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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASchG 1994 §130 Z1Rechtssatz
Bei Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist als Ort, an dem die Übertretung begangen wurde, jener Ort anzusehen, an dem die gesetzlich gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde; dies ist der Sitz der Unternehmensführung (VwGH 11.9.2013, 2013/02/0047).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020095.L02Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020