RS Vwgh 2020/7/20 Ra 2020/04/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §10 Abs3
GewO 1994 §136 Abs3 Z2
GewO 1994 §136 Abs3 Z3

Rechtssatz

Der in § 136 Abs. 3 Z 3 GewO 1994 verwendete - im Gegensatz zum Begriff "Verwaltungsbehörden" - weitgefasste Begriff "Behörden" umfasst die Organe der Vollziehung (Verwaltung und Gerichtsbarkeit), somit auch Gerichte. So werden in der Lehre vielfach die Gerichte zu den Behörden gezählt (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2017/05/0090, Rn 42, mwN). Überdies berechtigt § 136 Abs. 3 Z 2 GewO 1994 Unternehmensberater zur Sanierungs- und Insolvenzberatung, wozu unter anderem die Beratung in Insolvenz-, Umschuldungs-, Schuldenregulierungs- und Unternehmensreorganisationsverfahren zählt (AB 1752 BlgNR 25. GP, S 7). Eine Einschränkung des Begriffs "Behörden" auf Verwaltungsbehörden würde demgegenüber bedeuten, dass gerade bei der Ausübung von zulässigen Beratungstätigkeiten in diesen gerichtlichen Verfahren eine für die zweckentsprechende Gewerbeausübung erforderliche Vertretungsbefugnis für Unternehmensberater nicht bestünde. Eine Grenze dieser Vertretungsbefugnis bildet auf Grund teleologisch-systematischer Interpretation von § 136 Abs. 3 Z 3 GewO 1994 sowohl der absolute als auch der relative Anwaltszwang (vgl. Potacs, Zur Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern gemäß § 136 Abs. 3 Z 3 GewO, ÖZW 2018, 80). Die Berechtigung zur berufsmäßigen Vertretungsbefugnis iSd § 136 Abs. 3 Z 3 GewO 1994 bezieht sich daher auch auf gerichtliche Verfahren, insbesondere verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht (vgl. Wallner in Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), GewO (2015) § 136, Rz 6).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040039.L10

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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