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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs3Rechtssatz
Die nunmehrige Rechtslage ist nach dem Ausschussbericht dahin zu verstehen, dass in § 136 Abs. 3 Z 3 GewO 1994 die "für eine zweckentsprechende Gewerbeausübung erforderlichen Vertretungsrechte der Unternehmensberater ... ausdrücklich normiert werden". Die Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern reicht somit soweit, als dies für die Ausübung der ihnen eingeräumten Befugnisse "zweckentsprechend" erscheint (vgl. Potacs, Zur Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern gemäß § 136 Abs. 3 Z 3 GewO, ÖZW 2018, 77). Die Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind nur betreffend die zweckentsprechende Erfüllung von im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung erteilter Aufträge für ihre Auftraggeber berufsmäßig vertretungsbefugt. Eine berufsmäßige Vertretungsbefugnis außerhalb solcher Aufträge kommt ihnen nicht zu. Wesentlich für das Ausmaß der Vertretungsbefugnis ist daher der Umfang der Gewerbeberechtigung von Unternehmensberatern einschließlich Unternehmensorganisatoren, der nach § 29 GewO 1994 zu bestimmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040039.L06Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
13.11.2020