Bedeutung der Rechtskraft betont und die Auffassung vertreten, dass das Unionsrecht dem Grundsatz der Rechtssicherheit entsprechend nicht verlangt, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet sei, eine Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Fristen oder durch Erschöpfung des Rechtsweges bestandskräftig geworden ist, sofern nicht bestimmte Voraussetzungen vorliegen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0089, unter Hinweis auf VwGH 21.12.2012, 2012/17/0465, 0466, und die dort zit Judikatur, die vom Urteil des EuGH vom 13. Jänner 2004, C-453/00, Kühne & Heitz, ihren Ausgang nahm; vgl. auch EuGH 24.10.2018, C-234/17, XC ua, Rn 53, wonach das Unionsrecht ein nationales Gericht nicht verpflichtet, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Gerichtsentscheidung Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Situation abgeholfen werden könnte).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000CJ0453 Kuehne Heitz VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110089.L01Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020