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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3Rechtssatz
Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. All dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz (vgl. VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, Rn. 11, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040078.L03Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020