RS Vwgh 2020/7/16 Ra 2019/21/0312

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Veröffentlicht am 16.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären, sofern es sich um einen wesentlichen Begründungsmangel handelt, also um einen solchen, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210312.L01

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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