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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Unzureichend begründete Schubhaftbescheide sind nach Maßgabe der erhobenen Schubhaftbeschwerde für rechtswidrig zu erklären, sofern es sich um einen wesentlichen Begründungsmangel handelt, also um einen solchen, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210312.L01Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020