RS Vwgh 2020/7/16 Ra 2020/18/0112

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Veröffentlicht am 16.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/18/0357 B 18. September 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Eine gesonderte Darstellung der Gründe für die behauptete Zulässigkeit der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG kann nicht darin gesehen werden, dass der Inhalt der gesamten Revision auch zum Inhalt dieser gesonderten Darstellung gemacht wird, geht es dabei doch darum, konkret darzustellen, worin das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gesehen wird. Die gesonderte Darstellung der Zulassungsgründe legt auch den Prüfrahmen des VwGH im Sinne des § 34 Abs. 1a VwGG fest. Schon deshalb erweist sich die Revision als nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. dazu etwa VwGH 21.3.2018, Ra 2018/18/0075, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180112.L01

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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