Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/18/0357 B 18. September 2019 RS 1Stammrechtssatz
Eine gesonderte Darstellung der Gründe für die behauptete Zulässigkeit der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG kann nicht darin gesehen werden, dass der Inhalt der gesamten Revision auch zum Inhalt dieser gesonderten Darstellung gemacht wird, geht es dabei doch darum, konkret darzustellen, worin das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gesehen wird. Die gesonderte Darstellung der Zulassungsgründe legt auch den Prüfrahmen des VwGH im Sinne des § 34 Abs. 1a VwGG fest. Schon deshalb erweist sich die Revision als nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. dazu etwa VwGH 21.3.2018, Ra 2018/18/0075, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180112.L01Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020