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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs3Rechtssatz
Insofern ein enger Zusammenhang zwischen einem Verwaltungsstrafverfahren und einer im Rahmen der Gewerbeberechtigung ausgeübten Beratungstätigkeit besteht, ist eine Vertretungsbefugnis im Verwaltungsstrafverfahren für eine zweckentsprechende Gewerbeausübung erforderlich und der Unternehmensberater daher berechtigt, den Auftraggeber in diesem Verwaltungsstrafverfahren zu vertreten (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 (2011) § 136 Rz 7). Dies ist etwa hinsichtlich der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung des Betriebs einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Genehmigung in Bezug auf Beratungstätigkeiten betreffend die Errichtung und den Betrieb dieser Betriebsanlage der Fall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040039.L09Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
13.11.2020