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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs3Rechtssatz
Die Bevollmächtigung einer Person, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreibt, ist nicht von vornherein "nichtig", sondern wird erst durch eine entsprechende - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen gegenüber der bevollmächtigten Person vorzunehmende - Verfügung der Behörde über die Nichtzulassung unwirksam (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2 2014, § 10, Rz 5; VwGH 16.11.2017, Ra 2017/22/0179, Rn 10, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020040039.L04Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
13.11.2020